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Was ist eine Inlandsadoption?

Im Zentrum jeder Adoption steht das Wohl des Kindes. Das heißt, es werden die besten Eltern für ein Kind gesucht, das aus unterschiedlichen Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Ziel einer Adoption ist es, dass das Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet.

Für eine Adoption muss in der Regel die Einwilligung beider leiblicher Elternteile vorliegen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist. Ab dem 14. Geburtstag ist auch die Zustimmung des Kindes zu seiner Adoption notwendig. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei Kindern unter 14 Jahren muss lediglich der gesetzliche Vertreter einwilligen. Allerdings: Auch hier muss der Wille beziehungsweise der Wunsch des Kindes beachtet werden.

Haben die leiblichen Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt, wird das Jugendamt normalerweise Vormund des Kindes. Das heißt, dass die leiblichen Eltern nicht mehr ihr Sorgerecht ausüben dürfen.

Ist die Adoption rechtskräftig, erlischt in der Regel das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Die Adoptiveltern sind künftig die rechtlichen Eltern und das adoptierte Kind erhält rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Es ist dann auch mit der gesamten Familie verwandt.

Eine rechtskräftige Adoption kann nur unter bestimmten engen gesetzlichen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden.

Willigen die leiblichen Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes ein, wird zunächst das Jugendamt Vormund des Kindes.

Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Damit verändern sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Kindes: Im Regelfall erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Kindes gegenüber der Herkunftsfamilie. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten des Kindes bestehen dann gegenüber der Adoptivfamilie und nicht länger gegenüber der Herkunftsfamilie.

Beim Standesamt wird eine neue Geburtsurkunde auf den Adoptivnamen des Kindes ausgestellt. Aus dieser Urkunde ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Adoptivkind handelt. Getrennt davon wird ein Geburtenregister geführt, aus welchem sich die familiäre Herkunft des Kindes ergibt.

Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern. Falls diese das Kind als Ehepaar adoptieren und keinen gemeinsamen Familiennamen haben, können sie sich für einen ihrer Nachnamen entscheiden. Wenn das Kind bereits fünf Jahre alt oder älter ist, können sie diese Entscheidung nur gemeinsam mit dem Kind treffen. Falls sie bereits gemeinsame Kinder haben, bekommt das Adoptivkind denselben Nachnamen wie seine Geschwister.

Der Vorname kann im Zuge der Adoption auf Antrag der Adoptiveltern und mit Einwilligung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters vom Familiengericht verändert werden. Voraussetzung ist, dass die Änderung des Vornamens dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Änderung des Vornamens sollte gut überlegt werden, denn er ist häufig die einzige Verbindung zur Herkunftsfamilie. Insbesondere ab dem Alter, ab dem Kinder auf ihren Namen hören, sollte man bedenken, dass der Name untrennbar mit der Identität des Kindes verknüpft ist. Eine Änderung des Vornamens kann in Betracht kommen, wenn der Vorname im Deutschen unaussprechlich ist, seine deutsche Bedeutung das Kind belasten könnte oder das Kind dadurch Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld haben könnte. Möglich ist auch eine Ergänzung des Vornamens durch die Adoptiveltern.