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Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Welche Angebote werden gefördert?
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommt Ihr Kind bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert. Zu den Leistungen aus Bildung und Teilhabe zählen:
eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
der persönliche Schulbedarf (130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr),
die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten - auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),
Lernförderung (tatsächliche Kosten - Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),
die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).
Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an.
Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde. Eine Übersicht, wo Sie sich zu den Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes vor Ort informieren können, finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Kosten für Kita- und Schulausflüge werden übernommen, und zwar für alle Ausgaben, die die Kita oder Schule mit Ihnen abrechnet - aber zum Beispiel nicht das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.
Wenn Ihr Kind zur Schule geht, erhalten Sie pro Schuljahr einen Zuschuss von 195 Euro für den Schulbedarf Ihres Kindes. Mit dem Zuschuss können Sie Ihrem Kind eine angemessene Ausstattung für die Schule kaufen, zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Wenn Sie mehrere Kinder haben, erhalten Sie den Zuschuss in jedem Schuljahr einmal für jedes Kind.
Wenn Ihr Kind mit dem Zug oder dem Bus oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren muss, können Sie möglicherweise einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten von Ihrer Stadt oder der Gemeinde oder von einem anderen öffentlichen Träger nicht übernommen werden. Die Kosten werden komplett übernommen, auch wenn Ihr Kind diese Monatskarte privat nutzen kann.
Wenn Ihr Kind Probleme in der Schule hat, kann es auch Lernförderung (zum Beispiel Nachhilfe) bekommen. Das Kind muss nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sein, um Lernförderung zu erhalten.
Bitte sprechen Sie erst einmal mit der Lehrerin oder dem Lehrer Ihres Kindes. Sie oder er kennt die schulischen Leistungen Ihres Kindes gut und kann einschätzen, ob es eine besondere Förderung braucht. Im zweiten Schritt muss die Lehrerin oder der Lehrer den Förderbedarf bescheinigen.
Wenn es an Ihrer Schule keine ausreichende Lernförderung gibt, können Sie auch eine Lernförderung außerhalb der Schule nutzen. Sie muss jedoch geeignet sein, damit Ihr Kind das Lernziel erreichen kann.
Es werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen entfällt.
Es reicht aus, dass eine bestimmten Aktivität tatsächlich wahrgenommen wird (einfacher Nachweis). In diesen Fällen wird „grundsätzlich“ davon ausgegangen, dass Kosten anfallen und es wird pauschal ein Betrag von 15 Euro monatlich gewährt. Diesen Betrag können Sie zum Beispiel nutzen für:
Babyschwimmen oder Babymassage,
Musikunterricht,
die Mitgliedschaft in einem Sportvereinen oder Kulturverein
Museumsbesuche (nur im Rahmen der kulturellen Bildung, nicht zur individuellen Freizeitgestaltung)
andere gemeinschaftliche Aktivitäten kultureller Bildung oder
Ferienangebote.
Diesen Betrag können Sie bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird.