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Namensrecht & Sorgerecht
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Wenn Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt sind, können Sie den Vornamen für Ihr Kind bestimmen. Die Entscheidung, welchen Namen Ihr Kind tragen soll, treffen Sie in Ausübung der Verantwortung für Ihr Kind. Das Gesetz schreibt keine ausdrücklichen Regeln für die Bestimmung des Vornamens vor. Daher haben Sie normalerweise freie Wahl. Die Grenze der Wahlfreiheit ist aber dann erreicht, wenn durch die Wahl des Vornamens das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn Sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen Sie den Vornamen des Kindes gemeinsam bestimmen.
Bei der Wahl des Vornamens gilt daher:
- Anstößige oder lächerliche Vornamen verstoßen gegen das Kindeswohl.
- Der Name muss als Name erkennbar sein.
- Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein.
- Fünf Vornamen sind das Maximum.
Wenn Sie Fragen zur Bestimmung des Vornamens haben, berät Sie Ihr zuständiges Standesamt.
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Ihr Kind erhält mit der Geburt als Nachnamen automatisch Ihren gemeinsamen Familiennamen, wenn Sie verheiratet sind. Ein Begleitname kann nicht Nachname des Kindes werden.
Beispiel
- Der Vater heißt: Frank Müller.
- Die Mutter heißt: Sabine Müller-Schneider.
- Das Kind erhält in unserem Beispiel den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Der Begleitname der Mutter - "Schneider" - wird nicht zum Familiennamen des Kindes.
Unterschiedlicher Familienname der Eltern
Sie können auch gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind haben, ohne den gleichen Familiennamen zu tragen. Sie entscheiden dann gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Entscheidung gilt dann auch für den Familiennamen von möglichen weiteren Kindern.
Ein zusammengesetzter Doppelname (Nachname) aus den Familiennamen der Eltern ist für das Kind nicht möglich. Haben die Eltern ihren eigenen Nachnamen bei der Hochzeit behalten, darf das Kind also nur einen der beiden Nachnamen bekommen.
Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname ist nicht möglich.
Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht innehaben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Sie können sich jedoch auch gemeinsam für den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entscheiden. Hierfür brauchen Sie dessen Einwilligung. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch Ihr Kind der Namensänderung zustimmen.
Namensänderung nach der Geburt
Haben Sie als Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht, so bekommt Ihr Kind Ihren Nachnamen. Ändert sich dies nach der Geburt, indem Sie fortan das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind übernehmen, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.
Wenn Sie den anderen Elternteil nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser Ehename automatisch der Familienname des Kindes. Ist das Kind 5 Jahre oder älter, muss es auch hier der Namensänderung zustimmen. Behalten beide Elternteile ihren eigenen Familiennamen nach der Hochzeit, so können sie innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
Weitere Gründe für Namensänderungen
Die Änderung von Namen ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Anlässe für Namensänderungen können zum Beispiel die Eheschließung oder die Scheidung sein.
Weitere Informationen zum Thema Namensänderung finden Sie beim Bundesinnenministerium.
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, bekommt es Ihren Familiennamen.
Den Vornamen Ihres Adoptivkindes können Sie ändern oder um weitere Vornamen ergänzen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Die Änderung müssen Sie beantragen. Ihr Kind muss der Änderung des Namens jedoch zustimmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Was ist eine Inlandsadoption?
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Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen.
Familienname der Eltern
Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen.
Familienname des Kindes
Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab dem 5. Geburtstag Ihres Kindes muss es ebenfalls einwilligen. Die Namensänderung können Sie bei Ihrem Standesamt beantragen.
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens
- die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die Auswahl der Schule,
- die Ausbildung,
- die (religiöse) Erziehung,
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- das Umgangsrecht und
- medizinische Behandlungen.
In vielen Fällen tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Als Eltern Ihres Kindes haben oder erwerben Sie ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
- wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
- wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
- wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen.
Mehr dazu finden Sie unter Unterstützung, Beratung und Beistand.
Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht?
Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.
Kann man Vormund für das Kind des Partners werden?
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher die Frage zu klären, wer die elterliche Sorge hat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.
Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge allein zusteht, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. In diesem Fall oder wenn auch der andere Elternteil zum Beispiel verstorben ist, kann auch der Partner Vormund für das Kind werden.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner als Vormund eingesetzt werden soll, wenn ein anderer sorgeberechtigter Elternteil nicht vorhanden ist oder das Familiengericht die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil überträgt, sondern einen Vormund einsetzt. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners kann der andere Elternteil für den Fall des Todes aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Adoption.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhägig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.