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Regenbogenfamilien
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Regenbogenfamilien sind Familien, in denen mindestens ein Elternteil lesbisch, schwul, bisexuell, transgeschlechtlich beziehungsweise intergeschlechtlich und/ oder nichtbinär ist. Diese Familienkonstellationen können auf vielfältige Weise entstehen:
- Regenbogenfamilien entstehen, weil sich lesbische, schwule, bisexuelle, transgeschlechtliche und intergeschlechtliche Menschen Kinder wünschen und Familien gründen. Mütterfamilien erfüllen sich Ihren Kinderwunsch meist mithilfe einer Samenspende. Väterfamilien nehmen in Deutschland vor allem Pflegekinder auf.
- Manchmal werden Vater-Mutter-Kind-Familien zu Regenbogenfamilien. Zum Beispiel, wenn sich die Mutter in eine Frau verliebt oder, wenn der Vater sich als transgeschlechtlich outet.
- Adoptivkinder finden in Mütterfamilien oder Väterfamilien bislang nur vereinzelt ein neues Zuhause. Sie werden meist entweder im Ausland adoptiert oder lebten zuvor bereits in einem Pflegeverhältnis mit einem Mütterpaar oder Väterpaar innerhalb Deutschlands.
- Auch Mehrelternkonstellationen, in denen sich Menschen zusammenfinden, um einen Kinderwunsch zu verwirklichen, ohne ein Liebespaar zu sein, werden von manchen zu den Regenbogenfamilien gezählt.
Einführung der Ehe für alle
Seit dem 1. Oktober 2017 können zwei Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, in Deutschland eine Ehe miteinander eingehen. Diese Rechtsform beinhaltet alle Rechte hetero-sexueller Ehepaare. Allerdings sind gleichgeschlechtliche Paare bei der Anerkennung der weiteren Elternstelle mit gegengeschlechtlichen Paaren noch nicht gleichgestellt.
Wo finde ich mehr Informationen?
Wenn Sie selbst als Regenbogenfamilie leben oder ein intergeschlechtliches Kind geboren haben, sich für Themen wie Transgeschlechtlichkeit und Intergeschlechtlichkeit, Nichtbinarität, Lesbischsein, Schwulsein und Bisexualität interessieren, finden Sie mehr Informationen auf dem Regenbogenportal des Bundesfamilienministeriums.
Weitere Informationen
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Elternzeit beantragen
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch Stiefeltern oder Adoptiveltern können Elternzeit nehmen.
Ist zum Beispiel die Mutter verheiratet oder verpartnert, kann ihre Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin ebenfalls Elternzeit beantragen. Für die Beantragung bedarf es der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Elterngeld beantragen
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld können alle verheirateten Personen beantragen, die in Regenbogenfamilien mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin des rechtlichen Elternteils, der oder die selbst kein rechtlicher Elternteil des Kindes ist.
Unterhaltsvorschuss bei gleichgeschlechtlichen Eltern
Bei einer Trennung muss der Elternteil Unterhalt zahlen, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt. Eine Unterhaltspflicht entsteht bei gleichgeschlechtlichen Eltern in vielen Fällen durch Adoption oder Stiefkind-Adoption. Wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt, können Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.
Hier erhalten Sie Informationen zu weiteren Familienleistungen.
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Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist eine Anerkennung der gemeinsamen rechtlichen Elternschaft bislang in der Regel nur im Wege der Adoption möglich.
Bei einem lesbischen Paar wird die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Partnerin wird aktuell weder automatisch, noch im Wege einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung (weitere) Mutter. Um einen rechtlichen Elternstatus zu erlangen, kann die verheiratete oder verpartnerte (weitere) Mutter das Kind jedoch adoptieren.
Auch Kinder schwuler Paare haben eine leibliche Mutter, von der sie geboren wurden. Der leibliche Vater kann seine Vaterschaft mit ihrer Zustimmung anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen. Für seinen Partner gilt das nicht.
Bei transgeschlechtlichen oder intergeschlechtlichen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen leben, ist es möglich, dass je beide Partnerinnen oder Partner leibliche und rechtliche Eltern sind.
Ein gebärfähiger schwuler Transmann kann mit seinem Partner ein Kind bekommen. Eine lesbische Transfrau kann entweder noch Kinder zeugen oder ihren eigenen Samen für eine Befruchtung spenden. Ebenso besteht für intergeschlechtliche Personen die Möglichkeit einer leiblichen und rechtlichen Elternschaft.
Vaterschaftsanerkennung
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es unterschiedliche Konstellationen, bei denen eine Vaterschaftsanerkennung Relevanz hat. Eine Transfrau, die ihre leibliche Elternschaft anerkennen lassen möchte, wird nach dem Transsexuellengesetz aktuell als Vater betrachtet. Für einen Transmann ist aktuell die Rechtslage bei der Vaterschaftsanerkennung rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Personen mit diversem oder ohne Geschlechtseintrag können die Anerkennung der zweiten Elternstelle nur über eine gerichtliche Feststellung erwirken.
Bei privaten Samenspenden für lesbische Paare ist nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater – entgegen vorheriger Absprachen – an der Vaterschaft Interesse hat. Eine Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Mutter ist jedoch ausgeschlossen.
Sorgerechtserklärung bei unverheirateten Paaren
Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können grundsätzlich keine Sorgerechtserklärung abgeben, da zumindest ein Elternteil in der Regel abstammungsrechtlich keinen Elternstatus hat.
Unverheiratete/-verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare können jedoch, wie alle Unverheirateten, die Stiefkindadoption anstreben. Sie ist jedoch auch für unverheiratete Paare an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Besonders wichtig ist das Bestehen einer stabilen Beziehung: Das Paar muss seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben oder sie haben bereits ein oder mehrere gemeinsame Kinder.
Gemeinsame Elternschaft durch Adoption
Wenn Sie in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder eheähnlich zusammenleben, ist es möglich, das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu adoptieren. Es handelt sich dann um eine Stiefkindadoption.
Haben weder Sie noch Ihre Partnerin oder Ihr Partner das Kind geboren, so müssen Sie beide das Kind adoptieren. Sie können das Kind nur gemeinsam adoptieren, wenn Sie verheiratet sind.
Wenn Sie unverheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft, können Sie kein Kind gemeinsam adoptieren. Möglich ist allerdings die Sukzessivadoption, das bedeutet, dass zunächst der eine Elternteil und anschließend der zweite Elternteil das Kind adoptieren. Mit der Adoption erwirbt der Adoptivelternteil auch das Sorgerecht.Rechtlicher Status der Elternschaft
Wenn beide Eltern in einem Haushalt leben, egal ob verheiratet oder nicht, gelten sie nicht als alleinerziehend. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob beide Eltern sorgeberechtigt sind oder nur ein Elternteil.
Eheliche Lebensgemeinschaft: § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Adoption in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder bei einem eheähnlichen Zusammenleben: § 1766a BGB
Rechtslage für einen Transmann bei der Vaterschaftsanerkennung ist aktuell rechtlich noch nicht abschließend geklärt: OLG Schleswig ((2. Zivilsenat), Beschluss vom 04.06.2019 - 2 Wx 45/19; KG Berlin, Beschluss vom 15.8.2019 – 1 W 432/18). -
Wenn Ihr Kind mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geboren wird und ihm nach der Geburt weder das weibliche noch das männliche Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, können Sie es beim Standesamt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen lassen.
Um nicht einwilligungsfähige Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung vor medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und deren möglichen emotionalen sowie körperlichen Folgen zu schützen, dürfen Eltern nicht in medizinische Behandlungen einwilligen, die allein darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild Ihres Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
Der deutsche Personenstandseintrag sieht die Optionen weiblich, männlich und divers vor und ermöglicht, den Geschlechtseintrag offen zu lassen. Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können auch später noch gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit dieser Erklärung können sie auch neue Vornamen bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Angabe „divers“ in das Geburtenregister: §22 PStG
Verbot geschlechtsangleichender Maßnahmen bei nicht einwilligungsfähigen Kindern: § 1631e BGB
Änderung der Angabe zu Geschlecht und Vornamen beim Standesamt: §45b PStGWeitere Informationen