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Sorgerecht, Umgangsrecht & Namensrecht
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge),
- das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
- die rechtliche Vertretung des Kindes.
Zur Personensorge zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens,
- die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
- die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die (religiöse) Erziehung,
- die Gesundheitssorge und
- das Umgangsbestimmungsrecht.
Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht?
In vielen Fällen tragen die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam. Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, erlangt in jedem Fall die Mutter mit Geburt des Kindes die elterliche Sorge. Bei dem anderen Elternteil ist die Begründung der elterlichen Sorge abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Zunächst muss der andere Elternteil als Vater rechtlich anerkannt werden. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er das Kind mit Zustimmung der Mutter als eigenes anerkennt oder wenn ein Gericht die Vaterschaft feststellt.
Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum Erhalt der elterlichen Sorge. Zusätzlich bedarf es noch der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen) oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.
Das Gericht überträgt die elterliche Sorge auf die Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von einem Elternteil vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Eine weitere Option ist, dass die Eltern nach der Geburt noch heiraten. Auch so wird eine gemeinsame elterliche Sorge begründet.
Ihr zuständiges Jugendamt berät Sie bei allen Fragen zur elterlichen Sorge.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann es zum Wohle des Kindes besser sein, die Entscheidungsbefugnisse für einzelne Angelegenheiten oder die elterliche Sorge insgesamt auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch Ihr zuständiges Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Welche Unterstützung gibt es für getrennt erziehende und alleinerziehende Eltern?.
Was ist das Umgangsbestimmungsrecht?
Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein selbstständiger Teil der Personensorge. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Die Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser auch befugt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.
Der andere Elternteil hat aber ein vom Sorgerecht unabhängiges und grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht, das insbesondere im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt. Das Umgangsrecht bezieht sich auf die gesamte Kommunikation eines Elternteils mit seinem Kind. Hierzu zählt nicht nur das persönliche Beisammensein, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation in Form von Briefen, Anrufen und Kurznachrichten. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Umgangsrecht.
Kann man Vormund für das Kind des Partners oder der Partnerin werden?
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.
Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge zum Zeitpunkt seines Todes allein zustand, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. Dann kann zum Beispiel der Partner oder die Partnerin des verstorbenen Elternteils Vormund für das Kind werden.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner bzw. die Partnerin als Vormund eingesetzt werden soll. Steht kein anderer Elternteil zur Verfügung, ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners oder der Partnerin kann der andere Elternteil aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners und erhält damit auch die elterliche Sorge. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Stiefkind-Adoption.
Beim Bundesjustizministerium finden Sie weitere Informationen zum Thema Vormundschaft.
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Wer hat ein Recht auf Umgang?
Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann Sie deshalb auch zum Umgang mit Ihrem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.
Das Recht, Umgang mit Ihrem Kind zu haben, gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, Ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.
Der Umgang dient dazu, die Beziehung Ihres Kindes zu nahestehenden Personen anzubahnen und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen insbesondere die familiären Beziehungen Ihres Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes.
Ein Recht auf Umgang können daneben haben:
- die Großeltern des Kindes,
- die Geschwister des Kindes,
- enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat).
Anderen Personen steht kein eigenes Umgangsrecht zu. Dem Wohl Ihres Kindes kann aber auch der Umgang mit anderen Personen dienen, zu denen es Beziehungen hat. Die Eltern müssen den Umgang mit diesen Personen deshalb ermöglichen und fördern.
Als Elternteil oder enge Bezugsperson, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen, haben Sie einen Anspruch darauf, sich zur Ausübung des Umgangsrechts vom Jugendamt beraten und unterstützen zu lassen. Mehr dazu finden Sie unter "Unterstützung, Beratung und Beistand".
Das Umgangsbestimmungsrecht haben die Sorgeberechtigten. Es gehört zur elterlichen Sorge (Sorgerecht). Mehr zum Thema Umgangsbestimmungsrecht erfahren Sie unter Was regelt das Sorgerecht?.
Verstoßen Sie gegen bestehende Umgangsentscheidungen, kann das betreuende Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können auch im Nachhinein noch durchgesetzt werden. Wenn Sie beispielsweise dem anderen Elternteil den Umgang mit Ihrem Kind verwehren, kann es auch dann zu einer Geldstrafe kommen, wenn der Zeitpunkt für den Umgang, etwa das Wochenende oder die Feiertage, schon vorüber ist.
Hier finden Sie mehr zum Thema Recht und Beratung in Umgangsfragen bei getrennt und alleinerziehenden Eltern.Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts: § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
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Bei den Entscheidungsbefugnissen der Eltern steht das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt.
Zunächst ist die Art der Entscheidung wichtig: Es gibt alltägliche Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.
Zu den alltäglichen Entscheidungen gehören zum Beispiel:
- Schulalltag,
- Essensfragen,
- Bestimmung der Schlafenszeit,
- Fernsehkonsum,
- Umgang mit Freunden der Kinder,
- gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen),
- Taschengeld und
- die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.
Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören zum Beispiel:
- die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die Auswahl der Schule,
- die Ausbildung,
- die grundlegenden Fragen der religiösen Erziehung,
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- medizinische Behandlungen.
Für alltägliche Entscheidungen gilt:
Alltägliche Entscheidungen können Sie - unabhängig vom Sorgerecht - alleine treffen, wenn sich Ihr Kind gewöhnlich bei Ihnen aufhält oder während Sie Umgang mit Ihrem Kind haben.
Für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind gilt:
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, müssen Sie alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mit dem anderen Elternteil gemeinsam entscheiden, es sei denn das Familiengericht hat Ihnen die Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit allein übertragen.
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, können Sie normalerweise über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung selbst entscheiden.
Weitere Informationen
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Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- oder das Sorgerecht kommt, kann das Familiengericht Ihrem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Dieser vertritt dann als sogenannter "Anwalt des Kindes" die Interessen Ihres minderjährigen Kindes in Verfahren vor dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle übernehmen und dazu beitragen, eine einvernehmliche Regelung zu finden, die im Interesse Ihres Kindes ist.
Nicht in jedem gerichtlichen Verfahren muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Gesetz regelt, wann ein Richter dies im Einzelfall tun sollte, unter anderem:
- Wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Eltern (gesetzlichen Vertreter) stehen,
- wenn wegen einer Gefährdung des Kindeswohls die Trennung des Kindes von der Familie oder die teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts in Betracht kommt,
- wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Weitere Informationen
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Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen.
Familienname der Eltern
Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen.
Familienname des Kindes
Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab dem 5. Geburtstag Ihres Kindes muss es ebenfalls einwilligen. Die Namensänderung können Sie bei Ihrem Standesamt beantragen.