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Regenbogenfamilien
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Damit ändert sich auch die rechtliche Zuordnung eines Kindes bei trans, inter und nicht-binären Personen. Informationen zu den Änderungen finden Sie in den häufig gestellten Fragen des BMFSFJ.
Mehr erfahren-
Regenbogenfamilien sind Familien, in denen mindestens ein Elternteil lesbisch, schwul, bisexuell, transgeschlechtlich beziehungsweise intergeschlechtlich und/ oder nichtbinär ist. Diese Familienkonstellationen können auf vielfältige Weise entstehen:
- Regenbogenfamilien entstehen, weil sich lesbische, schwule, bisexuelle, transgeschlechtliche und intergeschlechtliche Menschen Kinder wünschen und Familien gründen. Mütterfamilien erfüllen sich Ihren Kinderwunsch meist mithilfe einer Samenspende. Väterfamilien nehmen in Deutschland vor allem Pflegekinder auf.
- Manchmal werden Vater-Mutter-Kind-Familien zu Regenbogenfamilien. Zum Beispiel, wenn sich die Mutter in eine Frau verliebt oder, wenn der Vater sich als transgeschlechtlich outet.
- Adoptivkinder finden in Mütterfamilien oder Väterfamilien bislang nur vereinzelt ein neues Zuhause. Sie werden meist entweder im Ausland adoptiert oder lebten zuvor bereits in einem Pflegeverhältnis mit einem Mütterpaar oder Väterpaar innerhalb Deutschlands.
- Auch Mehrelternkonstellationen, in denen sich Menschen zusammenfinden, um einen Kinderwunsch zu verwirklichen, ohne ein Liebespaar zu sein, werden von manchen zu den Regenbogenfamilien gezählt.
Einführung der Ehe für alle
Seit dem 1. Oktober 2017 können zwei Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, in Deutschland eine Ehe miteinander eingehen. Diese Rechtsform beinhaltet alle Rechte hetero-sexueller Ehepaare. Allerdings sind gleichgeschlechtliche Paare bei der Anerkennung der weiteren Elternstelle mit gegengeschlechtlichen Paaren noch nicht gleichgestellt.
Wo finde ich mehr Informationen?
Wenn Sie selbst als Regenbogenfamilie leben oder ein intergeschlechtliches Kind geboren haben, sich für Themen wie Transgeschlechtlichkeit und Intergeschlechtlichkeit, Nichtbinarität, Lesbischsein, Schwulsein und Bisexualität interessieren, finden Sie mehr Informationen auf dem Regenbogenportal des Bundesfamilienministeriums.
Weitere Informationen
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Elternzeit beantragen
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch gleichgeschlechtliche Paare haben einen Anspruch auf Elternzeit unter denselben Voraussetzungen wie verschiedengeschlechtliche Paare. Sofern einer der beiden Elternteile nicht rechtlich anerkannter Elternteil ist, gelten dieselben Voraussetzungen wie im Falle von Stiefeltern- und Adoptivelternschaft.
Insbesondere bei lesbischen Paaren sind nicht von Anfang an beide Partnerinnen rechtliche Elternteile. Ist die Mutter verheiratet, kann die Ehepartnerin ebenfalls Elternzeit beantragen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde. Bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren besteht der Anspruch auf Elternzeit, wenn die Partnerin im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt und die (Stiefkind-) Adoption angestrebt wird. Für die Beantragung bedarf es in beiden Fällen dann der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Elterngeld beantragen
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Es schafft einen Ausgleich für nach der Geburt wegfallendes Einkommen. Auch Personen, die in Regenbogenfamilien mit dem Kind in einem Haushalt leben und es adoptieren möchten, haben Anspruch auf Elterngeld. Das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin des rechtlichen Elternteils, der oder die selbst kein rechtlicher Elternteil des Kindes ist.
Unterhaltsvorschuss bei gleichgeschlechtlichen Eltern
Bei einer Trennung muss der Elternteil Unterhalt zahlen, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt. Eine Unterhaltspflicht entsteht bei gleichgeschlechtlichen Eltern in vielen Fällen durch Adoption oder Stiefkind-Adoption. Wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt, können Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.
Hier erhalten Sie Informationen zu weiteren Familienleistungen.
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Gleichgeschlechtliche Paare können in der Regel nur durch Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden:
Bei einem lesbischen Paar wird die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Partnerin wird aktuell weder automatisch, noch im Wege einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung (weitere) Mutter. Um den rechtlichen Status als Elternteil zu erlangen, kann die Partnerin der Mutter das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen.
Für Kinder mit schwulen Eltern gilt in der Regel folgendes: Einer der Männer kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen oder, wenn er der leibliche Vater ist, auch gegen ihren Willen gerichtlich feststellen lassen. Für seinen Partner gilt dies nicht, weil es neben der Mutter nur eine Elternstelle zu besetzen gibt. Er kann das Kind jedoch im Wege der Stiefkindadoption annehmen.
Bei transgeschlechtlichen oder intergeschlechtlichen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen leben, ist es möglich, dass je beide Partnerinnen oder Partner leibliche und rechtliche Eltern sind.
Ein gebärfähiger schwuler trans Mann kann mit seinem Partner ein Kind bekommen. Eine lesbische trans Frau kann entweder noch Kinder zeugen oder ihren eigenen Samen für eine Befruchtung spenden. Ebenso besteht für intergeschlechtliche Personen die Möglichkeit einer leiblichen und rechtlichen Elternschaft.
Vaterschaftsanerkennung
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen eine Vaterschaftsanerkennung möglich ist:
Eine trans Frau, die das Kind gezeugt hat, wird nach dem noch bis November 2024 geltenden Transsexuellengesetz (TSG) gemäß dem ursprünglichen Geschlechtseintrag "männlich" dem Kind als Vater zugeordnet und kann daher mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennen.
Ein nicht gebärender trans Mann kann einem während seiner Ehe mit der Mutter geborenem Kind als Vater zugeordnet werden, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die männliche Geschlechtsangabe führte (zuletzt OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 04.07.2024, Az. 2 Wx 11/24). Personen mit diversem oder ohne Geschlechtseintrag können die zweite Elternstelle nur über eine gerichtliche Feststellung erlangen.Bei lesbischen Elternkonstellationen ist folgendes zu beachten: Bei privaten Samenspenden für lesbische Paare ist nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater - ggf. entgegen vorheriger Absprachen - doch Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat. Eine Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Mutter ist zwar ausgeschlossen, die Vaterschaft des privaten Samenspenders kann jedoch auch gegen ihren Willen gerichtlich festgestellt werden.
Elterliche Sorge bei unverheirateten Paaren
Nur rechtliche Elternteile können die elterliche Sorge innehaben. Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können grundsätzlich keine Sorgeerklärung abgeben, da zumindest ein Elternteil in der Regel abstammungsrechtlich keinen Elternstatus hat. Der Mutter steht zunächst die Alleinsorge zu. Sie kann aber anderen Personen eine Sorgevollmacht erteilen.
Unverheiratete/-verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare können jedoch, wie alle Unverheirateten, die Stiefkindadoption anstreben. Sie ist jedoch auch für unverheiratete Paare an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Besonders wichtig ist das Bestehen einer stabilen Beziehung: Das Paar muss seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben.
Gemeinsame Elternschaft durch Adoption
Wenn Sie in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft eheähnlich zusammenleben, können Sie das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren. Es handelt sich dann um eine Stiefkindadoption.
Handelt es sich weder um Ihr Kind noch um das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners, so müssen Sie beide das Kind adoptieren. Sie können das Kind nur gemeinsam adoptieren, wenn Sie verheiratet sind.
Wenn Sie unverheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, können Sie kein Kind gemeinsam adoptieren. Wenn eine Lebenspartnerschaft oder verfestigten Lebensgemeinschaft besteht, ist jedoch eine Sukzessivadoption möglich: Zunächst adoptiert ein Elternteil das Kind und anschließend der zweite Elternteil. Mit der Adoption erwirbt der Adoptivelternteil auch das Sorgerecht.
Mutterschaft: §1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vaterschaft: §1592 BGB
Eltern-Kind-Verhältnis für transgeschlechtliche Personen bis zum 1. November 2024: §11 TSG
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern § 1626a BGB
Eheliche Lebensgemeinschaft: § 1353 BGB
Adoption in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder bei einem eheähnlichen Zusammenleben: § 1741, 1766a BGB, §9 Absatz 7 LPartGIntergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binäre Kinder
Ist Ihr Kind intergeschlechtlich, ist also das geschlechtliche Erscheinungsbild von Geburt an, hinsichtlich der Chromosomen, der Keimdrüsen, der Hormonproduktion nicht nur männlich oder weiblich ausgeprägt, können Sie Ihr Kind beim Standesamt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eintragen lassen.
Um nicht einwilligungsfähige inter Kinder vor medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und deren möglichen emotionalen und körperlichen Folgen zu schützen, dürfen Eltern nicht in medizinische Behandlungen einwilligen, die allein darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild ihres Kindes an die männliche oder weibliche geschlechtliche Norm anzugleichen.
Der deutsche Personenstandseintrag sieht die Optionen "weiblich", "männlich" und "divers" vor und ermöglicht es, den Geschlechtseintrag offen zu lassen.
Intergeschlechtliche Personen können auch später noch gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit dieser Erklärung können sie auch neue Vornamen bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Danach können sowohl intergeschlechtliche als auch transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen mit Erklärung vor dem Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder diese streichen lassen. Im Regelfall müssen dann die Vornamen entsprechend geändert werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen und Sachverständigengutachten, die bisher für trans und nicht-binäre Personen notwendig waren.
Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen muss 3 Monate vor der Erklärung bei einem deutschen Standesamt angemeldet werden. Dies ist bereits ab dem 1. August 2024 möglich. Die Erklärung selbst kann dann nur beim Standesamt der Voranmeldung abgegeben werden.
Angabe "divers" in das Geburtenregister: §22 PStG
Verbot geschlechtsangleichender Maßnahmen bei nicht einwilligungsfähigen Kindern: § 1631e BGB
Änderung der Angabe zu Geschlecht und Vornamen beim Standesamt: §45b PStG
Änderung der Angabe zu Geschlecht und Vornamen beim Standesamt ab dem 1.November 2024: § 2 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) -
Wenn Ihr Kind mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geboren wird und ihm nach der Geburt weder das weibliche noch das männliche Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, können Sie es beim Standesamt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen lassen.
Um nicht einwilligungsfähige Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung vor medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und deren möglichen emotionalen sowie körperlichen Folgen zu schützen, dürfen Eltern nicht in medizinische Behandlungen einwilligen, die allein darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild Ihres Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
Der deutsche Personenstandseintrag sieht die Optionen weiblich, männlich und divers vor und ermöglicht, den Geschlechtseintrag offen zu lassen. Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können auch später noch gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit dieser Erklärung können sie auch neue Vornamen bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Angabe „divers“ in das Geburtenregister: §22 PStG
Verbot geschlechtsangleichender Maßnahmen bei nicht einwilligungsfähigen Kindern: § 1631e BGB
Änderung der Angabe zu Geschlecht und Vornamen beim Standesamt: §45b PStGWeitere Informationen