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Arbeit und Einkommen mit Elterngeld
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Ja. Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie Teilzeit arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann sich ElterngeldPlus besonders für Sie lohnen. Mehr zum ElterngeldPlus erfahren Sie unter Wie viel Elterngeld kann ich bekommen?
Schon gewusst? Wenn beide Eltern parallel in Teilzeit arbeiten, kann für Sie der Partnerschaftsbonus interessant sein. Als Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Mehr zum Partnerschaftsbonus erfahren Sie unter Was ist der Partnerschaftsbonus?
Diese Erläuterungen erklären die Rechtslage für Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Wie hoch ist mein Elterngeld, wenn ich Teilzeit arbeite?
Wenn Sie während des Elterngeld-Bezugs arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe Ihres Elterngelds aus. Denn das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Unter Umständen kann es sich dann für Sie lohnen, sich für das ElterngeldPlus zu entscheiden.
Mehr zum ElterngeldPlus erfahren Sie unter Wie viel Elterngeld kann ich bekommen? und Ist das ElterngeldPlus immer halb so hoch wie das Basiselterngeld?
Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeldrechner.
Was ist ElterngeldPlus?
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann ElterngeldPlus besonders interessant für Sie sein. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für 2 Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus dafür nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie allerdings nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das mögliche Basiselterngeld mit Einkommen - trotzdem können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Mehr zu diesem Thema gibt es unter Wie viel Elterngeld kann ich bekommen?
Für Geburten ab 01.04.2024 gilt: Basiselterngeld können Sie nur für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate Ihres Kindes gleichzeitig mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin bekommen. ElterngeldPlus können Sie länger als einen Monat gleichzeitig mit dem anderen Elternteil bekommen, unabhängig davon, ob er gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezieht. Sie können ElterngeldPlus auch beziehen, ohne in Teilzeit zu arbeiten.
Mehr zu diesem Thema gibt es unter Wie lange kann ich Elterngeld bekommen?
Mitteilung an die Elterngeldstelle
Bitte informieren Sie Ihre Elterngeldstelle so schnell wie möglich, wenn Sie eine Teilzeitarbeit beginnen, während Sie Elterngeld bekommen. Dazu sind Sie verpflichtet. Die Elterngeldstelle kann dann Ihr Elterngeld neu berechnen, falls erforderlich. Das Elterngeld wird getrennt berechnet für die Monate ohne Teilzeitarbeit und für die Monate mit Teilzeitarbeit. Für die Monate ohne Teilzeitarbeit berechnet sich das Elterngeld ausschließlich auf Grundlage Ihres Einkommens vor der Geburt. Für die Monate mit Teilzeitarbeit nach der Geburt kommt es außerdem auf Ihr Einkommen aus der Teilzeitarbeit an. Einzelheiten zur Berechnung finden Sie unter Höhe des Elterngeldes.
Nein. Teilzeit ist keine Voraussetzung für ElterngeldPlus. Sie können sich zum Beispiel auch für ElterngeldPlus statt Basiselterngeld entscheiden, damit Sie Elterngeld über einen längeren Zeitraum bekommen. Wenn Sie während des Elterngeld-Bezugs kein Einkommen haben, ist das monatliche ElterngeldPlus halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld. Dafür können Sie es doppelt so lange bekommen.
Wenn Sie Teilzeit arbeiten wollen, während Sie Elterngeld bekommen, dann müssen Sie den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer Ihrer Teilzeitarbeit nachweisen. Bitte legen Sie dazu eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers vor, wenn Sie den Elterngeld-Antrag stellen.
Ihr Elterngeld wird dann nur vorläufig gezahlt. Das heißt: Die Höhe Ihres Elterngelds wird berechnet auf Grundlage Ihrer Angaben, was Sie in der Zeit verdienen werden, in der Sie Elterngeld bekommen. Nach dieser Zeit wird dann geprüft, wie viel Sie tatsächlich verdient haben. Dazu müssen Sie alle Gehalts-Bescheinigungen vorlegen, die den Bezugszeitraum des Elterngelds betreffen. Daraus wird endgültig berechnet, wie viel Elterngeld Ihnen zustand. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
Es kann vorkommen, dass Ihr Einkommen nach der Geburt nicht in allen Lebensmonaten gleich hoch ist, zum Beispiel weil Sie zunächst weniger und später mehr Teilzeit arbeiten. Dadurch ändert sich auch monatlich Ihr Einkommens-Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem jeweiligen Teilzeiteinkommen nach der Geburt.
Trotzdem wird Ihr Elterngeld nicht für jeden Lebensmonat einzeln berechnet. Stattdessen kommt es auf den Durchschnitt an:
- Für alle Lebensmonate, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, wird Ihr durchschnittliches Einkommen dieser Monate für die Berechnung des Basiselterngelds berücksichtigt.
- Für alle Lebensmonate, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen, wird Ihr durchschnittliches Einkommen dieser Monate für die Berechnung des ElterngeldPlus berücksichtigt.
Monate ohne Einkommen werden getrennt berechnet und fließen nicht in den Durchschnitt ein.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Bei der Bemessung von Elterngeld macht es einen Unterschied, ob Sie selbständig oder nicht-selbständig sind und ob Sie neben Ihrer nicht-selbständigen Tätigkeit noch einen selbständigen Nebenjob haben. Denn für die Frage wie hoch Ihr Einkommen vor der Geburt war, kommt es für Selbständige und Nicht-Selbständige auf unterschiedliche Zeiträume an.
Sie gelten als selbstständig, wenn Sie in den folgenden Zeiträumen Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten:
- innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt Ihres Kindes oder
- innerhalb des letzten Kalenderjahrs vor dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde.
Zu den "Nicht-Selbstständigen" gehören Sie als Angestellte, Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, als Beamtin und Beamter sowie als Auszubildende und Auszubildender. Entscheidend ist, dass Sie vor der Geburt kein zusätzliches Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, also
- weder Einkommen aus selbstständiger Arbeit,
- noch Einkommen aus einem Gewerbebetrieb,
- noch Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
Hatten Sie in den oben genannten Zeiträumen derartige Einkünfte, werden Sie im Elterngeld wie Selbständige behandelt. Sie gelten nämlich auch dann als selbstständig, wenn Sie sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit hatten (sogenannte "Mischeinkünfte"). Sie gelten also zum Beispiel auch dann als selbstständig,
- wenn Sie einen freiberuflichen Nebenberuf ausüben oder
- wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben und daraus Einnahmen haben. Wenn Sie nur eine kleine Photovoltaik-Anlage betreiben, können Sie beantragen, dass diese Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.
Sie gelten sogar dann als selbstständig, wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit Verlust gemacht haben oder wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit weniger verdient haben als bei Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit. Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durchschnittlich unter 35 Euro lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Mehr zu Mischeinkünften erfahren Sie unter Elterngeld mit gemischten Einkünften.
Wenn Sie als selbstständig gelten, lesen Sie bitte: Welches Einkommen wird für mein Elterngeld berücksichtigt, wenn ich vor der Geburt meines Kindes selbständig war?
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Wie wird das bisherige Einkommen bei Nicht-Selbstständigen bestimmt?
Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich nach Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt. Dafür bestimmt die Elterngeldstelle zunächst, welcher Zeitraum für die Bemessung Ihres Elterngelds heranzuziehen ist (der sogenannte Bemessungszeitraum). In einem weiteren Schritt errechnet die Elterngeldstelle in einem vereinfachten Verfahren Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto aus Ihrem Brutto-Einkommen.
Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt ermittelt wird, kommt es auf den sogenannten Bemessungszeitraum an. Bei Nicht-Selbstständigen sind dies meistens die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt, bei der Mutter vor dem Beginn des Mutterschutzes. Genaueres zum Bemessungszeitraum enthalten Sie unter Wie wird das bisherige Einkommen bestimmt? Anhand Ihrer Lohn- und Gehaltsbescheinigungen aus diesen 12 Kalendermonaten ermittelt die Elterngeldstelle Ihr Einkommen.
Als Einkommen werden alle Einkünfte aus Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt. Mit einer Besonderheit: Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge. Dazu zählen Bestandteile Ihres Lohns, die nicht fortlaufend gezahlt werden, zum Beispiel
- Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,
- 13. Monatsgehälter,
- Abfindungen,
- Leistungsprämien, Provisionen.
Steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, zum Beispiel
- Trinkgelder,
steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit oder Wochenendarbeit,
Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen oderEinkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen.
Von Ihrem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Einkommen vor der Geburt zieht die Elterngeldstelle Steuern und Sozialabgaben ab, um Ihr maßgebliches Netto-Einkommen zu berechnen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht. Dieses Ergebnis, mit dem die Elterngeldstelle weiter rechnet, ist das sogenannte "Elterngeld-Netto". Weitere Details hierzu finden Sie unter So wird das "Elterngeld-Netto" berechnet.
Wie wird das Einkommen bei einem Hauptjob und einem Nebenjob bestimmt?
Für die Berechnung des Elterngelds werden alle Einkünfte aus dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt berücksichtigt, zum Beispiel auch aus einem "Minijob". Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, müssen Sie daher die Gehalts-Bescheinigungen aus allen Arbeitsverhältnissen vorlegen, wenn Sie den Antrag auf Elterngeld stellen. Wenn Sie eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, gelten Sie als selbständig. Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus der selbstständigen Nebentätigkeit durchschnittlich unter 35 Euro lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Details dazu finden Sie unter Mischeinkünfte und Selbständige/Bemessungszeitraum.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Bei der Feststellung Ihres bisherigen Einkommens kommt es auf einen Zeitraum vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den "Bemessungszeitraum".
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes hatten.
Diese Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile vor der Geburt des Kindes selbstständig waren.
Falls Sie selbstständig sind und Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist anstelle des Kalenderjahres der Zeitraum entscheidend, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Falls Ihr Steuer-Bescheid noch nicht vorliegt, wenn Sie Ihren Antrag stellen, können Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch mit anderen Unterlagen glaubhaft machen. Das ist zum Beispiel möglich mit dem vorigen Steuer-Bescheid, einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. In diesen Fällen wird Ihnen Ihr Elterngeld vorläufig gezahlt, bis Sie den fehlenden Steuer-Bescheid nachreichen.
Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden alle Gewinne berücksichtigt aus den Einkunftsarten
- selbstständige Arbeit,
- Gewerbebetrieb und
- Land- und Forstwirtschaft.
Wenn Sie Gewinne aus mehreren dieser Einkunftsarten hatten, dann werden die Gewinne aus den einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet. Wenn Sie bei einer Einkunftsart Verlust gemacht haben, dann wird der Verlust nicht verrechnet mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart. Stattdessen fließt die Einkunftsart, bei der Sie Verlust gemacht haben, mit null Euro in die Berechnung ein.
Vom Ihrem durchschnittlichen monatlichen Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zieht die Elterngeldstelle Steuern und Sozialabgaben ab, um Ihr maßgebliches Netto-Einkommen zu berechnen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen. Dieses Ergebnis, mit dem die Elterngeldstelle weiter rechnet, ist das sogenannte "Elterngeld-Netto".
Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit fortführen, allerdings nur mit höchsten 32 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema unter Elterngeld und Teilzeit.
In diesem Fall müssen Sie mit dem Elterngeld-Antrag eine Prognose abgeben, wie viel Einkommen Sie voraussichtlich während des Elterngeld-Bezugs haben werden. Auf Grundlage Ihrer Prognose wird Ihr Elterngeld vorläufig gezahlt.
Nach dem Ende des Elterngeld-Bezugs müssen Sie dann nachweisen, wie viel Einkommen Sie in dieser Zeit tatsächlich hatten. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
Da Ihr Steuer-Bescheid am Ende des Elterngeld-Bezugs normalerweise noch nicht vorliegt, können Sie das Einkommen nachweisen mit einer Bilanz oder mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 % Ihrer Einnahmen abgezogen. Ihre tatsächlichen Ausgaben werden nur abgezogen, wenn Sie dies beantragen. Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden genauso berechnet wie beim Einkommen vor der Geburt.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Falls Sie selbstständig sind, haben Sie keine Steuerklasse. Dann werden Ihre Steuer-Abzüge berechnet mit der Steuerklasse IV (ohne Faktor). Falls Sie nur teilweise selbstständig sind und Ihr Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher ist als Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, dann wird Ihre Steuerklasse von der nicht-selbstständigen Tätigkeit bei der Berechnung für Ihr ganzes Einkommen verwendet, also auch für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Beim Elterngeld werden steuerfreie Einnahmen nicht berücksichtigt. Sie fließen nicht in die Bemessung des Elterngelds ein. Gleichzeitig werden sie auch während Sie Elterngeld bekommen nicht als Einkommen berücksichtigt. Wenn Sie nebenberuflich als Übungsleiterin oder Übungsleiter arbeiten, dann bedeutet das:
- Wenn Sie für Ihre nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr bekommen als die sogenannte "Übungsleiter-Pauschale", dann müssen Sie für diese Einnahmen keine Steuern zahlen und die Einnahmen werden auch beim Elterngeld nicht berücksichtigt.
- Was Sie mehr bekommen als die Übungsleiter-Pauschale, das müssen Sie versteuern. Der Teil Ihrer Einnahmen, der höher ist als die Pauschale, wird dann auch beim Elterngeld berücksichtigt.
Ob bestimmte Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitraum gehören, in dem Sie Elterngeld bekommen, wird nach denselben Regeln beantwortet wie bei der Berechnung Ihrer Steuer. Das bedeutet:
- Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen, gilt das sogenannte "Zufluss-Prinzip". Dann werden Einnahmen bei Zahlungs-Eingang berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, wann Sie die Leistung erbracht haben, für die die Zahlung ist. Das heißt, dass zum Beispiel auch frühere Arbeitsleistungen oder frühere Rechnungen erst dann berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen dafür eingehen. Wenn Sie dann schon Elterngeld bekommen, werden die Zahlungen als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt.
- Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer Bilanz nachweisen, gilt das sogenannte "Realisations-Prinzip". Dazu sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Wenn Sie kein Gewerbe betreiben, können Sie auch freiwillig über Ihre Einnahmen und Ausgaben Buch führen und eine Bilanz erstellen. Beim Realisations-Prinzip werden Einnahmen zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem der Gewinn entstanden ist. Das ist zum Beispiel bei Leistungen der Zeitpunkt, an dem Sie die Leistung erbracht haben und Ihnen die Zahlung deswegen zusteht. Es spielt keine Rolle, wann die Zahlung bei Ihnen eingeht.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (sogenannte "Mischeinkünfte"), dann werden bei der Berechnung des Elterngelds die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten berücksichtigt.
Bei der Bemessung von Elterngeld macht es einen Unterschied, ob Sie selbständig oder nicht-selbständig sind oder Mischeinkünfte haben. Denn für die Frage, wie hoch Ihr Einkommen vor der Geburt war, kommt es für Selbständige und Nicht-Selbständige auf unterschiedliche Zeitraume an. Hatten Sie Einkommen sowohl aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit, gelten Sie für das Elterngeld als selbständig.
Wenn Sie selbstständig waren, aber Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 Euro monatlich lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 Euro geblieben sein; im Jahr der Geburt werden nur die Monate vor dem Monat der Geburt berücksichtigt.
Wenn Sie selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes hatten.
Falls Sie selbstständig sind und Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist anstelle des Kalenderjahres der Zeitraum entscheidend, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Sie gelten als selbstständig, wenn Sie in den folgenden Zeiträumen Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten:
- innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt Ihres Kindes oder
- innerhalb des letzten Kalenderjahrs vor dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde.
Sie gelten also zum Beispiel auch dann als selbstständig,
- wenn Sie einen freiberuflichen Nebenberuf ausüben
- wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben und daraus Einnahmen haben. Wenn Sie nur eine kleine Photovoltaik-Anlage betreiben, können Sie beantragen, dass diese Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Wie werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben bei Mischeinkünften ermittelt?
Bei der Berechnung des Elterngelds werden von Ihrem Brutto-Einkommen vor der Geburt in einem vereinfachten Verfahren Steuern und Sozialabgaben abgezogen.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Wenn Sie einen Minijob (bis 538 Euro pro Monat) haben, dann wird Ihr Einkommen daraus für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Einkommen aus dem Minijob werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit 102,50 Euro pro Monat. Allerdings müssen Sie für das Einkommen aus dem Minijob normalerweise keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Daher werden in diesem Fall auch bei der Berechnung Ihres Elterngelds keine Steuern oder Sozialabgaben abgezogen.
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
Ihr Studium oder Ihre Ausbildung müssen Sie nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Wie viele Stunden Sie pro Woche dafür aufwenden, spielt keine Rolle. Es dürfen auch mehr als 32 Stunden pro Woche sein - anders als wenn Sie arbeiten würden.
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hatten, bekommen Sie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Das sind 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld und 150 Euro monatlich bei ElterngeldPlus. Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein Einkommen, kann dieses zu einem höheren Elterngeld führen.
Neben dem Studium können Studierende bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, wie auch Berufstätige.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Elterngeld für Stipendiaten
Stipendiaten erhalten, wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet haben, 300 Euro monatlich Basiselterngeld oder 150 Euro monatlich ElterngeldPlus. Während des Bezugs von Elterngeld wird ein Stipendium nicht auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet: Stipendiaten können zusätzlich zum Elterngeld ihr Stipendium in voller Höhe bekommen.
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Flyer: Elterngeld
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Ja. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen für die Höhe des Elterngelds nur berücksichtigt, wenn Sie für dieses Einkommen Steuern zahlen müssen in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
Falls Sie bisher in keinem dieser Staaten Steuern zahlen mussten, können Sie trotzdem Elterngeld bekommen in Höhe des Mindestbetrags.
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger - also für den Fall, dass Sie in einem Land leben und in einem anderen Land arbeiten: In diesem Fall bekommen Sie Familien-Leistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Dabei bedeutet "vorrangig", dass das andere Land Ihnen möglicherweise ebenfalls ("nachrangig") etwas zahlt - nämlich dann, wenn die Familien-Leistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt Ihnen das andere Land den Unterschied (sogenannter "Unterschieds-Betrag").
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, dann bekommen beide Elternteile Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem dieser Elternteil arbeitet.
Wenn beide Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten, dann bekommen beide Eltern Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem auch das Kind wohnt.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Internet-Seiten "Ihr Europa".
Ja. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie ein Arbeits-Verhältnis in Deutschland haben und für eine im Voraus begrenzte Zeit von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Entgeltanspruch weiterhin gegen Ihren Arbeitgeber in Deutschland richtet und dass Sie weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
In diesem Fall kann auch Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Elterngeld bekommen.
Ob Sie alle Voraussetzungen für das Elterngeld erfüllen, prüft Ihre Elterngeldstelle. Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland. Hilfsweise ist die Elterngeldstelle am Sitz Ihres deutschen Arbeitgebers für Sie zuständig.
Wenn Sie in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und von Ihrem Dienstherrn vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sind, dann können Sie auch Elterngeld bekommen, während Sie im Ausland sind.
Zuständig für Ihren Antrag auf Elterngeld ist die Elterngeldstelle Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland. Bitte weisen Sie bei Antragstellung durch eine Bescheinigung Ihres Dienstherrn nach, dass Sie vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Das Elterngeld wird mit verschiedenen anderen Leistungen verrechnet. Das ist auf zwei Arten möglich:
- Entweder: Die andere Leistung wird auf das Elterngeld angerechnet, dann wird das Elterngeld weniger, aber die andere Leistung bleibt unverändert.
- Oder umgekehrt: Das Elterngeld wird auf die andere Leistung angerechnet, dann wird die andere Leistung weniger, aber das Elterngeld bleibt unverändert.
Wie genau eine andere Leistung mit dem Elterngeld verrechnet wird, hängt von der anderen Leistung ab. Unterschiedliche Leistungen werden auf unterschiedliche Weise mit dem Elterngeld verrechnet.
Informationen zur Anrechnung von Mutterschaftsleistungen finden Sie unter Kann ich Elterngeld und Mutterschaftsleistungen bekommen?
Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre "Elterngeld und Elternzeit - Geburten bis 31.8.2021" und "Elterngeld und Elternzeit - Geburten ab 1.9.2021" .
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Ja. Eine Arbeit zu haben, ist keine Voraussetzung für das Elterngeld. Elterngeld können Sie zum Beispiel auch dann bekommen, wenn Ihre Arbeit vor oder nach der Geburt Ihres Kindes endet. Die Höhe Ihres Elterngelds bestimmt sich dann an dem Einkommen, das Ihnen im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich pro Monat zur Verfügung stand und das nach der Geburt wegfällt. Falls Sie gar kein Einkommen hatten, bekommen Sie den Elterngeld-Mindestbetrag.
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I) beziehen. Ihr Arbeitslosengeld I wird dann allerdings auf Ihr Elterngeld angerechnet, weil beide Leistungen ein Ersatz für Ihr früheres Einkommen sind. Der Mindestbetrag des Elterngelds ist jedoch anrechnungsfrei, das bedeutet: Das Arbeitslosengeld I wird nur auf das übrige Elterngeld angerechnet. Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zum Arbeitslosengeld I mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag. Das sind
- 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
- 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.
Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich. Bei Zwillingen sind diese Beträge doppelt so hoch, bei Drillingen dreimal so hoch und so weiter.
Sie können sich auch dafür entscheiden, zuerst das Elterngeld in voller Höhe zu bekommen, und erst danach Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend zu machen. Wie hoch Ihr Elterngeld ist, erfahren Sie unter Höhe des Elterngelds. Außerdem können Sie sich die Elterngeld-Höhe unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.
Wenn Sie nach der Geburt weniger verdienen als davor – zum Beispiel, weil Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten – und danach eine Entgeltersatzleistung bekommen, dann bestimmt sich deren Höhe oft nach dem niedrigeren Einkommen, das Sie nach der Geburt hatten. Aber die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach Ihrem höheren Einkommen vor der Geburt. Im Ergebnis würden Sie dadurch weniger Elterngeld bekommen.
Um dies zu vermeiden, wird die Entgeltersatzleistung nur zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. In welcher Höhe sie nicht angerechnet wird, berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen nach der Geburt. Dadurch bleibt Ihr Elterngeld normalerweise ungefähr so hoch, wie es während Ihrer Teilzeit-Arbeit war.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Flyer: Elterngeld
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Ja, Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld oder
- Sozialhilfe oder
- Kinderzuschlag,
- Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Allerdings wird das Elterngeld auf diese Leistungen komplett als Einkommen angerechnet.
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, bekommen Sie einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht angerechnet. Das bedeutet im Ergebnis: Rechnerisch bekommen Sie zusätzlich zu der ungekürzten Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Er beträgt aber
- maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen und
- maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.
Die Höhe des Freibetrags ändert sich nicht bei Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen.
Die Mutter hatte vor der Geburt des Kindes ein Netto-Einkommen von 650 Euro monatlich. Nach der Geburt bleibt sie zu Hause und bekommt Basiselterngeld. Das Basiselterngeld beträgt 549,25 Euro (das sind 84,5 % des wegfallenden Netto-Einkommens). Außerdem bekommt die Familie Sozialhilfe. Der Elterngeld-Freibetrag wird nicht auf die Sozialhilfe angerechnet. Er beträgt 300 Euro, weil das Einkommen vor der Geburt höher war als 300 Euro. Das übrige Elterngeld wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Im Ergebnis bekommt die Familie rechnerisch zu der ungekürzten Sozialhilfe zusätzlich Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro.
Der Vater hatte vor der Geburt des Kindes einen Minijob. Dort hat er 250 Euro netto im Monat verdient. Nach der Geburt bleibt er zu Hause und bekommt Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro. Außerdem bezieht er Bürgergeld in Höhe von 450 Euro.
Das Elterngeld wird in Höhe des Freibetrags nicht beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt. Er beträgt 250 Euro, so viel wie das Einkommen vor der Geburt. Das übrige Elterngeld beträgt 50 Euro, es wird auf das Bürgergeld angerechnet. Dadurch verringert sich das Bürgergeld um 50 Euro auf 400 Euro. Zusammen mit den 300 Euro Elterngeld erhält der Vater also insgesamt 700 Euro. Rechnerisch ist das genauso viel, als würde er zum ungekürzten Bürgergeld zusätzlich den Freibetrag bekommen: 450 Euro plus 250 Euro sind ebenfalls 700 Euro.
Wenn der Vater kein Basiselterngeld bekommen würde, sondern ElterngeldPlus, dann wäre der Freibetrag halb so hoch wie sein Netto-Einkommen vor der Geburt, also 125 Euro.
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Es gibt verschiedene Sozialleistungen, die von der Höhe Ihres Einkommens abhängen. Dazu zählen zum Beispiel Wohngeld, BAföG und einkommensabhängige Kita-Beiträge. Wenn die Höhe einer solchen Sozialleistung bestimmt wird, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Sozialleistung angerechnet. Allerdings wird nicht das komplette Elterngeld angerechnet, sondern nur der Teil, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Der Mindestbetrag ist:
- 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
- 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.
Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch, und so weiter.
In Höhe des Mindestbetrags wird das Elterngeld nicht auf die andere Leistung angerechnet. Das bedeutet im Ergebnis: Rechnerisch bekommen Sie zu der ungekürzten anderen Leistung zusätzlich den Mindestbetrag. Besonderheiten gibt es allerdings bei Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag. Diese Leistungen werden anders mit dem Elterngeld verrechnet, siehe Elterngeld und Bürgergeld.Weitere Informationen
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Einlegeblatt: Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024
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Nein. Bei der Berechnung des Elterngelds wird nur der Teil Ihres Einkommens vor der Geburt berücksichtigt, für den Sie Steuern zahlen müssen. Staatliche Leistungen, die als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind (sogenannte "Entgeltersatzleistungen") zählen nicht dazu. Daher werden solche Leistungen nicht bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt. Entgeltersatzleistungen sind zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I),
- Kurzarbeitergeld,
- Krankengeld und
- bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrente.
Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
- Bürgergeld,
- Stipendien,
- BAföG.
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Krankengeld ist eine staatliche Leistung, die als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht ist (eine sogenannte "Entgeltersatzleistung"). Bei der Berechnung des Elterngelds wird nur der Teil Ihres Einkommens vor der Geburt berücksichtigt, für den Sie Steuern zahlen müssen. Entgeltersatzleistungen zählen nicht dazu. Daher werden solche Leistungen nicht bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt.
Falls Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft krank waren und wegen dieser Erkrankung weniger Einkommen hatten, dann kann sich der Bemessungszeitraum ändern: Falls Sie nicht-selbstständig waren, ändert sich der Bemessungszeitraum automatisch. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie darauf verzichten: Bitte beantragen Sie dann, dass der Bemessungszeitraum nicht geändert werden soll, wenn Sie Ihren Antrag auf Elterngeld stellen. Falls Sie selbstständig waren, können Sie beantragen, dass Ihr Bemessungszeitraum verschoben wird. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Wie wird mein bisheriges Einkommen für die Berechnung des Elterngelds bestimmt?
Falls Sie aus einem anderen Grund Krankengeld bekommen haben, ändert sich Ihr Bemessungszeitraum nicht.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
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Falls Sie in der Zeit vor der Geburt Ihres Kindes Ihre Steuerklasse gewechselt haben, kann sich diese Änderung auf die Höhe Ihrer Steuern und Ihrer Sozialabgaben auswirken. Für die vereinfachte Berechnung des "Elterngeld-Nettos" kommt es auf die neueste Steuerklasse an. Die ältere Steuerklasse wird nur dann verwendet, wenn diese innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die neuere. Dasselbe gilt für andere Abzugsmerkmale wie zum Beispiel die Anzahl Ihrer Kinderfreibeträge.
Wenn Sie nach der Geburt arbeiten, werden zur Berechnung Ihres Einkommens nach der Geburt dieselben Abzugsmerkmale verwendet wie zur Berechnung Ihres Einkommens vor der Geburt. Ein erneuter Wechsel der Steuerklasse nach der Geburt hat also keine Auswirkung mehr auf Ihr Elterngeld.
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Für Ihr Elterngeld kommt es unter anderem auf das Einkommen an, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Von diesem Einkommen wird eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen, der sogenannte "Arbeitnehmer-Pauschbetrag". Weitere Informationen finden Sie unter: Wie wird das "Elterngeld-Netto" berechnet?
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Das hängt davon ab, wie die Beiträge zu Ihrer betrieblichen Altersvorsorge steuerlich eingeordnet werden.
Für das Elterngeld wird nur der Teil Ihres Einkommens berücksichtigt, für den Sie Steuern zahlen müssen. Für die betriebliche Altersvorsorge bedeutet das: Beiträge, die zu versteuern sind, werden bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt. Beiträge, die steuerfrei sind, werden nicht berücksichtigt.
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