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Wie wird mein bisheriges Einkommen für die Berechnung des Elterngelds bestimmt?

Bei der Feststellung Ihres bisherigen Einkommens kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den "Bemessungszeitraum". Auf welche 12 Monate es genau ankommt, hängt zunächst davon ab, ob Sie vor der Geburt selbstständig waren oder nicht.

Wenn Sie vor der Geburt nicht selbstständig waren, wird Ihr Einkommen aus folgenden 12 Kalendermonaten berücksichtigt:

  • falls Sie die Mutter sind: aus den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat, in dem Ihr Mutterschutz begonnen hat,
  • ansonsten: aus den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt.

Von diesen 12 Monaten können einzelne Monate ausgenommen werden, in denen Sie

  • im Mutterschutz waren und/oder Elterngeld bekommen haben für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten oder
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren und deswegen weniger oder gar kein Einkommen hatten oder
  • Wehr- oder Zivildienst geleistet haben und deswegen weniger oder gar kein Einkommen hatten.

Diese Monate werden "übersprungen" und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher.

Falls Sie aus anderen Gründen in einem Kalendermonat weniger oder gar kein Einkommen haben, dann wird der Monat bei der Berechnung nicht übersprungen. Wenn Sie zum Beispiel in einem Monat nicht gearbeitet haben und deswegen kein steuerpflichtiges Einkommen hatten, dann wird dieser Monat der Berechnung mit 0 Euro berücksichtigt. Dadurch verringert sich Ihr durchschnittliches Monats-Einkommen im Bemessungszeitraum.

Wenn Sie selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung machen. Meistens ist das ein Kalenderjahr.

Der Bemessungszeitraum kann verschoben werden, falls Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum

  • Elterngeld bekommen haben für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten,
  • im Mutterschutz waren oder
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren.

Die Verschiebung müssen Sie beantragen, wenn Sie den Antrag auf Elterngeld stellen. Dann kommt es nicht mehr auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum an, sondern auf den Veranlagungszeitraum davor.

Wenn Sie im vorletzten Veranlagungszeitraum ebenfalls weniger Einkommen hatten aus einem der oben aufgelisteten Gründe, dann kann der Bemessungszeitraum weiter verschoben werden auf den vorvorletzten und so weiter.

Wenn Sie sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit hatten (sogenannte "Mischeinkünfte"), dann gilt für Sie der Zeitraum für Selbstständige. Dieser Zeitraum gilt auch dann für Sie, wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit Verlust gemacht haben oder wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit weniger verdient haben als bei Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit.
Nur wenn Sie weder im Veranlagungszeitraum noch in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, gilt für Sie der Zeitraum für Nicht-Selbstständige.

Hinweis: Wenn Ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden.