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Welches Einkommen wird für die Berechnung des Elterngelds berücksichtigt?

Als Einkommen werden alle Einkünfte aus Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt.

Auch die Einkünfte aus einer Neben-Beschäftigung zählen zum Einkommen, zum Beispiel aus einem „Minijob“.

Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge. Dazu zählen Lohnbestandteile, die nicht fortlaufend gezahlt werden, zum Beispiel Abfindungen oder Leistungsprämien, Provisionen, 13. Monatsgehälter, Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder.
Steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, zum Beispiel

  • Trinkgelder oder
  • steuerfreie Zuschläge oder
  • Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen oder
  • Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen.
  • in vielen Fällen: Einkünfte aus Fotovoltaik-Anlagen.

Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden alle Gewinne berücksichtigt 

  • aus selbstständiger Arbeit, 
  • aus einem Gewerbebetrieb und 
  • aus Land- und Forstwirtschaft.

Wenn Sie bei einer dieser Einkommensarten im Bemessungszeitraum Verlust gemacht haben, wird der Verlust nicht verrechnet mit Gewinnen aus einer anderen Einkommensart. Stattdessen fließt die Einkommensart, bei der Sie Verlust gemacht haben, mit 0 in die Berechnung ein.

Leistungen, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte Entgeltersatzleistungen), werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Solche Leistungen sind zum Beispiel: 

  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld 
  • Krankengeld 
  • bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrenten

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden: 

  • Bürgergeld
  • Stipendien 
  • BAföG

Ausländisches Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn Sie für dieses Einkommen in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Steuern zahlen.

Falls Sie weder in der EU noch in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Steuern gezahlt haben, können Sie trotzdem Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags bekommen.