Von einer Auslandsadoption beziehungsweise einer internationalen Adoption spricht man dann, wenn ein Kind mit der Adoption (oder innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Adoptionsvermittlung) seinen Aufenthalt von einem anderen Staat (Herkunftsland) nach Deutschland verlegt. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes keine Rolle. Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland ausgesprochen.
Die Adoption aus dem Ausland birgt einige Besonderheiten. Paare oder Einzelpersonen, ob kinderlos oder mit eigenen Kindern, können Kinder aus dem Ausland adoptieren. Sie müssen dabei kulturelle Unterschiede und rechtliche Rahmenbedingungen - auch die des Herkunftslandes - beachten.
Bei Adoptionen aus dem Ausland unterscheidet man hinsichtlich der Herkunftsländer zwischen den Vertragsstaaten des sogenannten Haager Übereinkommens und den Nichtvertragsstaaten. Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993 (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) soll Kinderhandel, Korruption und Erpressung bekämpfen.
Nach dem HAÜ und der UN-Kinderrechtskonvention muss bei allen internationalen Adoptionen das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Für die Vertragsstaaten gilt, dass vor einer Adoption in einem anderen Vertragsstaat geprüft werden muss, ob bei einem Kind der Bedarf für eine Adoption gegeben ist oder ob nicht im Heimatland des Kindes geeignete Bewerberpaare gefunden werden können.
Nicht in allen Staaten ist eine Adoption, wie sie in Deutschland durchgeführt wird, üblich beziehungsweise zulässig. So ist zum Beispiel in Staaten mit islamisch geprägtem Rechtssystem nur eine Vormundschaft möglich (sogenannte Kafala), bei der die rechtliche Beziehung zur Herkunftsfamilie bestehen bleibt.
Das Adoptionswirkungsgesetz ist ein Verfahren, um Adoptionen im Ausland unabhängig vom Herkunftsstaat anzuerkennen. Die rechtliche Wirkung einer Adoption kann nie weiter gehen, als es das Recht des Herkunftslands vorsieht. Bei der rechtlichen Wirkung wird zwischen einer Volladoption, einer starken Adoption und einer schwachen Adoption unterschieden. Bei einer starken und schwachen Adoption bleiben bestimmte Rechtsbeziehungen gegenüber der Herkunftsfamilie bestehen beziehungsweise es entstehen nicht alle Rechte gegenüber der Adoptivfamilie. Weitere Informationen finden Sie dazu auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Zuständig für die Anerkennungsverfahren einer internationalen Adoption sind die Amtsgerichte (Familiengerichte).
Ein im Ausland adoptiertes Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unmittelbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Mindestens einer der annehmenden Elternteile besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit,
die Adoption ist nach deutschem Recht wirksam, ist also anerkennungsfähig,
das Adoptivkind ist jünger als 18 Jahre alt und
die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen gleichwertig sein im Hinblick auf die Wirkungen einer deutschen Adoption von minderjährigen Kindern.
Namensrecht bei adoptierten Kindern
Es ist normalerweise möglich, den Namen eines im Ausland adoptierten Kindes zu ändern. Dabei gibt es je nach Situation verschiedene Wege.