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Namensrecht & Sorgerecht
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Wenn Sie das Sorgerecht innehaben, können Sie den Vornamen des Kindes bestimmen. Wenn Sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen Sie den Vornamen des Kindes gemeinsam bestimmen.
Bei der Wahl des Vornamens gelten die folgenden Regeln:
- Das Wohl des Kindes darf nicht verletzt werden
- Der Name muss als Name erkennbar sein
- Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein
- Fünf Vornamen sind das Maximum
Wenn Sie Fragen zur Bestimmung des Vornamens haben, berät Sie das zuständige Standesamt.
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Wenn Sie verheiratet sind, bekommt Ihr Kind mit der Geburt automatisch Ihren gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Ein Begleitname kann nicht Geburtsname des Kindes werden.
Beispiel
- Der Vater heißt: Frank Müller
- Die Mutter heißt: Sabine Müller-Schneider
- Das Kind erhält in unserem Beispiel den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Der Begleitname der Mutter - "Schneider" - wird nicht zum Familiennamen des Kindes.
Unterschiedlicher Familienname der Eltern
Sie können auch gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind haben, ohne den gleichen Familiennamen zu tragen. Sie entscheiden dann gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Entscheidung gilt dann auch für den Familiennamen von möglichen weiteren Kindern.
Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname ist nicht möglich.
Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht innehaben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Sie können sich jedoch auch gemeinsam für den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entscheiden. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch Ihr Kind der Namensänderung zustimmen.
Namensänderung nach der Geburt
Wenn Sie nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ihr Kind übernehmen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. Das kann der Name des Vaters oder der Mutter sein. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen. Bestimmen Sie Ihren gemeinsamen Ehenamen nach der Geburt, so gilt dieser auch für das Kind.
Weitere Gründe für Namensänderungen
Die Änderung von Namen ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Anlässe für Namensänderungen sind zum Beispiel die Eheschließung oder die Scheidung.
Das deutsche Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, bekommt es Ihren Familiennamen. Der Vorname Ihres Adoptivkindes kann geändert oder um weitere Vornamen ergänzt werden. Ihr Kind beziehungsweise sein Vormund muss jedoch zustimmen. In der Praxis wird der Vorname des Adoptivkindes häufig dann geändert, wenn er so ungewöhnlich oder unaussprechlich ist, dass er seine Integration behindern könnte. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Was ist eine Inlandsadoption?
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Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen.
Familienname der Eltern
Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen.
Familienname des Kindes
Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt.
Ist der andere Elternteil mit sorgeberechtigt oder wenn Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Wenn Ihr Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es einwilligen. Einigen sich die Eltern nicht, kann das Familiengericht die Namensänderung zum Wohl des Kindes bestimmen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an das Standesamt wenden.
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle wichtigen Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens
- die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die Auswahl der Schule,
- die Ausbildung,
- die (religiöse) Erziehung,
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- das Umgangsrecht,
- medizinische Eingriffe mit der Gefahr von erheblichen Komplikationen (Operationen oder sonstige schwerere Erkrankungen).
Normalerweise tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
- wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
- wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
- wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Diese Entscheidung müssen Sie aber nicht alleine treffen. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, an. Mehr dazu finden Sie unter Unterstützung, Beratung und Beistand.
Wie bekommt man das Sorgerecht?
Wenn Sie nicht mit einander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärungen abgeben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein inne. Wenn Sie aber dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter beim Familiengericht beantragen und in einem neuen, vereinfachten Verfahren zugesprochen bekommen.
Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wenn nichts gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge spricht, geht das Familiengericht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohl des Kindes ist. Die Mutter kann zu einem Sorgerechtsantrag des Vaters mindestens innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes Stellung nehmen.
Kann man Vormund für das Kind des Partners werden?
In zwei Fällen können auch Stiefeltern die Vormundschaft für ihr Stiefkind beantragen:
- wenn das Gericht entschieden hat, dass dem leiblichen Elternteil nicht das Sorgerecht übertragen wird,
- oder wenn der leibliche Elternteil verstorben ist.
Das sorgeberechtigte leibliche Elternteil kann auch durch ein Testament festlegen, dass das Stiefelternteil als Vormund eingesetzt werden soll. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Festlegung gebunden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten. Hier finden weitere Informationen zum Thema Adoption.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Eltern steht auch nach einer Scheidung oder Trennung normalerweise das gemeinsame Sorgerecht zu. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.
Weitere Informationen zum Sorgerecht erhalten Sie beim Bundesjustizministerium.