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Staatliche Leistungen für Menschen mit Behinderung
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Eltern von Kindern mit Behinderungen können eine Reihe von finanziellen Leistungen und Unterstützungen bekommen. Einen ersten Überblick erhalten Sie hier.
Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Wenn bei Ihrem Kind in den ersten Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, gelten besondere Regelungen. Hier erfahren Sie mehr über die Mutterschutzfrist im Fall, dass das Kind mit Behinderung zur Welt kam.
In diesem Zeitraum haben Sie auch Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen während der Schwangerschaft und nach der Geburt.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten - den sogenannten Geschwisterbonus.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, können Sie das Kindergeld möglicherweise auch noch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind aufgrund der Behinderung seinen notwendigen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann.
Steuerentlastung
Mehraufwände im Alltag verursachen für Eltern von Kindern mit Behinderungen oft höhere Kosten. Steuerentlastungen sollen einen Ausgleich bieten. Nachteilsausgleiche in Form von Steuererleichterungen sind für Menschen mit Behinderungen insbesondere im Einkommensteuergesetz und im Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgesehen.
Hinweise für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Auch Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen bekommen. In der Broschüre Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es finden Sie hierzu weitere Informationen.
Hier finden Sie weitere Ratgeber für Menschen mit Behinderungen und ausländischer Staatsangehörigkeit:
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Schwerbehindertenausweis
Menschen mit Behinderungen haben oft zusätzliche finanzielle und organisatorische Aufwände im Alltag. Um diese Aufwände etwas auszugleichen, gibt es sogenannte „Nachteilausgleiche“. Das sind Leistungen wie Steuerentlastungen oder verschiedene Vergünstigungen. Für viele dieser Leistungen muss eine Schwerbehinderung nachgewiesen werden. Dafür benötigt man einen Schwerbehindertenausweis.
Der Schwerbehindertenausweis ist die amtliche Anerkennung der Schwerbehinderung.
Der Ausweis wird dann ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.Auf dem Schwerbehindertenausweis gibt es verschiedene Merkzeichen. Diese Merkzeichen sind relevant, um besondere Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören zum Beispiel Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr.
Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis:
- G = Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
- aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
- H = Hilflos
- Bl = Blind
- Gl = Gehörlos
- B = Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.
- TBl = Taubblind
- RF = Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag
Den Ausweis können Sie bei ihrem zuständigen Versorgungsamt beantragen. Das Versorgungsamt ist für die Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderungen zuständig. Das Amt legt den Grad der Behinderung (GdB) fest und stellt einen Schwerbehindertenausweis aus.
Auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie finden Sie das zuständige Versorgungsamt in Ihrem Bundesland.
Persönliches Budget
Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf Persönliches Budget. Mit dem Persönlichen Budget können Empfängerinnen und Empfänger Geld statt Sachleistungen erhalten. Somit können sie Unterstützungen und Pflegeleistungen selbst einkaufen und selbst entscheiden, welche Leistungen sie wo und wann in Anspruch nehmen. Das bedeutet mehr Unabhängigkeit und freie Entscheidungsmöglichkeiten.
Das Persönliche Budget ist freiwillig. Sie können entscheiden, ob Sie lieber Geld oder Sachleistungen erhalten wollen. Falls Sie kein Persönliches Budget mehr bekommen möchten, können Sie jederzeit wieder Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Budgets hängt von den Hilfsleistungen ab, die Sie benötigen. In den meisten Fällen liegt der Betrag zwischen 200 und 800 Euro im Monat.
Den Antrag stellen Sie bei dem zuständigen Kostenträger. Auch Eltern können das Persönliche Budget für ihre Kinder beantragen.
Zu den Kostenträgern gehören:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Versorgungsamt
- Jugendamt
- Sozialamt
- Integrationsamt
- Agentur für Arbeit
Falls Sie Leistungen von unterschiedlichen Kostenträgern beziehen wollen, können Sie ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget erhalten. Die Kostenträger klären untereinander die Zuständigkeiten. Sie müssen also nur bei einem Kostenträger den Antrag stellen. Ihnen wird anschließend ein Ansprechpartner zugewiesen, der mit Ihnen das benötigte Budget festlegt.
Beratung zum Persönlichen Budget
Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) bietet ein bundesweites Beratungstelefon zum Persönlichen Budget an. Hier können sich Menschen mit Behinderungen, Angehörige und Interessierte informieren.
- Die Beratung erreichen Sie unter der Telefonnummer: 030 - 235 935 190
- Per Mail: persoenliches.budget@isl-ev.de
- Eine persönliche Beratung vor Ort finden Sie auf Teilhabeberatung.de.
- Sie können sich auch beim Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales beraten lassen unter der Rufnummer 030 - 221 911 006.
- Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesarbeitsministeriums.
Behindertentestament
Viele Menschen mit Behinderungen erhalten Sozialleistungen, wie die Grundsicherung. Erbt Ihr Kind, bekommt es möglicherweise keine Grundsicherung mehr. Um das zu verhindern, gibt es das Behindertentestament.
Das Behindertentestament ist ein besonderes Testament, bei dem mindestens ein Erbe eine Behinderung hat. Das Testament sorgt dafür, dass der Angehörige mit Behinderung im Erbfall immer noch Sozialleistungen bekommen kann.
Mehr Informationen über das Behindertentestament finden Sie in den Broschüren vom Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. Vererben zugunsten behinderter Menschen und Der Erbfall – Was ist zu tun?.
Rechtliche Betreuung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Als volljährige Person mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Sie auf Hilfe angewiesen sein, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Diese Hilfe kann geleistet werden durch einen
- bevollmächtigten Angehörigen
- bevollmächtigten Nachbarn oder
- vom Amtsgericht bestellten rechtlichen Betreuenden.
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Bürgergeld
Bürgergeld können Sie bekommen, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, zum Beispiel, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, aber das Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht.
Menschen mit einer Behinderung, die trotz ihrer Beeinträchtigungen einer Arbeit nachgehen können, aber kein Einkommen oder zu wenig Einkommen haben, können auch Bürgergeld bekommen. Zudem können Sie behinderungsbedingte Mehrbedarfe beantragen.
Den Antrag können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter stellen. Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie beim Bundesarbeitsministerium.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung können Menschen bekommen, die
- über 65 Jahre alt sind,
- aufgrund einer Krankheit und Behinderung nicht arbeiten können,
- wegen einer Behinderung, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM), bei einem anderen Leistungsanbieter oder den Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
- ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie in Ihrer eigenen Wohnung, in einem Wohnheim oder bei ihren Eltern wohnen.
Grundsicherung können Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen. Mehr Informationen finden Sie beim Bundesarbeitsministerium.
Weitere Beratungen
Das Bürgertelefon zum Thema Behinderung des Bundesarbeitsministeriums ist erreichbar Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter: 030 221 911 006.
Zudem gibt es dort ein Gebärdentelefon.Weitere Informationen
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Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Ratgeber für Menschen mit Behinderungen
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Broschüre des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. : Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es
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Online-Angebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: einfach-teilhaben.de
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Blindengeld und Sehbehindertengeld
Wenn bei Ihnen eine Blindheit oder Sehbehinderung nachgewiesen wird, können Sie ein monatliches Blindengeld bekommen. Nachweisen können Sie dies durch
- das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder
- durch eine augenärztliche Bescheinigung.
Weitere Voraussetzungen und die Höhe des Blindengeldes sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Den Antrag auf Blindengeld und Sehbehindertengeld stellen Sie bei der zuständigen Verwaltung Ihres Wohnortes.
Weitere Informationen zum Blindengeld finden Sie auf einfach-teilhaben.de.
Blindenhilfe
Blinde Menschen mit einem geringem Einkommen oder geringem Vermögen können möglicherweise Blindenhilfe bekommen. Den Antrag auf Blindenhilfe stellen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
Weitere Informationen zur Blindenhilfe finden Sie auf einfach-teilhaben.de und beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband.
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Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Beschäftige, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen, können der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben. Sie können in diesen Fällen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der private-Pflegepflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt.
Wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten, können Sie sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Das nennt sich Pflegezeit. Sie können sich auch bis zu 24 Monate freistellen lassen, wenn Sie pro Woche mindestens 15 Stunden arbeiten. Das nennt sich Familienpflegezeit.
Auch wenn Sie einen minderjährigen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen möchten, können Sie sich vollständig oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen.
Wenn Sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchten, können Sie sich ebenso vollständig oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen.
Für die Dauer der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Nähere bedarfsspezifische Informationen für pflegende Angehörige, erhalten Sie auf dem Serviceportal „Wege zur Pflege“.
Telefonische Beratung für Angehörige: Das Pflegetelefon
Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums ist ein bundesweites Angebot für Ratsuchende und bietet Hilfe und Beratung bei allen Fragen zum Thema Pflege. Es richtet sich an pflegende Angehörige, Pflegebedürftige und das Umfeld von pflegenden Angehörigen.
Konkret bietet Ihnen das Service-Team des Pflegetelefons:
- Informationen zu allen Leistungsansprüchen
- Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten
- Beratung und Hilfestellung für Angehörige, die mit der Pflegesituation überfordert sind
- Hilfe und Beratung für Angehörige in einer Krisensituation
Die telefonischen Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich und bieten Ihnen konkrete Hilfestellung für Ihre individuelle Situation.
Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag derzeit zwischen 9 und 16 Uhr unter der Rufnummer 030 20 17 91 31 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de zu erreichen.