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Namensrecht & Sorgerecht
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Wenn Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt sind, können Sie den Vornamen für Ihr Kind bestimmen. Die Entscheidung, welchen Namen Ihr Kind tragen soll, treffen Sie in Ausübung der Verantwortung für Ihr Kind. Das Gesetz schreibt keine ausdrücklichen Regeln für die Bestimmung des Vornamens vor. Daher haben Sie normalerweise freie Wahl. Die Grenze der Wahlfreiheit ist aber dann erreicht, wenn durch die Wahl des Vornamens das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn Sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen Sie den Vornamen des Kindes gemeinsam bestimmen.
Bei der Wahl des Vornamens gilt daher:
- Anstößige oder lächerliche Vornamen verstoßen gegen das Kindeswohl.
- Der Name muss als Name erkennbar sein.
- Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein.
- Fünf Vornamen sind das Maximum.
Wenn Sie Fragen zur Bestimmung des Vornamens haben, berät Sie Ihr zuständiges Standesamt.
Weitere Informationen
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Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen, erhält Ihr Kind als Geburtsnamen automatisch Ihren Ehenamen. Ein Begleitname, den nur ein Elternteil führt, kann nicht Geburtsname des Kindes werden.
Beispiel
- Der Vater heißt: Frank Müller.
- Die Mutter heißt: Sabine Müller-Schneider.
- Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern "Müller" als Geburtsnamen. Der Begleitname der Mutter - "Schneider" - wird nicht zum Geburtsnamen des Kindes.
Wahlmöglichkeiten für den Geburtsnamen Ihres Kindes
Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind, sind aber nicht verheiratet, oder Sie sind verheiratet, haben aber keinen Ehenamen bestimmt, dann entscheiden Sie gemeinsam, welchen Namen Ihr Kind als Geburtsnamen erhält.
Als Geburtsnamen kann Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zum Geburtsnamen Ihres Kindes bestimmen. Bei Doppelnamen der Eltern darf jedoch nur einer dieser Namen genommen werden, um den Geburtsdoppelnamen für das Kind zu bilden. Der neu gebildete Geburtsdoppelname Ihres Kindes darf nicht aus mehr als zwei Namen bestehen. Dieser Geburtsdoppelname kann durch einen Bindestrich verbunden werden - muss aber nicht.
Der von Ihnen für Ihr Kind bestimmte Geburtsname gilt dann auch für Ihre möglichen weiteren Kinder.
Bestimmen Sie keinen Geburtsnamen für Ihr Kind, etwa weil Sie sich nicht auf einen Namen einigen können, erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen Doppelnamen, der in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildet wird. Lehnt zumindest ein Elternteil diesen Namen ab, überträgt das Familiengericht die Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes einem der beiden Elternteile.
Alleiniges Sorgerecht
Sind Sie allein sorgeberechtigt, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Führen Sie einen Begleitnamen aus einer früheren Ehe fort, erhält auch Ihr Kind diesen als Geburtsnamen.
Sie können sich jedoch auch für den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entscheiden oder für einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile. Hierfür brauchen Sie die Einwilligung des anderen Elternteils.
Spätere Namensänderung des Kindes
Normalerweise behält das Kind den einmal erworbenen Geburtsnamen. Es gibt jedoch Ausnahmen, um in der engeren Familie einen einheitlichen Namen zu ermöglichen.
Ändert sich beispielsweise die sorgerechtliche Situation nach der Geburt, indem Sie fortan gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind übernehmen, können Sie den Geburtsnamen Ihres Kindes neu bestimmen. Hierbei haben Sie die gleichen Wahlmöglichkeiten wie bei einer erstmaligen Bestimmung des Geburtsnamens.
Sind Sie als Eltern verheiratet, hatten bisher aber keinen Ehenamen, oder heiraten Sie einander erst nach der Geburt Ihres Kindes, dann können Sie einen Ehenamen bestimmen. Dieser Ehename wird ab dann zum Geburtsnamen des Kindes.
Ab seinem 5. Geburtstag muss Ihr Kind in aller Regel an der Bestimmung oder Änderung seines Namens beteiligt werden.
Ausführlichere Informationen zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Namensbestimmung und Namensänderung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
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Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, bekommt es Ihren Familiennamen.
Den Vornamen Ihres Adoptivkindes können Sie ändern oder um weitere Vornamen ergänzen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Die Änderung müssen Sie beantragen. Ihr Kind muss der Änderung des Namens jedoch zustimmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Was ist eine Inlandsadoption?
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Nach einer Scheidung bleibt der Ehename grundsätzlich bestehen. Sie können aber auch Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hatten. Es ist auch möglich, dass Sie einen vorherigen Familiennamen ergänzend anfügen und einen Doppelnamen bilden.
Wenn Sie erneut heiraten, können Sie mit Ihrem neuen Ehegatten einen neuen Ehenamen bestimmen. Bei der Bestimmung des Ehenamens gibt es verschiedene Wahlmöglichkeiten. Über diese informiert die Broschüre "Namensrecht" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausführlich.
Welche Auswirkungen hat dies auf den Namen meines Kindes?
Auch der Familienname Ihres Kindes bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber einen anderen Familiennamen bekommen.
Sind Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt, lebt es bei Ihnen und nehmen Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Familiennamen wieder an, kann auch Ihr Kind Ihren geänderten Familiennamen erhalten. Ihr Kind kann auch einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Geburtsnamen und Ihrem geänderten Familiennamen erhalten.
Heiraten Sie nach der Scheidung erneut und lebt Ihr Kind in Ihrem gemeinsamen Haushalt, kann Ihr Kind Ihren neuen Ehenamen erhalten. Durch diese Einbenennung kann die Stieffamilie einen einheitlichen Namen führen. Ihr Kind kann auch einen Doppelnamen aus Ihrem neuen Ehenamen und dem vom Kind bisher geführten Geburtsnamen erhalten.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, muss dieser in die Namensänderung des Kindes einwilligen. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab seinem 5. Geburtstag muss Ihr Kind an der Namensänderung beteiligt werden.
Scheitert Ihre neue Ehe, kann die Einbenennung Ihres Kindes rückgängig gemacht werden. Ihr Kind kann zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Namensänderung geführt hat.
Ist Ihr Kind volljährig, kann es der Namensänderung eines Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Oder es kann aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von Ihnen oder dem anderen Elternteil wieder angenommenen Geburtsnamen einen Doppelnamen bilden. Voraussetzung ist, dass der betroffene Elternteil damit einverstanden ist.
Ausführlichere Informationen zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Namensbestimmung und Namensänderung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 1616 (und folgende) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
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Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge),
- das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
- die rechtliche Vertretung des Kindes.
Zur Personensorge zählen zum Beispiel:
- die Bestimmung des Namens,
- die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
- die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
- die (religiöse) Erziehung,
- die Gesundheitssorge und
- das Umgangsbestimmungsrecht.
Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht?
In vielen Fällen tragen die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam. Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, erlangt in jedem Fall die Mutter mit Geburt des Kindes die elterliche Sorge. Bei dem anderen Elternteil ist die Begründung der elterlichen Sorge abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Zunächst muss der andere Elternteil als Vater rechtlich anerkannt werden. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er das Kind mit Zustimmung der Mutter als eigenes anerkennt oder wenn ein Gericht die Vaterschaft feststellt.
Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum Erhalt der elterlichen Sorge. Zusätzlich bedarf es noch der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen) oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.
Das Gericht überträgt die elterliche Sorge auf die Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von einem Elternteil vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Eine weitere Option ist, dass die Eltern nach der Geburt noch heiraten. Auch so wird eine gemeinsame elterliche Sorge begründet.
Ihr zuständiges Jugendamt berät Sie bei allen Fragen zur elterlichen Sorge.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann es zum Wohle des Kindes besser sein, die Entscheidungsbefugnisse für einzelne Angelegenheiten oder die elterliche Sorge insgesamt auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch Ihr zuständiges Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Welche Unterstützung gibt es für getrennt erziehende und alleinerziehende Eltern?.
Was ist das Umgangsbestimmungsrecht?
Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein selbstständiger Teil der Personensorge. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Die Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser auch befugt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.
Der andere Elternteil hat aber ein vom Sorgerecht unabhängiges und grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht, das insbesondere im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt. Das Umgangsrecht bezieht sich auf die gesamte Kommunikation eines Elternteils mit seinem Kind. Hierzu zählt nicht nur das persönliche Beisammensein, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation in Form von Briefen, Anrufen und Kurznachrichten. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Umgangsrecht.
Kann man Vormund für das Kind des Partners oder der Partnerin werden?
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.
Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge zum Zeitpunkt seines Todes allein zustand, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. Dann kann zum Beispiel der Partner oder die Partnerin des verstorbenen Elternteils Vormund für das Kind werden.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner bzw. die Partnerin als Vormund eingesetzt werden soll. Steht kein anderer Elternteil zur Verfügung, ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners oder der Partnerin kann der andere Elternteil aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners und erhält damit auch die elterliche Sorge. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Stiefkind-Adoption.
Beim Bundesjustizministerium finden Sie weitere Informationen zum Thema Vormundschaft.