Navigation

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung müssen Sie als Vater abgeben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind.

Sind Sie mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet, gelten Sie kraft Gesetzes als Vater, dann ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig. Nach Anmeldung der Geburt werden Sie ohne weitere Schritte in die Geburtsurkunde eingetragen und sind gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt.

Sie müssen Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft persönlich bei einer zuständigen Stelle abgeben, zum Beispiel:

Die Mutter muss ebenfalls persönlich ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklären. Die zuständige Stelle beurkundet die Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter. Je nach Bundesland kann die Vaterschaftsanerkennung beim Notar oder Amtsgericht kostenpflichtig sein.

Sie können die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt abgeben. Die Anerkennung vor der Geburt hat den Vorteil, dass Sie nach Anmeldung der Geburt sogleich in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden. Geben Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt ab, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet ist, können Sie keine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Dann ist der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater des Kindes.

Ausnahme: Wurde vor der Geburt des Kindes ein Antrag auf Scheidung der Ehe der Mutter eingereicht, können Sie binnen eines Jahres nach der Scheidung eine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Für eine rechtsgültige Begründung der Vaterschaft ist allerdings erforderlich, dass die Mutter und deren (Noch-)Ehemann  Ihrer Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Anerkennung wird frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung wirksam.

Nein, die Vaterschaftsanerkennung führt nicht dazu, dass dem Vater auch das Sorgerecht zusteht. Wenn Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind, dann hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam für Ihr Kind wahrnehmen möchten, müssen Sie entsprechende Erklärungen (sogenannte Sorgeerklärungen) abgeben, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Außerdem steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn Sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

Darüber hinaus kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht auf beide Eltern gemeinsam übertragen, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Sorgerecht.

Wenn der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte oder die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann das Kind, die Mutter oder der mutmaßliche leibliche Vater bei Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragen.

Die Feststellung der Vaterschaft ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam für Ihr Kind, beispielsweise ist nur der rechtliche Vater gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft führt aber in aller Regel nicht dazu, dass dem Vater automatisch auch das Sorgerecht zusteht. Ihr Jugendamt berät Sie hierzu.

Wenn Sie im Konfliktfall Unterstützung brauchen bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Klärung von Unterhaltszahlungen, können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen.