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Kinderzuschlag
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Den Kinderzuschlag (kurz: KiZ) können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag beträgt ab 1. Januar 2025 pro Kind bis zu 297 Euro im Monat, abhängig von der Situation Ihrer Familie. Darin ist der Sofortzuschlag von monatlich 25 Euro je Kind enthalten.
Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen. Das Einkommen Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.
Wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld bekommen, dann können Sie zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Das ist zum Beispiel ein kostenloses Mittagessen in Schule und Kita oder ein Schulbedarfspaket in Höhe von 195 Euro. Bezieherinnen und Bezieher des Kinderzuschlags können sich außerdem von den Kita-Gebühren befreien lassen.
Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.
Der Kinderzuschlag ist geregelt im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a Kinderzuschlag.
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Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder verpartnert ist.
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen,
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze),
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld den Bedarf Ihrer Familie decken können und
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Wie hoch ist die Mindesteinkommensgrenze?
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro brutto. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Was ist der Bedarf der Familie?
Der gesamte Bedarf der Familie setzt sich zusammen aus
- den Regelbedarfen von Eltern und Kindern,
- ihren möglichen Mehrbedarfen und
- den Wohnkosten der Familie.
Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der gesamten Familie decken können.
Können Sie mit diesen Leistungen nicht den gesamten Bedarf Ihrer Familie decken, so können Sie in bestimmten Fällen über den erweiterten Zugang trotzdem Kinderzuschlag bekommen.Was ist der erweiterte Zugang?
Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Wie kann ich meinen Anspruch prüfen?
Ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Der KiZ-Lotse berechnet nicht die Höhe des Kinderzuschlags, sondern prüft, ob für Sie ein Anspruch in Betracht kommt. Den Kinderzuschlag können Sie online oder schriftlich beantragen. Nachdem Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid. Dieses Schreiben informiert Sie darüber, ob und in welcher Höhe Sie Kinderzuschlag erhalten.
Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für folgende Personen, nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt:
- Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sind, und
- für Rentnerinnen und Rentner.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Familienkasse.
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können. Dies gilt für Alleinerziehende genauso.
Die Waisenrente wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt, aber nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
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Den Kinderzuschlag (KiZ) können Sie schriftlich oder online bei Ihrer Familienkasse beantragen.
> Kinderzuschlag online beantragen
Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt, können Sie mit dem KiZ-Lotsen ermitteln.
Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, finden Sie unter Beratung vor Ort.
Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit gibt es auch einen Digitalen Assistenten zum Thema Kinderzuschlag, der Ihre Fragen beantworten kann.