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Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?

Während der Elternzeit müssen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, außer Sie arbeiten gleichzeitig sozialversicherungspflichtig in Teilzeit.

Falls Sie nach Ihrer Elternzeit arbeitslos werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld (kurz "ALG") bekommen. Eine der Voraussetzungen dafür ist die sogenannte Anwartschaftszeit. Diese erfüllen Sie nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Entstehung des ALG-Anspruchs mindestens 12 Monate lang gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren. Ihre Elternzeit kann zur Anwartschaftszeit beitragen - allerdings nur die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Denn zur Anwartschaftszeit können auch Zeiten gerechnet werden,

  • in denen Sie Mutterschaftsgeld vor der Geburt Ihres Kindes bekommen haben oder
  • in denen Sie ein Kind unter 3 Jahren erzogen haben.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie direkt davor gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund versicherungspflichtig waren oder eine bestimmte Entgeltersatzleistung bekommen haben, zum Beispiel ALG.

Falls Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen und dadurch versichert zu bleiben. Diese Möglichkeit nennt man "freiwillige Weiterversicherung" oder "Versicherungspflicht auf Antrag". Falls Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, lassen Sie sich bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit beraten.

Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes gibt es während der Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die 12 Monate Anwartschaftszeit müssen Sie dann anders erfüllen, um ALG bekommen zu können. Das geht zum Beispiel, wenn Sie versicherungspflichtig Teilzeit arbeiten. Ansonsten kann es sein, dass Sie nach Ende der Elternzeit kein ALG bekommen können, sondern höchstens Bürgergeld.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Während der Elternzeit können Sie ALG bekommen, wenn

  • Sie der Vermittlung der Agentur für Arbeit für eine Teilzeitarbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie bei Überschreitung von 32 Stunden pro Woche ihren Anspruch auf Elterngeld verlieren,
  • eine solche Teilzeitarbeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist und
  • Sie die weiteren Grundvoraussetzungen für das ALG erfüllen.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes wird für die Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. ALG können Sie dann nur bekommen, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in der Arbeitslosenversicherung versichert waren.

Beispiel: Angenommen, Sie haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Ihrer Zwillinge Elternzeit genommen und haben währenddessen nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet und auch nicht von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht. Wenn Sie dann nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos werden, werden nur die Zeiten bis zum 3. Lebensjahr der Kinder für die Anwartschaftszeit berücksichtigt. Das heißt, Sie haben in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 12 Monate mit Versicherungszeiten belegt und deshalb keinen Anspruch auf ALG.  

Nähere Auskünfte zu diesem Thema gibt es bei der zuständigen Agentur für Arbeit.