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Kinderwunsch
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Frauen und Männer, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen können, haben die Möglichkeit sich reproduktionsmedizinisch behandeln zu lassen. Den verschiedenen reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethoden gehen meist ärztliche Untersuchungen voraus, um Gründe und Ursachen zu diagnostizieren und die geeignete Methode auszuwählen.
Wann spricht man von ungewollter Kinderlosigkeit?
Von ungewollter Kinderlosigkeit spricht man, wenn nach zwölf Monaten mit regelmäßigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr (ca. zweimal pro Woche), keine Schwangerschaft eingetreten ist. Eine ungewollte Kinderlosigkeit kann körperliche Gründe haben, die Fertilität kann aufgrund emotionaler Belastungen oder aufgrund einer ungesunden Lebensweise beeinträchtigt sein. Manche Paare schieben den Kinderwunsch so lange auf, bis es aufgrund ihres Alters schwierig wird, dass eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege eintritt.
Wenn Sie nicht schwanger werden, ist es wichtig, sich untersuchen zu lassen:
- Frauen gynäkologisch,
- Männer urologisch oder andrologisch.
Reproduktionsmedizinische Zentren oder Spezialpraxen bieten umfassende Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten an. Eine gute Übersicht, wenn auch nicht vollständig, da die Angaben freiwillig sind, bietet die Datenbank auf dem Informationsportal-Kinderwunsch.de.
Eine reproduktionsmedizinische Behandlung geht meist mit körperlichen und psychischen Belastungen einher. Die Fachkräfte der psychosozialen Kinderwunschberatung können Sie vor, während und nach der Behandlung unterstützen.
Werden die Kosten für die Kinderwunsch-Behandlung übernommen?
Die Kosten für die reproduktionsmedizinische Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft werden in der Regel, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, mindestens anteilig von den Krankenkassen übernommen. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse hängt unter anderem von der Art der Behandlung ab, sowie davon, ob das Paar gesetzlich oder privat versichert ist.
Kostenbeteiligung bei gesetzlich Versicherten
Die Höhe der Kostenübernahme hängt von der Art und Häufigkeit der Behandlung ab. Im Allgemeinen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung 50 Prozent der Behandlungskosten von bis zu drei Versuchen einer In-Vitro-Fertilisation oder einer Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI-Behandlung). Danach tragen Sie alle weiteren Kosten selbst. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen nur die Kosten, die bei der Behandlung des jeweils versicherten Mitgliedes entstehen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Behandlung ist medizinisch notwendig und es ist ärztlich bescheinigt, dass die Behandlung ausreichende Erfolgsaussichten hat.
- Das Paar ist verheiratet.
- Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der beiden Ehepartner verwendet.
- Beide Ehepartner sind mindestens 25 Jahre alt. Die Frau ist höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt.
- Das Paar ist umfassend von einem Arzt aufgeklärt worden. Dieser Arzt darf die Behandlung aber nicht selbst durchführen.
- Zu Beginn der Behandlung liegt ein Behandlungsplan vor, der von der Krankenkasse genehmigt wurde.
Kostenbeteiligung bei privat Versicherten
Privat Krankenversicherte haben Anspruch auf Kostenübernahme der Kinderwunsch-Behandlung. Für künstliche Befruchtungen gibt es keine eigenständige Regelung.
In der privaten Krankenversicherung gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Die Krankenversicherung des Verursachers der Kinderlosigkeit trägt die Gesamtkosten der Kinderwunsch-Behandlung. Also auch die des gesunden Ehepartners. Erstattet werden nur medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Diese müssen ausreichende Erfolgsaussichten bieten.
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Ungewollt kinderlose Paare können ergänzende finanzielle Mittel für eine IVF oder ICSI-Behandlung erhalten. Die Förderung setzt voraus, dass sich das jeweilige Hauptwohnsitzbundesland mit einem eigenen Landesförderprogramm beteiligt. Mit dem Förder-Check des Informationsportals Kinderwunsch haben Sie dabei die Möglichkeit, durch Beantwortung von elf einfachen Fragen zu ermitteln, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine ergänzende finanzielle Unterstützung erfüllt sind.
Seit Januar 2016 können auch unverheiratete, heterosexuelle Paare finanzielle Hilfen erhalten. Alle sich bislang an der Bundesinitiative beteiligenden Länder haben ihre Landesförderungen entsprechend angepasst.
Je nach Ausrichtung der Landesförderung werden bis zu vier Behandlungszyklen finanziell unterstützt. Der Bund übernimmt maximal 25 Prozent des nach Abrechnung mit der Krankenkasse verbleibenden Eigenanteils des Paares.
So tragen Bund und beteiligtes Land gemeinsam maximal bis zu:
- 25 Prozent der Behandlungskosten bis zum dritten Versuch
- 50 Prozent der Behandlungskosten beim vierten Versuch.
Weitere Informationen erhalten Sie beim jeweils zuständigen Landesministerium.
Bisher bestehen Bund-Länder-Kooperationen mit:
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Mit Kinderwunsch Online können Paare finanzielle Hilfen für die Kinderwunschbehandlung online beantragen. Der Online-Antrag ist derzeit in Bremen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt verfügbar. Weitere Bundesländer sind in Planung.
Informationen zur Bundesinitiative, zu den Länder-Kooperationen, sowie eine spezielle bundesweite Datenbank mit Suchfunktion nach vertraulicher, individueller Kinderwunsch-Beratung in Ihrer Nähe finden Sie auf dem Informationsportal Kinderwunsch.
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Die Fortpflanzungsmedizin wird in Deutschland unter anderem durch das Embryonenschutzgesetz geregelt. Die Bestimmungen sind sehr streng. Verboten sind:
- die Verwendung fremder Eizellen
- die Leihmutterschaft
- das Klonen von Embryonen
- die Geschlechterauswahl bei Spermien (außer bei schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten)
- die Verwendung von Samen Verstorbener