Elternzeit
-
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.
Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.
Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Wer kann Elternzeit nehmen?
Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Teilzeit arbeiten während der Elternzeit.
Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich
Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten "Mini-Jobs" oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Elternzeit ist auch möglich, wenn Sie studieren, eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind.
Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.
- Weitere Informationen für Beamtinnen und Beamte
- Weitere Informationen für Soldatinnen und Soldaten
Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen
Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.
Elternzeit können Sie bekommen- für Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
- für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
- für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
- für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes "Kind in Adoptionspflege"),
- für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
- in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.
Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:
- Selbständige,
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
- Hausfrauen und Hausmänner,
- Studentinnen und Studenten,
- Schülerinnen und Schüler,
- Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),
- Arbeitslose und
- Ehrenamtliche.
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- Elternzeit für Arbeitsverträge, die nicht nach deutschem Recht geschlossen wurden: Artikel 9 der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
Weitere Informationen-
Elterngeld-plus.de
-
Broschüre: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
-
Broschüre: ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus
-
Broschüre: Zeit für Familie und Beruf
-
Broschüre: Das neue ElterngeldPlus
-
Broschüre: So sag ich's meinen Vorgesetzten
-
Broschüre: ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus (in leichter Sprache)
-
Broschüre: ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus (Englisch)
-
Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
-
Ihre Elternzeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig anmelden. Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen:
Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: 7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin.
- Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
- Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Welche Fristen in solchen Fällen gelten, kann nicht pauschal gesagt werden, denn dann kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an.
Wie muss die Elternzeit angemeldet werden?
Sie müssen Ihre Elternzeit schriftlich und mit Unterschrift bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Es gibt kein Formular zur Anmeldung der Elternzeit. Die Anmeldung ist nicht möglich per Telefon oder per E-Mail.
Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie die Elternzeit angemeldet haben. Dazu ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet. Die Bestätigung sollte enthalten, von wann bis wann Sie Elternzeit nehmen wollen und wann Sie die Elternzeit angemeldet haben.
Tipp:
Geben Sie in der Anmeldung genau an, wann Sie in Elternzeit gehen wollen. Geben Sie den Beginn und das Ende nach Möglichkeit jeweils mit einem Datum an. Wenn Ihre Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, können Sie für den Beginn zum Beispiel schreiben: „ab Geburt“. In diesem Fall sollten Sie dazuschreiben, wann der berechnete Geburtstermin ist.
Falls Ihr Kind schon früher geboren werden sollte, halten Sie zwar möglicherweise die Anmeldefrist nicht ein. Dann haben Sie aber dringende Gründe für eine kürzere Frist.
Falls Ihr Kind erst später geboren werden sollte, dann beginnt Ihre Elternzeit trotzdem erst mit der Geburt des Kindes und nicht schon am berechneten Geburtstermin. Denn erst ab der Geburt ist Elternzeit überhaupt möglich. Falls Sie schon vor der Geburt zu Hause bleiben möchten, können Sie zum Beispiel Urlaub in Anspruch nehmen.Kann ich die Anmeldung nachträglich noch ändern?
Zu Ihren Möglichkeiten, die Anmeldung nachträglich noch zu ändern, siehe
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich erklären, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen. Mehr zu diesem sogenannten "Bindungszeitraum". Für die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es keine solche Bindungszeit.
-
Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes.
Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz - zum Beispiel als Vater - können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben.Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 nur 12 Monate. Für Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es Besonderheiten, siehe Elternzeit aufteilen in mehrere Abschnitte.
Ihre Elternzeit muss also nicht mit der Geburt Ihres Kindes beziehungsweise nach dem Mutterschutz beginnen. Sie können Ihre Elternzeit beispielsweise auch ab dem ersten Geburtstag oder zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt vor dem 3. Geburtstag beginnen.
Wie lange Sie in Elternzeit gehen, können Sie frei entscheiden. Sie können die ganzen 3 Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich.Elternzeit beginnt nicht automatisch. Wenn Sie Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden.
Bei Adoptivkindern und bei Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege kann die Elternzeit frühestens an dem Tag beginnen, an dem Sie das Kind in Obhut genommen haben. Meistens ist das der Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern.
Elterngeld und Elternzeit
Um Elternzeit zu nehmen, müssen Sie nicht unbedingt Elterngeld beantragen. Allerdings bekommen Sie keinen Lohn, während Sie in Elternzeit sind. Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie für diese Zeit Elterngeld beantragen.
Elterngeld wird monatsweise gezahlt - allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate Ihres Kindes. (Zum Begriff "Lebensmonat" siehe Elterngeld.) Wenn Sie Ihre Elternzeit ebenfalls nach den Lebensmonaten Ihres Kindes ausrichten, können Sie Elternzeit und Elterngeld besser aufeinander abstimmen. Außerdem können Sie dadurch vermeiden, dass Sie weniger Elterngeld bekommen. Mehr zu diesem Thema finden Sie beim Elterngeld.
-
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag
Vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie sich aussuchen, wann Ihre Elternzeit beginnen soll und wann sie enden soll. Sie können Ihre gesamte Elternzeit entweder am Stück nehmen oder aufteilen in mehrere Zeitabschnitte. Wie viele Zeitabschnitte Ihnen zustehen, hängt davon ab, wann Ihr Kind geboren wurde:
- Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 stehen Ihnen maximal 3 Zeitabschnitte zu.
- Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 stehen Ihnen maximal 2 Zeitabschnitte zu.
Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie die Elternzeit auch in mehr Zeitabschnitte aufteilen.
Für 2 Jahre festlegen (Bindungszeitraum)
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen. Diese beiden Jahre nennt man auch „Bindungszeitraum“. Wenn Sie für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit anmelden, folgt daraus, dass Sie auf die Möglichkeit verzichten, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Außerdem können Sie Ihre Elternzeit im Bindungszeitraum nachträglich nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn die Mutter Ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt, dann verkürzt sich der Bindungszeitraum um die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt, das heißt: Die Mutter muss sich nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Dies gilt auch, wenn die Mutter im Anschluss an den Mutterschutz noch Urlaub genommen hat. Wenn die Mutter nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit nimmt, verkürzt sich die Bindungsfrist nicht.
Nach dem Ende des Bindungszeitraums können Sie noch übrige Elternzeit frei nutzen. Sie benötigen dazu nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, müssen sich aber an die Anmeldefrist halten.
Der Bindungszeitraum soll es Ihrem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für Ihre Elternzeit zu treffen und zum Beispiel eine Vertretung einzustellen. Damit Ihr Arbeitgeber dies gut planen kann, sind Sie für 2 Jahre an Ihre Anmeldung gebunden. Falls Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie Ihre Elternzeit auch in diesen 2 Jahren nachträglich ändern. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber jeder nachträglichen Änderung zustimmt.
Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag
Einen Teil Ihrer Elternzeit können Sie auch nehmen, wenn Ihr Kind schon mindestens 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist - also in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag. Sobald Ihr Kind 8 Jahre alt ist, ist keine Elternzeit mehr möglich.
Beispiel:
Sie nehmen Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes. Ab dem 2. Geburtstag Ihres Kindes gehen Sie wieder arbeiten. Damit haben Sie noch 12 Monate Elternzeit übrig, die Sie nehmen können, wenn Ihr Kind schon 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist.
Ab dem 3. Geburtstag können Sie nur die Elternzeit nehmen, die Sie vor dem 3. Geburtstag nicht genutzt haben.Wieviel Elternzeit Sie ab dem 3. Geburtstag noch nehmen können und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt davon ab, ob Ihr Kind vor oder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.
Elternzeit ab dem 3. Geburtstag - bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Falls Ihr Kind am 1. Juli 2015 oder später geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 24 Monate im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag nehmen. Sie können Ihre gesamte Elternzeit aufteilen in 2 oder 3 Zeitabschnitte - falls Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, auch in mehr als 3 Zeitabschnitte. Wenn der 3. Zeitabschnitt erst am 3. Geburtstag Ihres Kindes oder danach beginnen soll, dann kann Ihr Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er innerhalb von 8 Wochen machen, nachdem er Ihren Antrag bekommen hat.
Elternzeit ab dem 3. Geburtstag - bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
Falls Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 12 Monate übertragen in den Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. Dies müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist.
Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihrem Antrag zuzustimmen. Er kann den Antrag auch ablehnen. Dazu braucht er keine "dringenden betrieblichen Gründe". Bei seiner Entscheidung darf Ihr Arbeitgeber allerdings nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen. Er muss auch Ihre Interessen in angemessenem Maße berücksichtigen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er allgemein auf betriebliche Schwierigkeiten wegen Ihrer Elternzeit verweist.
Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Übertragung vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Wenn der Arbeitgeber die Übertragung ablehnt, dann können Sie die Elternzeit, die nicht übertragen wird, nämlich noch vor dem 3. Geburtstag nehmen. Sie können sich aber auch danach noch mit Ihrem Arbeitgeber einigen über eine Übertragung der übrigen Elternzeit. Denn es gibt keine Antragsfrist für die Übertragung. Die nicht genutzte Elternzeit verfällt nicht automatisch am 3. Geburtstag Ihres Kindes.
Wenn Sie die Übertragung beantragen, müssen Sie nach der Auffassung des Bundesfamilienministeriums keine konkreten Daten für die spätere Elternzeit nennen. Es genügt, wenn Sie die Elternzeit später rechtzeitig anmelden, also mindestens 7 Wochen vorher.
Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen in 2 Zeitabschnitte. Mehr als 2 Zeitabschnitte sind nur möglich mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehr als 2 Zeitabschnitte aufteilen wollen, dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon im Antrag auf Übertragung darauf hinweisen. Ansonsten müssen Sie später einen weiteren Antrag dafür stellen.
Verlängerungen ohne Unterbrechung sind keine neuen Zeitabschnitte
Wenn Sie Elternzeit angemeldet haben und über die angemeldete Zeit hinaus verlängern, dann zählt dies nicht als neuer Zeitabschnitt. Als ein neuer Zeitabschnitt zählt es nur dann, wenn Sie dazwischen wieder arbeiten in Ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis - also auch nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Einer Verlängerung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen.
Unterschiede zwischen der Elternzeit vor und nach dem 3. Geburtstag
Für die Elternzeit, die Sie ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Es gibt nur wenige Besonderheiten:
- Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 müssen Sie die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag früher anmelden - nämlich schon 13 statt 7 Wochen vor dem geplanten Beginn, siehe unter Wann und wie muss ich Elternzeit anmelden?
Der Kündigungsschutz beginnt dann auch schon 14 statt 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. - Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann beitragen zur Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung, die Elternzeit danach nicht. Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur bekommen, wenn Sie während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig Teilzeit arbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?
- Elternzeit in Zeitabschnitte aufteilen: § 16 Absatz 1 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Ablehnung des 3. Zeitabschnitts: § 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG
- Bindungszeitraum: § 16 Absatz 1 Satz 2 BEEG
- Verlängerung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers: § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG
-
Während der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn Sie sind in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist.
Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015:- frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und
- frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.
Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015:
- frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - egal ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes liegt oder danach.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, solange Sie in Elternzeit sind. Falls Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, gilt er während dieser Abschnitte, aber nicht dazwischen.
Kündigungsschutz bei Teilzeit
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wie viel Sie während der Elternzeit arbeiten dürfen, erfahren Sie im Abschnitt Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten? Geschützt wird aber nur Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, das heißt: Falls Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber, aber nicht auf die Teilzeitarbeit mit dem anderen Arbeitgeber.
Wenn Sie schon vor der Geburt Teilzeit gearbeitet haben und diese Teilzeitarbeit nach der Geburt unverändert fortsetzen, dann gilt der besondere Kündigungsschutz für Sie auch, wenn Sie gar keine Elternzeit nehmen - allerdings nur, während Sie in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes Elterngeld beziehen. Sobald Ihr Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn Sie dann noch Elterngeld beziehen. Mehr zum Elterngeld.Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz zuständig.
Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen möglich sein:- bei Insolvenz,
- bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,
- in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann,
- bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil, dem gekündigt werden soll.
Die Aufsichtsbehörde muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig. Eine Auflistung der zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier.
Klage gegen Kündigung
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigt, dann können Sie dagegen klagen. Dazu haben Sie 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, gilt die Kündigung.
Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.
Nur wenn Sie zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen wollen, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Elternzeit Sie angemeldet haben. -
Nach der Elternzeit können Sie normalerweise an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn Sie während der Elternzeit weniger Stunden gearbeitet haben, dann müssen Sie danach wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten, arbeiten.
Wenn es während Ihrer Elternzeit betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen gibt, die für alle anderen Beschäftigten gelten, dann gelten diese Änderungen nach dem Ende Ihrer Elternzeit auch für Sie.Ob Sie nach der Elternzeit genau denselben Arbeitsplatz wieder bekommen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein so genanntes Weisungsrecht (auch "Direktionsrecht" genannt). Das heißt: Der Arbeitgeber darf - in gewissen Grenzen - den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen. Voraussetzung ist, dass er damit nicht gegen den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz verstößt.
Innerhalb dieser Verträge und Gesetze hat der Arbeitgeber einen bestimmten Gestaltungsspielraum. Im Einzelfall darf er Ihnen also nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben.
Dies ist normalerweise aber nur zulässig, wenn Sie dadurch nicht schlechter gestellt werden. Es wäre also zum Beispiel nicht zulässig, wenn Sie dadurch weniger verdienen würden. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber immer auch berücksichtigen, was für Sie wichtig ist. Er ist also gezwungen, gerecht und angemessen zu handeln. Ob eine Änderung des Arbeitsplatzes zulässig ist oder nicht, kann man pauschal nicht sagen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre neue Stelle nicht gleichwertig ist, dann kann dieser Streitfall nur von einem Arbeitsgericht entschieden werden.
-
Erholungsurlaub
Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, verringert sich Ihr jährlicher Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.
Resturlaub
Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen.
Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und sich an Ihre erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Dann wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und Sie können ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, dann bekommen Sie den verbleibenden Resturlaub ausbezahlt.
Wenn Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub bekommen haben als Ihnen zustand, dann kann Ihr Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit entsprechend kürzen.
Urlaubsanspruch in Teilzeit
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann ändert sich durch die Elternzeit normalerweise nichts an Ihrem Urlaub. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird also nicht gekürzt und Ihr Resturlaub verfällt wie gewohnt.
Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, kann Ihr Urlaubsanspruch aber auf die Teilzeit umgerechnet werden. Wenn Sie zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche hatten, dann haben Sie bei einer Verringerung auf 3 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf 18 Urlaubstage.
Achtung: Wenn Sie in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann kann Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Allerdings haben Sie dann normalerweise bei dem anderen Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch.
Kann ich während eines Sonderurlaubs Elternzeit nehmen?
Elternzeit können Sie nur während eines aktiven Arbeitsverhältnisses nehmen. In einem Sonderurlaub arbeiten Sie sowieso nicht. Daher ist Elternzeit während eines Sonderurlaubs nicht möglich.
Nach dem Sonderurlaub nehmen Sie Ihre Arbeit normalerweise wieder auf. Dann können Sie wieder Anspruch auf Elternzeit haben.
- § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Kürzung des Urlaubsanspruchs: § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG
- Es darf beim Übergang von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle (egal ob während oder nach der Elternzeit) keine Anpassung von Resturlaubsansprüchen (aus der Vollzeittätigkeit), also keine Kürzung vorgenommen werden. Es bleibt bei der ursprünglichen Urlaubsdauer (Anzahl der Urlaubstage) sowie der Höhe des ursprünglichen Urlaubsentgelts: Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen: C 486/08; Urteil vom 13.06.2013, Aktenzeichen: C 415/12) und nach Umsetzung dieser Urteile ins nationale Recht durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen: 9 AZR 53/14 (F))
-
Krankheit während der Elternzeit hat keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit.
Nach Beginn der Elternzeit gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entgeltfortzahlung während einer Krankheit gibt es normalerweise für 6 Wochen. Wenn Sie während der Elternzeit krank werden, beginnen diese 6 Wochen erst, nachdem Sie die Arbeit wieder aufgenommen haben.
Krankheit während Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten und krankgeschrieben werden, dann bekommen Sie Entgeltfortzahlung in Höhe des Teilzeitgehalts. Für Sie gelten dann dieselben Grundsätze wie vor Ihrer Elternzeit.
- Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 17.10.1990 (Aktenzeichen: 5 AZR 10/90) geurteilt, dass es keine Entgeltfortzahlung während einer Krankheit in der Elternzeit gibt.
- Entgeltfortzahlung während der Teilzeit: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
-
Wenn Sie vor Beginn der Elternzeit so krank werden, dass Sie Ihr Kind nicht betreuen können, dann sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Möglicherweise können Sie eine Einigung erzielen, dass Sie Ihre Elternzeit verschieben oder aussetzen können.
In einzelnen Fällen besonderer Härte können Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Das müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Vorzeitige Beendung der Elternzeit in Härtefällen: § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG
-
Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen, siehe unter Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? Wenn Sie weniger als 3 Jahre angemeldet haben, können Sie noch weitere Elternzeit nehmen - entweder direkt im Anschluss an die bereits angemeldete Elternzeit oder später. Eine Einschränkung gibt es dabei wegen des sogenannten „Bindungszeitraums“: Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes angemeldet haben, haben Sie sich bei der Anmeldung festgelegt, wann Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen werden, siehe Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? In diesen beiden Jahren können Sie nur dann weitere Elternzeit nehmen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn Ihr Arbeitgeber über die Verlängerung Ihrer Elternzeit entscheidet, muss er alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen. Das heißt: Er muss sowohl das berücksichtigen, was für ihn selbst wichtig ist, als auch das, was für Sie wichtig ist.
In einem Ausnahmefall können Sie die Verlängerung der Elternzeit auch von Ihrem Arbeitgeber verlangen, selbst wenn dieser nicht zustimmt. Dies ist möglich, wenn Sie geplant hatten, dass der andere Elternteil nach Ihnen in Elternzeit geht, um Ihr Kind zu betreuen - aber dies aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.Nach dem Bindungszeitraum benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers nicht, wenn Sie weitere Elternzeit nehmen wollen. Bitte beachten Sie aber die Anmeldefristen.
- Bindungszeitraum: § 16 Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Pflicht des Arbeitgebers, auch zu berücksichtigen, was Ihnen wichtig ist: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2011, Aktenzeichen: 9 AZR 315/10
- Ausnahmefall, in dem die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist: § 16 Absatz 3 Satz 4 BEEG
-
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden möchten, benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Nur in bestimmten Fällen können Sie Ihre Elternzeit auch ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeigt beenden:
- Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit nochmals schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren. Mehr zu diesem Thema unter Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wenn ich während der Mutterschutzfrist noch in der Elternzeit für mein älteres Kind bin?
- Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie - auch als Vater - bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er schriftlich tun.
- In besonderen Härtefällen können Sie ebenfalls beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Solche Härtefälle können sich zum Beispiel ergeben aus der schweren Krankheit oder der Behinderung oder dem Tod eines Elternteils oder eines Kindes. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Auch diesen Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Was passiert mit der Elternzeit, wenn das Kind stirbt?
Wenn ein Kind während der Elternzeit stirbt, dann endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Tag, an dem das Kind gestorben ist. Wenn das Kind zum Beispiel gestorben ist am Dienstag, dem 1. Juli, dann endet die Elternzeit spätestens am Dienstag, dem 22. Juli; am Mittwoch, dem 23. Juli beginnt also wieder die Arbeit.
Die Höchstdauer der Elternzeit kann jedoch nicht verlängert werden. Das bedeutet: Wenn das Kind in den letzten 3 Wochen der Elternzeit stirbt, dann endet die Elternzeit wie geplant.
Wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie die Frist auch verkürzen und früher wieder mit dem Arbeiten beginnen.Wenn ein Kind stirbt, bevor die Elternzeit beginnt, dann kann die Elternzeit nicht angetreten werden.
- Vorzeitige Beendigung in besonderen Fällen: § 16 Absatz 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Beendigung bei neu einsetzenden Mutterschutzfristen: § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG