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Kann ich während der Elternzeit studieren oder mich weiterbilden?

Sie können während der Elternzeit studieren, eine Fortbildung oder Weiterbildung machen oder eine unentgeltliche Ausbildung absolvieren. Das geht auch dann, wenn die Tätigkeit mehr als 32 Wochenstunden in Anspruch nimmt.

Wenn Sie im Rahmen der Ausbildung etwas verdienen, dann muss die Ausbildung auf 32 Stunden pro Woche begrenzt sein. Das betrifft zum Beispiel bezahlte Volontariate, Referendariate, Traineeships oder Praktika, bei denen die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund der Beschäftigung steht. Es gilt auch für Werkstudentinnen und Werkstudenten.

In manchen Fällen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie während der Elternzeit eine Ausbildung beginnen. Für Informationen dazu wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Telefon: 030 / 221 911 004 oder E-Mail: info@bmas.bund.de

Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit dürfen Sie maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sie müssen weiterhin Ihren Studentenbeitrag zahlen, wenn sie eingeschrieben bleiben und damit weiter in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. 

Achtung: Eltern, deren Kinder vor dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.