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Sorgerecht, Umgangsrecht & Namensrecht
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens
- die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die Auswahl der Schule,
- die Ausbildung,
- die (religiöse) Erziehung,
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- das Umgangsrecht und
- medizinische Behandlungen.
In vielen Fällen tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Als Eltern Ihres Kindes haben oder erwerben Sie ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
- wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
- wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
- wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen.
Mehr dazu finden Sie unter Unterstützung, Beratung und Beistand.
Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht?
Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.
Kann man Vormund für das Kind des Partners werden?
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher die Frage zu klären, wer die elterliche Sorge hat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.
Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge allein zusteht, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. In diesem Fall oder wenn auch der andere Elternteil zum Beispiel verstorben ist, kann auch der Partner Vormund für das Kind werden.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner als Vormund eingesetzt werden soll, wenn ein anderer sorgeberechtigter Elternteil nicht vorhanden ist oder das Familiengericht die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil überträgt, sondern einen Vormund einsetzt. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners kann der andere Elternteil für den Fall des Todes aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Adoption.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhägig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.
Weitere Informationen
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Wer hat ein Recht auf Umgang?
Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann Sie deshalb auch zum Umgang mit Ihrem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.
Das Recht, Umgang mit Ihrem Kind zu haben, gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, Ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.
Der Umgang dient dazu, die Beziehung Ihres Kindes zu nahestehenden Personen anzubahnen und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen insbesondere die familiären Beziehungen Ihres Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes.
Ein Recht auf Umgang können daneben haben:
- die Großeltern des Kindes,
- die Geschwister des Kindes,
- enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat).
Anderen Personen steht kein eigenes Umgangsrecht zu. Dem Wohl Ihres Kindes kann aber auch der Umgang mit anderen Personen dienen, zu denen es Beziehungen hat. Die Eltern müssen den Umgang mit diesen Personen deshalb ermöglichen und fördern.
Als Elternteil oder enge Bezugsperson, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen, haben Sie einen Anspruch darauf, sich zur Ausübung des Umgangsrechts vom Jugendamt beraten und unterstützen zu lassen. Mehr dazu finden Sie unter "Unterstützung, Beratung und Beistand".
Was die Coronakrise für den Umgang für getrenntlebende Eltern und ihre Kinder bedeutet, können Sie in den FAQs „Umgangsrecht in der Coronakrise“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen.
Verstoßen Sie gegen bestehende Umgangsentscheidungen, kann das betreuende Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können auch im Nachhinein noch durchgesetzt werden. Wenn Sie beispielsweise dem anderen Elternteil den Umgang mit Ihrem Kind verwehren, kann es auch dann zu einer Geldstrafe kommen, wenn der Zeitpunkt für den Umgang, etwa das Wochenende oder die Feiertage, schon vorüber ist.
Hier finden Sie mehr zum Thema Recht und Beratung in Umgangsfragen bei getrennt und alleinerziehenden Eltern.Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts: § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Weitere Informationen
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Bei den Entscheidungsbefugnissen der Eltern steht das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt.
Zunächst ist die Art der Entscheidung wichtig: Es gibt alltägliche Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.
Zu den alltäglichen Entscheidungen gehören zum Beispiel:
- Schulalltag,
- Essensfragen,
- Bestimmung der Schlafenszeit,
- Fernsehkonsum,
- Umgang mit Freunden der Kinder,
- gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen),
- Taschengeld und
- die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.
Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören zum Beispiel:
- die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die Auswahl der Schule,
- die Ausbildung,
- die grundlegenden Fragen der religiösen Erziehung,
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- medizinische Behandlungen.
Für alltägliche Entscheidungen gilt:
Alltägliche Entscheidungen können Sie - unabhängig vom Sorgerecht - alleine treffen, wenn sich Ihr Kind gewöhnlich bei Ihnen aufhält oder während Sie Umgang mit Ihrem Kind haben.
Für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind gilt:
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, müssen Sie alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mit dem anderen Elternteil gemeinsam entscheiden, es sei denn das Familiengericht hat Ihnen die Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit allein übertragen.
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, können Sie normalerweise über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung selbst entscheiden.
Weitere Informationen
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Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- oder das Sorgerecht kommt, kann das Familiengericht Ihrem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Dieser vertritt dann als sogenannter "Anwalt des Kindes" die Interessen Ihres minderjährigen Kindes in Verfahren vor dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle übernehmen und dazu beitragen, eine einvernehmliche Regelung zu finden, die im Interesse Ihres Kindes ist.
Nicht in jedem gerichtlichen Verfahren muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Gesetz regelt, wann ein Richter dies im Einzelfall tun sollte, unter anderem:
- Wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Eltern (gesetzlichen Vertreter) stehen,
- wenn wegen einer Gefährdung des Kindeswohls die Trennung des Kindes von der Familie oder die teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts in Betracht kommt,
- wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Weitere Informationen
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Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen.
Familienname der Eltern
Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen.
Familienname des Kindes
Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab dem 5. Geburtstag Ihres Kindes muss es ebenfalls einwilligen. Die Namensänderung können Sie bei Ihrem Standesamt beantragen.