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Namensrecht & Sorgerecht
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Wenn Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt sind, können Sie den Vornamen für Ihr Kind bestimmen. Die Entscheidung, welchen Namen Ihr Kind tragen soll, treffen Sie in Ausübung der Verantwortung für Ihr Kind. Das Gesetz schreibt keine ausdrücklichen Regeln für die Bestimmung des Vornamens vor. Daher haben Sie normalerweise freie Wahl. Die Grenze der Wahlfreiheit ist aber dann erreicht, wenn durch die Wahl des Vornamens das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn Sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen Sie den Vornamen des Kindes gemeinsam bestimmen.
Bei der Wahl des Vornamens gilt daher:
- Anstößige oder lächerliche Vornamen verstoßen gegen das Kindeswohl.
- Der Name muss als Name erkennbar sein.
- Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein.
- Fünf Vornamen sind das Maximum.
Wenn Sie Fragen zur Bestimmung des Vornamens haben, berät Sie Ihr zuständiges Standesamt.
Weitere Informationen
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Ihr Kind erhält mit der Geburt als Nachnamen automatisch Ihren gemeinsamen Familiennamen, wenn Sie verheiratet sind. Ein Begleitname kann nicht Nachname des Kindes werden.
Beispiel
- Der Vater heißt: Frank Müller.
- Die Mutter heißt: Sabine Müller-Schneider.
- Das Kind erhält in unserem Beispiel den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Der Begleitname der Mutter - "Schneider" - wird nicht zum Familiennamen des Kindes.
Unterschiedlicher Familienname der Eltern
Sie können auch gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind haben, ohne den gleichen Familiennamen zu tragen. Sie entscheiden dann gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Entscheidung gilt dann auch für den Familiennamen von möglichen weiteren Kindern.
Ein zusammengesetzter Doppelname (Nachname) aus den Familiennamen der Eltern ist für das Kind nicht möglich. Haben die Eltern ihren eigenen Nachnamen bei der Hochzeit behalten, darf das Kind also nur einen der beiden Nachnamen bekommen.
Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname ist nicht möglich.
Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht innehaben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Sie können sich jedoch auch gemeinsam für den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entscheiden. Hierfür brauchen Sie dessen Einwilligung. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch Ihr Kind der Namensänderung zustimmen.
Namensänderung nach der Geburt
Haben Sie als Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht, so bekommt Ihr Kind Ihren Nachnamen. Ändert sich dies nach der Geburt, indem Sie fortan das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind übernehmen, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen. Ist Ihr Kind älter als 5 Jahre, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.
Wenn Sie den anderen Elternteil nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser Ehename automatisch der Familienname des Kindes. Ist das Kind 5 Jahre oder älter, muss es auch hier der Namensänderung zustimmen. Behalten beide Elternteile ihren eigenen Familiennamen nach der Hochzeit, so können sie innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
Weitere Gründe für Namensänderungen
Die Änderung von Namen ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Anlässe für Namensänderungen können zum Beispiel die Eheschließung oder die Scheidung sein.
Weitere Informationen zum Thema Namensänderung finden Sie beim Bundesinnenministerium.
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
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Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, bekommt es Ihren Familiennamen.
Den Vornamen Ihres Adoptivkindes können Sie ändern oder um weitere Vornamen ergänzen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Die Änderung müssen Sie beantragen. Ihr Kind muss der Änderung des Namens jedoch zustimmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Was ist eine Inlandsadoption?
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Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen.
Familienname der Eltern
Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen.
Familienname des Kindes
Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab dem 5. Geburtstag Ihres Kindes muss es ebenfalls einwilligen. Die Namensänderung können Sie bei Ihrem Standesamt beantragen.
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge),
- das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
- die rechtliche Vertretung des Kindes.
Zur Personensorge zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens,
- die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
- die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die (religiöse) Erziehung,
- die Gesundheitssorge und
- das Umgangsbestimmungsrecht.
Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht?
In vielen Fällen tragen die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam. Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, erlangt in jedem Fall die Mutter mit Geburt des Kindes die elterliche Sorge. Bei dem anderen Elternteil ist die Begründung der elterlichen Sorge abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Zunächst muss der andere Elternteil als Vater rechtlich anerkannt werden. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er das Kind mit Zustimmung der Mutter als eigenes anerkennt oder wenn ein Gericht die Vaterschaft feststellt.
Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum Erhalt der elterlichen Sorge. Zusätzlich bedarf es noch der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen) oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.
Das Gericht überträgt die elterliche Sorge auf die Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von einem Elternteil vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Eine weitere Option ist, dass die Eltern nach der Geburt noch heiraten. Auch so wird eine gemeinsame elterliche Sorge begründet.
Ihr zuständiges Jugendamt berät Sie bei allen Fragen zur elterlichen Sorge.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann es zum Wohle des Kindes besser sein, die Entscheidungsbefugnisse für einzelne Angelegenheiten oder die elterliche Sorge insgesamt auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch Ihr zuständiges Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Welche Unterstützung gibt es für getrennt erziehende und alleinerziehende Eltern?.
Was ist das Umgangsbestimmungsrecht?
Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein selbstständiger Teil der Personensorge. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Die Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser auch befugt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.
Der andere Elternteil hat aber ein vom Sorgerecht unabhängiges und grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht, das insbesondere im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt. Das Umgangsrecht bezieht sich auf die gesamte Kommunikation eines Elternteils mit seinem Kind. Hierzu zählt nicht nur das persönliche Beisammensein, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation in Form von Briefen, Anrufen und Kurznachrichten. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Umgangsrecht.
Kann man Vormund für das Kind des Partners oder der Partnerin werden?
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.
Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge zum Zeitpunkt seines Todes allein zustand, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. Dann kann zum Beispiel der Partner oder die Partnerin des verstorbenen Elternteils Vormund für das Kind werden.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner bzw. die Partnerin als Vormund eingesetzt werden soll. Steht kein anderer Elternteil zur Verfügung, ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners oder der Partnerin kann der andere Elternteil aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners und erhält damit auch die elterliche Sorge. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Stiefkind-Adoption.
Beim Bundesjustizministerium finden Sie weitere Informationen zum Thema Vormundschaft.