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Unterhalt
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Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.
Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Unterhalt für Kinder
Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.
Unterhalt für den anderen Elternteil
Wenn ein Elternteil getrennt lebt von der Familie, dann muss er häufig zusätzlich zum Unterhalt für das Kind auch Unterhalt an den anderen Elternteil zahlen.
Es gibt drei Möglichkeiten:
- Unterhalt, den geschiedene Eheleute einander nach einer Scheidung zahlen müssen (sogenannter "nachehelicher Unterhalt"),
- Trennungsunterhalt oder
- Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes.
Unterhalt für die eigenen Eltern
Manchmal müssen Sie auch Unterhalt zahlen für andere Verwandte, zum Beispiel für die eigenen Eltern. Dazu kommt es häufig, wenn die Eltern in einem Altenheim oder Pflegeheim leben, aber die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten dafür zu decken. Diesen Unterhalt nennt man Elternunterhalt.
Informationen zu weiteren Unterhaltsansprüchen, wie zum Beispiel Verwandtenunterhalt, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.
Mehrere Unterhalts-Verpflichtungen - welche haben Vorrang?
Wenn Sie mehreren Personen Unterhalt schulden, dann in dieser Reihenfolge:
An erster Stelle steht der Unterhalt
- für Kinder unter 18 Jahren und
- für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulausbildung absolvieren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Das ist unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet waren oder nicht.
An zweiter Stelle steht der Unterhalt
- für den anderen Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes, wenn dieser Ihr Kind betreut und Sie ihm deswegen Unterhalt zahlen müssen, und
- für eine Person, mit der Sie lange verheiratet waren.
Erst danach kommt der Unterhalt für andere Personen.
Düsseldorfer Tabelle
Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet.
Unterhalt in Geld kann Ihr Kind nur bekommen, wenn Ihr Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig ist. Bedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht erwerbstätig sein darf, nicht erwerbstätig sein kann oder es keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, zum Beispiel weil es eine Schule besucht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht. Ihr Kind darf auch nicht ausreichendes sonstiges Einkommen oder Vermögen haben.
Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.
Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für wirtschaftlich bedürftige Rechtssuchende gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Auf Vorlage dieses Beratungshilfescheins sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, dem Rechtssuchenden Beratungshilfe zu leisten. In diesem Fall schuldet der Rechtssuchende nur eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro. Die weiteren Rechtsanwaltsgebühren werden hingegen von der Landeskasse übernommen. Einzelheiten zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums finden.
Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung zur Höhe des Unterhalts hilfreich sein.
Beistandschaft im Konfliktfall
Wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt, reichen die Beratungsangebote des Jugendamtes manchmal nicht aus. Dann können Sie in einem Konfliktfall beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft stellen.
Rechtsgrundlage
Die Unterhaltspflicht ist geregelt in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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Jedes Kind bekommt normalerweise Unterhalt durch seine Eltern. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten diese den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geld.
Wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, zum Beispiel nach einer Scheidung, dann leistet dieser seinen Unterhalt meistens durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag oft dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter "Barunterhalt").
Den Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten, nennt man auch "Kindesunterhalt".
Unterhalt, den Sie an Ihre Kinder zahlen, hat normalerweise Vorrang vor allen anderen Unterhaltspflichten.
Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes auch aufkommen, wenn eine Stiefmutter oder ein Stiefvater in das Leben ihres Kindes tritt.
Bei volljährigen Kindern gelten besondere Regelungen.
Höhe und Zahlung
Die Höhe des Unterhalts hängt von mehreren Umständen ab. Dazu gehören vor allem
- das Einkommen der Person, die Unterhalt zahlen muss, und
- wieviel das Kind braucht.
Für die Berechnung des Unterhalts wird oft die sogenannte Düsseldorfer Tabelle genommen.
Der gesetzliche Mindestunterhalt wird jährlich in einer Verordnung, der Mindestunterhalts-Verordnung, neu festgelegt. Der Elternteil, der Unterhalt in Geld bezahlen muss, kann die Hälfte des Kindergelds davon abziehen.
Der Unterhalt muss jeden Monat im Voraus bezahlt werden.
Beim Bundesministerium für Justiz erhalten Sie das Antragsformular für die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren sowie ein Hinweisblatt und ein Datenblatt für Einwendungen des Antragsgegners.
Wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Beratung
Wenn Ihr Kind von Ihnen betreut wird, dann können Sie Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bekommen. Bei Bedarf können Sie auch eine Beistandschaft beantragen. Das bedeutet, dass, wenn Ihr Kind einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, das Jugendamt Ihnen hilft, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Sie können jederzeit selbst entscheiden, ob und wie das Jugendamt tätig wird, zum Beispiel ob es den Unterhaltsanspruch auch gerichtlich durchsetzen soll.
Volljährige Kinder haben bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch selbst die Möglichkeit, sich vom Jugendamt zum Thema Unterhalt beraten und unterstützen zu lassen.
Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für Geringverdienende gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.
Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung zur Höhe des Unterhalts hilfreich sein.
Weitere Informationen
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Nein. Als Stiefmutter oder Stiefvater müssen Sie rechtlich nicht für den Unterhalt Ihres Stiefkindes aufkommen. Die meisten Familien finanzieren ihren Lebensalltag aber in der Praxis „aus einem Topf". Als Stiefmutter oder Stiefvater finanzieren Sie Ihr Stiefkind damit oft automatisch mit. Was Sie für Ihr Stiefkind ausgeben, können Sie von dem Elternteil zurückverlangen, der dem Kind Unterhalt zahlen muss. Sie können maximal so viel zurück verlangen, wie der Elternteil Unterhalt zahlen müsste.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind unter anderem:
- Der andere Elternteil zahlt keinen Unterhalt, obwohl er zahlen müsste.
- Der Stiefelternteil und der erziehende leibliche Elternteil sind verheiratet.
Unterhalt bei Adoption des Stiefkindes
Wenn Sie ihr Stiefkind adoptieren, müssen Sie, wie andere Eltern auch, für den Unterhalt Ihres Kindes aufkommen. Der leibliche Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet dem Kind dann keinen Unterhalt mehr.
Weitere Informationen
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Nach einer Scheidung ist normalerweise jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur in bestimmten Ausnahmefällen schuldet einer dem anderen Unterhalt. Die Regelungen für Ehegatten und Lebenspartner aufgelöster Lebenspartnerschaften sind identisch (§12, §16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Gründe für Unterhalt
Wenn Sie nach einer Scheidung allein das gemeinsame Kind aus der früheren Ehe pflegen und erziehen, haben Sie unter Umständen nicht genügend Einkommen für den eigenen Lebensbedarf. In dem Fall können Sie mindestens 3 Jahre lang ab der Geburt Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. In manchen Fällen können Sie auch länger Unterhalt bekommen. Ob Sie länger Unterhalt bekommen, ist von mehreren Faktoren abhängig, beispielsweise davon,
- welche Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder bestehen,
- welche Erwerbstätigkeit während und vor der Ehe ausgeübt wurde
- sowie nicht zuletzt von der Dauer der Ehe.
Wenn Sie wegen des Alters, einer Krankheit oder anderen körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht erwerbstätig sein können, können Sie möglicherweise auch Unterhalt bekommen. Bei Erwerbslosigkeit oder unzureichendem eigenen Einkommen können Sie möglicherweise Aufstockungsunterhalt bekommen. Dieser wird gewährt, wenn die eigenen Einkünfte nach der Scheidung nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen Unterhalt selbst zu erwirtschaften.
Wenn Sie eine Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder gar nicht erst begonnen haben, können Sie während der Ausbildungszeit nach der Scheidung ebenfalls Unterhalt bekommen.
Höhe und Dauer des Unterhalts
Die Höhe und Dauer des Unterhalts richtet sich danach, wie die Lebensverhältnisse während der Ehe waren. Kriterien sind danach insbesondere Beruf, Einkommen und Vermögen beider Ehepartner.
Der Unterhalt bei Geschiedenen deckt nur den Lebensbedarf der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners. Wenn Sie ein Kind haben, dann ist der Unterhalt unabhängig vom Unterhalt für das gemeinsame Kind. Dieser muss in der Regel zusätzlich von dem Elternteil bezahlt werden, der das Kind nicht pflegt und erzieht, siehe unter Was ist Unterhalt?
Weitere Informationen
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Wenn Sie getrennt leben und nicht geschieden sind, können Sie von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann Unterhalt bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Maßgeblich ist also, wie die Lebensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe gestaltet waren. Diesen Unterhalt nennt man "Trennungsunterhalt" (Ehegattenunterhalt).
Voraussetzungen
Trennungsunterhalt können Sie nur bekommen, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Darüber hinaus muss die Ehepartnerin oder der Ehepartner leistungsfähig sein. Das heißt, er oder sie muss mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als er oder sie für den eigenen Lebensbedarf braucht.
Der Trennungsunterhalt umfasst nur Ihren Lebensbedarf. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dann wirkt sich der Unterhalt für die Kinder nicht auf den Trennungsunterhalt aus.
Beim Bundesministerium der Justiz erfahren Sie mehr zum Thema Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt).
Weitere Informationen
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Wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, können Sie nur Unterhalt von ihm verlangen, wenn Sie wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein können.
Sie können genauso lange Unterhalt bekommen, als wenn Sie verheiratet gewesen wären und sich hätten scheiden lassen, siehe Unterhalt für Geschiedene.
Unterhalt für alleinerziehende Elternteile
Sie können ab der Geburt des Kindes mindestens 3 Jahre lang Unterhalt bekommen. Wenn Sie in dieser Zeit das Kind betreuen, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie selber erwerbstätig sind. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes, können Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt bekommen. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten einer Kinderbetreuung.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an zwei Faktoren:
- am Lebensstandard des Elternteils, der Unterhalt bekommt, und
- an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Unterhalt bezahlt.
Beim Unterhalt kommt es nicht auf das Geschlecht an: Wenn der Vater das Kind betreut und nicht die Mutter, dann steht ihm der Unterhalt zu.
Unterhalt während der Schwangerschaft
Wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können Sie außerdem 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt vom Vater des Kindes beanspruchen. Zudem können Sie die Kosten geltend machen, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehen.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch schon 4 Monate vor der Geburt und länger als 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt bekommen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie aus einem der folgenden Gründe nicht erwerbstätig sein können:
- aufgrund der Schwangerschaft selbst oder
- aufgrund einer Krankheit, die durch die Schwangerschaft oder die Geburt verursacht wurde.
Sie und der andere Elternteil können sich durch das Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Weitere Informationen
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Wenn Sie verheiratet sind, aber bereits in Trennung leben (sogenanntes "Trennungsjahr"), dann können Sie im Jahr der Trennung bei der Einkommensteuer noch wählen zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Nach dem Trennungsjahr ist das nicht mehr möglich.
Wenn Sie Unterhalt zahlen, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das geht nur mit dem Unterhalt, den Sie zahlen an:
- Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann, von dem Sie getrennt oder geschieden sind,
- Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner, von dem Sie getrennt oder geschieden sind,
- Kinder,
- andere Verwandte.
Der Unterhalt kann bei Ihrer Einkommensteuer berücksichtigt werden als „außergewöhnliche Belastung“ oder als "Sonderausgabe" – je nachdem, an wen Sie den Unterhalt zahlen. Nähere Informationen dazu finden Sie bei den Anspruchsgruppen unter "Spezielle Informationen".
Unterhalt für Kinder
Den Unterhalt, den Sie an Ihre Kinder zahlen, können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn
- weder Sie noch der andere Elternteil Kinderfreibeträge für das betreffende Kind in Anspruch nehmen und
- weder Sie noch der andere Elternteil Kindergeld für das Kind bekommen, für das Sie Unterhalt zahlen.
Wenn ein Kind zu alt für das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge ist, dann kann der Unterhalt bei Ihrer Einkommensteuer berücksichtigt werden als außergewöhnliche Belastung.
Steuerliche Freibeträge für Kinder
Wenn Sie ein Kind haben, erhalten Sie im laufenden Jahr stets das Kindergeld. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob das Kindergeld ausreicht, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen. Wenn es nicht ausreicht, dann erhalten sie bei der Steuerveranlagung die Freibeträge für Kinder. Das schon erhaltene Kindergeld wird dann angerechnet.
Die Freibeträge für Kinder sind: Der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro. Die Freibeträge führen dazu, dass Sie für diesen Teil Ihres Einkommens keine Steuern zahlen. Nach einer Scheidung stehen jedem Elternteil jeweils die halben Freibeträge für Kinder zu. Wenn das Finanzamt berechnet, wie viele Steuern Sie zahlen müssen, dann prüft es auch, ob die Freibeträge für Kinder für Sie günstiger als das Kindergeld sind. Wenn das der Fall ist, dann bekommen Sie die Freibeträge für Kinder statt des Kindergeldes. Sie und der andere Elternteil werden dabei unabhängig voneinander betrachtet.
Freibeträge können in bestimmten Fällen übertragen werden
Wenn der andere Elternteil Ihrem Kind Unterhalt schuldet und davon weniger als 75 % zahlt, können Sie beantragen, dass der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf Sie übertragen werden soll. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Normalerweise bekommen beide Elternteile von minderjährigen Kindern die Hälfte des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf, also jeweils 1.464 Euro. Das ist unabhängig von der Unterhaltspflicht. Wenn Ihr Kind nur bei Ihnen gemeldet ist, können Sie eine Übertragung des Freibetrages des anderen Elternteils auf sich beantragen. Es kommt nur darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, wie viel Unterhalt der andere Elternteil zahlt. Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er selbst für die Betreuungskosten aufkommt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Realsplitting
Wenn Sie dauernd getrennt leben oder geschieden sind, dann können Sie den Unterhalt für den anderen Elternteil bis zu 13.805 Euro als "Sonderausgabe" steuerlich geltend machen. Der andere Elternteil muss dem aber zustimmen, weil er den Betrag dann versteuern muss.
Diese Zustimmung wird mithilfe der "Anlage U" der Einkommensteuererklärung schriftlich erteilt. Sie können die Zustimmung vom anderen Elternteil verlangen, wenn Sie sich verpflichten, alle wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die dem anderen Elternteil daraus entstehen.
Dieses Verfahren wird auch "Realsplitting" genannt.Unterhalt von der Steuer absetzen
Wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, jemandem Unterhalt zu zahlen, dann können Sie diesen Unterhalt von der Einkommensteuer absetzen als "außergewöhnliche Belastung". Das kann zum Beispiel der Unterhalt sein für Ihre Eltern, Ihre älteren Kinder sowie geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner. Ferner können Sie Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen, wenn Sie zwar nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, aber dem Unterhaltsempfänger aufgrund Ihrer Unterhaltszahlung staatliche Leistungen für die Sicherung des Unterhalts gekürzt werden.
Maximal können Sie pro Kalenderjahr 9.408 Euro an Unterhalt von der Steuer absetzen. Wenn die Person, an die Sie Unterhalt bezahlen, eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro pro Kalenderjahr hat, dann verringert sich der Betrag, den Sie von der Steuer absetzen können, entsprechend.
Bestimmte Bezüge, wie zum Beispiel als Zuschuss gezahltes BAföG mindern den absetzbaren Höchstbetrag von 9.408 Euro in voller Höhe.
Sie können den Unterhalt von der Steuer absetzen unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind gesetzlich verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
- Niemand erhält Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für das Kind - zum Beispiel, weil das Kind, dem Sie Unterhalt zahlen, die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten hat.
- Die Person, der Sie Unterhalt zahlen, hat gar kein oder nur sehr wenig Vermögen.
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