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Kinderzuschlag
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Den Kinderzuschlag (kurz: KiZ, Zuschlag zum Kindergeld, umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag genannt) können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen.
Erklärfilm: der Kinderzuschlag
- ©
- BMFSFJ
Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp reicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt pro Monat maximal 205 Euro pro Kind. Er wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen für das betreffende Kind Kindergeld bekommen.
Ihr Einkommen darf außerdem eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
Außerdem können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Das Einkommen Ihrer Kinder, zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, wird lediglich zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Ein Antrag lohnt sich also auch, wenn Sie alleinerziehend sind und ein kleines Einkommen haben.
Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wie zum Beispiel die kostenlose Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule und KiTa und ein Schulbedarfspaket.
Außerdem sind Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld von den KiTa-Gebühren befreit.
Den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich beantragen und zwar bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Sie in Betracht kommt, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Unter www.kiz-digital.de können Sie auch die Antragsunterlagen online ausfüllen.
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auch im Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 205 Euro im Monat, abhängig von der Situation Ihrer Familie.
Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen. Das Einkommen Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.
Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe der einzelnen Kinderzuschläge zusammen.
Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, dann können Sie zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Außerdem sind für alle Kinder, für die Kinderzuschlag, SGB II-Leistungen oder Wohngeld bezogen wird, keine KiTa-Gebühren zu zahlen.
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag ist zum 1. Januar 2021 auf bis zu 205 Euro gestiegen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.
Der Kinderzuschlag © BMFSFJ Neugestaltung des Kinderzuschlags
Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurde der Kinderzuschlag in zwei Schritten verbessert und vereinfacht:
- Zum 1. Januar 2021 wurde der Kinderzuschlag auf bis zu 205 Euro pro Monat und Kind erhöht. Die Leistung wurde außerdem für Alleinerziehende geöffnet, da Einkommen der Kinder - wie beispielsweise Unterhaltsvorschuss - nicht mehr voll, sondern nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist.
- Seit 1. Januar 2020 entfällt die Höchst-Einkommensgrenze, Einkommen der Eltern verringert den Kinderzuschlag in geringerem Maße und es wurde ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, geschaffen.
Der Kinderzuschlag ist geregelt im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a Kinderzuschlag.
Weitere Informationen-
KiZ-Lotse: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag
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Online-Antrag Kinderzuschlag bei Ihrer Familienkasse
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Flyer der Familienkasse zum Kinderzuschlag
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Kinderzuschlag verstehen: Informationen der Familienkasse zum Kinderzuschlag
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Broschüre: Merkblatt Kinderzuschlag
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Broschüre: Kinderzuschlag - Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen
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Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder verpartnert ist.
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte "Mindesteinkommensgrenze").
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld den Bedarf Ihrer Familie decken können.
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
?Wie hoch ist die Mindesteinkommensgrenze?
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Was ist der Bedarf der Familie?
Der gesamte Bedarf der Familie setzt sich zusammen aus
- den Regelbedarfen von Eltern und Kindern,
- ihren möglichen Mehrbedarfen und
- den Wohnkosten der Familie.
Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der gesamten Familie decken können.
Können Sie mit diesen Leistungen nicht den gesamten Bedarf Ihrer Familie decken, so können Sie in bestimmten Fällen über den erweiterten Zugang trotzdem Kinderzuschlag bekommen.Was ist der erweiterte Zugang?
Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Wie kann ich meinen Anspruch prüfen?
Ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Der KiZ-Lotse berechnet nicht die Höhe des Kinderzuschlags. Nachdem Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid. Dieses Schreiben informiert Sie darüber, ob und in welcher Höhe Sie Kinderzuschlag erhalten.
Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für folgende Personen, nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt:
- Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sind, und
- für Rentnerinnen und Rentner.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Familienkasse.
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können. Dies gilt für Alleinerziehende genauso.
Die Waisenrente wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt, aber nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
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Den Kinderzuschlag (KiZ) können Sie online bei Ihrer Familienkasse beantragen.
> Kinderzuschlag online beantragen
Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen ermitteln.
Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, finden Sie unter Beratung vor Ort.
Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit gibt es auch einen Digitalen Assistenten zum Thema Kinderzuschlag, der Ihre Fragen beantworten kann.