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Was Sie zum Elterngeld wissen müssen
Die Elterngeldregelungen wurden für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können. Die gesetzlichen Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.
Mehr erfahren-
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Bitte beachten Sie die Anpassungen zum Elterngeld anlässlich der Corona-Pandemie.
Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Mehr zu den einzelnen Varianten erfahren Sie unter Wie lange kann ich Elterngeld bekommen?
Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden. Ausführliche Informationen zur Berechnung des Elterngelds finden Sie unter Höhe des Elterngelds.
Erklärfilm: das Elterngeld
- ©
- BMFSFJ
Sprecher:
Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten, um ihr Kind zu betreuen. Elterngeld gibt es für alle Mütter und Väter. Mit Elterngeld können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist ebenso möglich, dass Sie gar nicht erwerbstätig sind. Studium oder Ausbildung müssen Sie für den Bezug von Elterngeld nicht unterbrechen.
Elterngeld können Sie entweder alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil beantragen.
Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Basiselterngeld erhalten Sie für mindestens zwei Monate und bis zu zwölf Lebensmonate Ihres Kindes. Wenn Sie beide Elterngeld beziehen, können Sie zusammen 14 Lebensmonate erhalten. Diese Monate können Sie frei untereinander aufteilen. Sie können das Basiselterngeld gemeinsam, hintereinander oder abwechselnd beziehen. Die zusätzlichen zwei Monate bekommen Sie auch, wenn Sie alleinerziehend sind.
Basiselterngeld liegt zwischen 300 und 1800 Euro pro Monat, in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen vor der Geburt Ihres Kindes. In der Regel sind es 65 Prozent des Netto-Einkommens. Eltern mit kleinen Einkommen erhalten bis zu 100 Prozent ihres Netto-Einkommens.
Wenn Sie neben dem Elterngeld in Teilzeit erwerbstätig sind, wirkt sich das auf die Höhe Ihres Elterngeldes aus. Ihr Einkommen nach der Geburt wird berücksichtigt.
Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten, können Sie den Mindestbetrag erhalten. Falls Sie weitere kleine Kinder haben oder Zwillinge bekommen, können Sie höhere Beträge erhalten.Ein Beispiel: Eine Mutter bekommt Basiselterngeld in den Lebensmonaten eins bis acht. Im Anschluss daran bekommt der Vater Basiselterngeld in den Lebensmonaten neun bis 14. Damit haben die Eltern ihren Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld voll ausgeschöpft.
Mit ElterngeldPlus können Sie Ihren Bezug verlängern. ElterngeldPlus gibt es doppelt so lange wie Basiselterngeld. Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das Basiselterngeld mit Teilzeit. Dann kann sich ElterngeldPlus besonders lohnen, da sie es in gleicher oder annähernd gleicher Höhe, aber länger als das Basiselterngeld beziehen können. Sie können so mehr Elterngeld erhalten.
Das ElterngeldPlus liegt zwischen 150 und 900 Euro pro Monat. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können Sie frei miteinander kombinieren.
Eltern, die sich Familie und Beruf besonders partnerschaftlich aufteilen, können den Partnerschaftsbonus erhalten. Das sind vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, die Sie bekommen, wenn Sie beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Wenn Sie alleinerziehend sind, genügt es, dass Sie allein die Voraussetzungen erfüllen. Den Partnerschaftsbonus können Sie jederzeit nehmen: Vor, zwischen oder nach dem Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus.
Das funktioniert zum Beispiel so: Die Mutter bekommt Basiselterngeld in den ersten vier Lebensmonaten, der Vater in den Lebensmonaten fünf und sechs. Beide Eltern bekommen ElterngeldPlus in den Lebensmonaten sieben bis 14. Von Lebensmonat 15 bis 18 arbeiten sie beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden und nehmen dafür den Partnerschaftsbonus in Anspruch.
Eine Orientierung, wie hoch Ihr Elterngeld sein kann, können Sie mit dem Elterngeldrechner unverbindlich online ausrechnen lassen. Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie auf www.familienportal.de. Elterngeld können Sie schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.
Mit dem neuen kostenlosen Antragsassistenten ElterngeldDigital können Sie - je nach Ihrem Wohnsitz-Bundesland - den Antrag auf Elterngeld auch bereits elektronisch auf www.elterngeld-digital.de ausfüllen und direkt einreichen.
Das Elterngeld löste 2007 das Erziehungsgeld ab. In Bayern, Sachsen und Thüringen können Sie ein Landeserziehungsgeld bekommen. Hier finden Sie die Anträge zum Landeserziehungsgeld.
Das Elterngeld ist geregelt im Bundeselterngeldgesetz (BEEG): Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Das Elterngeld© BMFSFJ Weitere Informationen -
Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie leben in Deutschland.
- Sie arbeiten gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
Ausländische Eltern müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.
Elterngeld können Sie bekommen
- für Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
- für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenannte "Adoptionspflege"),
- in besonderen Fällen auch für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind; weitere Informationen finden Sie unter Können wir auch als Großeltern oder andere Verwandte Elterngeld beantragen?
Für das Elterngeld kommt es nicht auf Ihr Arbeitsverhältnis an. Elterngeld gibt es für
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beamtinnen und Beamte
- Selbstständige
- Erwerbslose
- Studierende und Auszubildende
- Hausfrauen und Hausmänner
- Teilzeitarbeitende
- Geringfügig Beschäftigte (Mini-Job)
- Selbstständig und Nicht-Selbstständig Arbeitende
- Arbeitende im Ausland
Elterngeld können Sie also auch bekommen, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben.
Auch wenn Sie andere Leistungen beziehen, können Sie Elterngeld bekommen. Hier finden Sie weiterführende Informationen:
- Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosengeld II
- Andere Sozialleistungen: Bafög oder Wohngeld
- Entgeltersatzleistungen vor der Geburt
- Krankengeld
Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie Ihr Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil erziehen. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Ihr Kind alleine oder getrennt vom anderen Elternteil erziehen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Elterngeld für:
- Elternpaare
- Getrennt Erziehende
- Alleinerziehende
- Adoptiv- und Adoptionspflegeeltern
- Großeltern und andere Verwandte
- Verwitwete und Waisen
- Ausländische Eltern
Pflegeeltern können kein Elterngeld bekommen.
Ja. Elterngeld können Sie auch dann bekommen, wenn Ihr Kind für einen Teil des Tages von anderen Personen betreut wird, zum Beispiel durch Au-Pairs, von Verwandten, von einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte.
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Die Höhe Ihres Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab:
- Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus?
- Wie viel Einkommen hatten Sie bisher?
- Wie viel Einkommen werden Sie haben, während Sie Elterngeld beziehen?
- Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen?
- Bekommen Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge?
- Haben Sie bereits weitere kleine Kinder?
Je nach Einkommen beträgt
- Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und
- ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich.
Wenn Sie mehrere Kinder haben, können Sie Zuschläge bekommen, zum Beispiel bei Zwillingen oder bei älteren Geschwistern.
Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Sie erhalten den Mindestbetrag zum Beispiel auch, wenn Sie nach der Geburt genauso viel verdienen wie davor.
Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.
Höhe von Basiselterngeld
Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet:
- In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.
- In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.
Als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.
Mehr Elterngeld für Geringverdienerinnen und Geringverdiener
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 Euro Netto-Einkommen hatten, bekommen Sie mehr Elterngeld. Denn dann steigt der Prozentsatz, den Sie von Ihrem Einkommens-Unterschied als Elterngeld bekommen. Je weniger Netto-Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz:
- Wenn Sie zwischen 1.240 und 1.200 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 % auf 67 %. Bei 1.238 Euro bekommen Sie 65,1 %, bei 1.236 Euro bekommen Sie 65,2 % und so weiter.
- Wenn Sie zwischen 1.200 Euro und 1.000 Euro hatten, bekommen Sie 67 %.
- Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Je 2 Euro, die Ihr Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 %. Bei 998 Euro bekommen Sie 67,1 %, bei 996 Euro bekommen Sie 67,2 % und so weiter.
Sie bekommen in jedem Fall den Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie gar kein Einkommen hatten.
Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall sein könnte, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.
Höhe von ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Das ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld. ElterngeldPlus ist aber in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Diese Grenze nennt man "Deckelungsbetrag". Dafür können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld.
Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das ElterngeldPlus.
Wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen haben, ist das ElterngeldPlus immer halb so hoch wie das Basiselterngeld. Sie können sich also beispielsweise für ElterngeldPlus entscheiden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem Sie Elterngeld bekommen. Ihr Elterngeld wird dann insgesamt nicht weniger, sondern nur auf einen längeren Zeitraum verteilt.
ElterngeldPlus kann sich besonders lohnen, wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben - zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten. Dann kann es sein, dass das ElterngeldPlus genauso hoch ist wie das Basiselterngeld mit Einkommen. Trotzdem können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld.
Beispiele für Kombinationen von Basiselterngeld und ElterngeldPlus
Netto-Einkommen nach der Geburt 0 Euro monatlich Einkommens-Unterschied 2.000 Euro monatlich Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 1.300 Euro monatlich davon die Hälfte ("Deckelungsbetrag") 650 Euro monatlich ElterngeldPlus 650 Euro monatlich Basiselterngeld für maximal 12 Monate Summe 12 mal 1.300 Euro = 15.600 Euro ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 650 Euro = 15.600 Euro Art des Verdiensts / des Elterngelds Betrag Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 Euro monatlich Netto-Einkommen nach der Geburt 500 Euro monatlich Einkommens-Unterschied 1.500 Euro monatlich Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 975 Euro monatlich Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 % von 2.000 Euro) 1.300 Euro monatlich davon die Hälfte ("Deckelungsbetrag") 650 Euro monatlich ElterngeldPlus 650 Euro monatlich Das ElterngeldPlus wird in diesem Beispiel durch den Deckelungsbetrag begrenzt. Denn 65 % vom Einkommens-Unterschied liegen höher als der Deckelungsbetrag. Daher ist das ElterngeldPlus so hoch wie der Deckelungsbetrag.
Weil das ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden kann, erhalten die Eltern am Ende trotzdem mehr Elterngeld, wenn sie sich für ElterngeldPlus entscheiden:
Basiseleterngeld für maximal 12 Monate Summe 12 mal 975 Euro 11.700 Euro ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 650 Euro 15.600 Euro Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.
Art des Verdiensts / des Elterngelds Betrag Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 Euro monatlich Netto-Einkommen nach der Geburt 1.200 Euro monatlich Einkommens-Unterschied 800 Euro monatlich Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 520 Euro monatlich Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 % von 2.000 Euro) 1.300 Euro monatlich davon die Hälfte ("Deckelungsbetrag") 650 Euro monatlich ElterngeldPlus 520 Euro monatlich Das ElterngeldPlus wird in diesem Beispiel nicht durch den Deckelungsbetrag begrenzt. Denn der Deckelungsbetrag ist höher als 65 % vom Einkommens-Unterschied. Daher ist das ElterngeldPlus so hoch wie das mögliche Basiselterngeld mit Einkommen.
Trotzdem kann es doppelt so lange bezogen werden. Dadurch erhalten die Eltern am Ende insgesamt doppelt so viel Elterngeld:
Basiselterngeld für maximal 12 Monate Summe 12 mal 520 Euro = 6.240 Euro ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 520 Euro = 12.480 Euro Mindestbetrag und Höchstbetrag des Elterngeldes
Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das bedeutet: Sie bekommen als Basiselterngeld mindestens 300 Euro, auch wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder auch wenn bei Ihnen nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, weil Sie weiter in gleicher Teilzeit arbeiten. Wenn Sie vor der Geburt Einkommen hatten und die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt, bekommen Sie ebenfalls den Mindestbetrag.
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.
Mehr Elterngeld können Sie bekommen, wenn Sie mehrere Kinder haben.
Dazu können Sie zum Beispiel unseren Elterngeld-Rechner verwenden. Den Elterngeld-Rechner gibt es auch in einer Variante mit Planer. Mit dieser Variante können Sie genau planen, wann Sie welche Elterngeld-Variante bekommen möchten. So können Sie ausprobieren, wie sich Elterngeld und ElterngeldPlus für Sie am sinnvollsten kombinieren lassen. Außerdem können Sie unverbindlich ausrechnen lassen, wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall voraussichtlich sein wird.
Weitere Hilfe erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle. Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, können Sie unter Beratung vor Ort mithilfe Ihrer Postleitzahl herausfinden.
Nein, wie hoch Ihr ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben - zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten. Nur wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben, ist das monatliche ElterngeldPlus halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld. Dafür können Sie es doppelt so lang bekommen - egal, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". Das heißt: Das Elterngeld wird berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie einen höheren Steuersatz bekommen. Dann müssen Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen. Deshalb müssen Sie das Elterngeld auch in Ihrer Steuererklärung angeben.
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Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Den Antrag sollten Sie innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Wo kann ich den Antrag stellen?
Den Antrag können Sie bei Ihrer Elterngeldstelle stellen. Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, finden Sie unter Beratung vor Ort.
In einigen Bundesländern können Sie das Elterngeld auch online beantragen. Mehr dazu erfahren Sie unter Elterngeld Digital.
Wie beantrage ich Elterngeld?
Bitte nutzen Sie für den Antrag das Formular Ihres Bundeslandes. Alternativ erhalten Sie das Formular bei Ihrer Elterngeldstelle, bei vielen Gemeinde-Verwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und bei den meisten Krankenhäusern mit Geburten-Station.
Elterngeld kann jeder Elternteil nur einmal pro Kind beantragen. Auch bei Zwillingen, Drillingen und anderen Mehrlingen ist pro Elternteil nur ein Antrag möglich. Sie können Ihren Antrag auch gemeinsamen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin stellen.
Falls der andere Elternteil ebenfalls Elterngeld bekommen kann, muss er Ihren Antrag auch unterschreiben.
Welche Nachweise muss ich dem Antrag beifügen?
- Die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder die Geburtsbescheinigung, die Sie im Krankenhaus oder von Ihrer Hebamme bekommen haben und
- Nachweise über Ihr bisheriges Einkommen.
Falls Sie nicht-selbstständig sind:
- als Mutter: die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem Ihr Mutterschutz beginnt,
- als Vater: die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt.
Falls Sie selbstständig sind:
- in der Regel Ihren letzten Steuer-Bescheid.
Falls Sie Arbeitnehmerin sind:
- Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse über Ihr Mutterschaftsgeld nach der Geburt und
- Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
Falls Sie Beamtin oder Soldatin sind:
- Bescheinigungen über Dienstbezüge während des Mutterschutzes und
- Bescheinigungen über Zuschüsse zu diesen Bezügen.
Falls Sie als Mutter privat krankenversichert sind und eine Krankentagegeld-Versicherung haben:
- Bescheinigungen Ihrer Krankenversicherung über Ihr Krankentagegeld während des Mutterschutzes.
Gegebenenfalls: Nachweise über Einkommen, während Sie Elterngeld beziehen:
Bei nicht-selbstständiger Tätigkeit:
- Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten während des Elterngeld-Bezugs.
Bei selbstständiger Tätigkeit:
- eine eigene Erklärung über Ihre bisherigen Arbeitszeiten und Ihre Arbeitszeiten während des Elterngeld-Bezugs.
Falls Sie weniger arbeiten werden als bisher, können zusätzlich Erklärungen nötig sein, welche Vorkehrungen zu Ihrer Entlastung getroffen wurden, zum Beispiel: Einstellung einer Vertretung, Übernahme von Aufgaben durch Kolleginnen und Kollegen, Verringerung der Aufträge.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nötig sein. Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Unterlagen auszustellen.
Ihren Antrag können Sie nachträglich noch ändern. Das ist immer möglich, wenn die Änderungen nur zukünftige Lebensmonate betreffen. Für Änderungen, die vergangene Lebensmonate betreffen, gibt es besondere Voraussetzungen:
- Was länger als 3 Monate her ist, können Sie nicht mehr rückwirkend ändern lassen.
- Nach dem Ende des Zeitraums, für den Sie Elterngeld bekommen, sind gar keine Änderungen mehr möglich.
- Für die Monate, für die das Elterngeld bereits ausgezahlt wurde, sind Änderungen nur in besonderen Härtefällen möglich, zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder wenn der andere Elternteil stirbt.
- Etwas anderes gilt nur für das ElterngeldPlus: Für Monate, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen haben, können Sie nachträglich Basiselterngeld bekommen, auch wenn das ElterngeldPlus bereits ausgezahlt wurde.
Für Monate, für die das Elterngeld noch nicht ausgezahlt wurde, sind Änderungen meistens kein Problem. Auch mehrfache Änderungen sind möglich.
Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nachträglich ändern, kann dadurch Ihre Krankenversicherung wegfallen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich bitte vor einer Änderung bei Ihrer Krankenkasse beraten.
Alle Änderungen können Sie beantragen bei Ihrer Elterngeldstelle. Dazu genügt ein einfaches Schreiben. Sie müssen kein bestimmtes Formular verwenden.
Die Entscheidung Ihrer Elterngeldstelle können Sie nur überprüfen lassen, wenn Sie Widerspruch gegen den Elterngeld-Bescheid erheben. Den Widerspruch können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich bei Ihrer Elterngeldstelle einlegen. Für Klagen gegen den Bescheid sind die Sozialgerichte zuständig.
Der Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid auch dann sofort gültig ist, wenn sie dagegen Widerspruch einlegen oder klagen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Elterngeldstelle.
Bei Beschwerden zur Bearbeitungsdauer Ihres Antrags, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen kann, können Sie sich direkt an die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden. Die Adressen der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.
Bei Problemen bei der Beantragung Ihres Elterngelds, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen kann, können Sie sich direkt an die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden. Die Adressen der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.
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Lebensmonate
Elterngeld können Sie ab der Geburt Ihres Kindes bekommen. Es wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die sogenannten "Lebensmonate" Ihres Kindes. Deren Beginn richtet sich nach dem Tag der Geburt Ihres Kindes. Ein Beispiel: Wenn Ihr Kind am 15. Februar geboren ist, dann ist
- der 1. Lebensmonat vom 15. Februar bis zum 14. März,
- der 2. Lebensmonat vom 15. März bis zum 14. April,
- der 3. Lebensmonat vom 15. April bis zum 14. Mai
und so weiter.
Unterschiedliche Dauer je nach Elterngeld-Variante
Wie lange Sie Elterngeld bekommen, hängt davon ab, ob Sie sich für Basiselterngeld oder für ElterngeldPlus oder für eine Kombination aus beidem entscheiden und ob Sie den so genannten Partnerschaftsbonus nutzen wollen:
- Basiselterngeld können Sie für bis zu 12 Lebensmonate bekommen. Wenn beide Partner Elterngeld beantragen und mindestens einer von Ihnen nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, sogar für bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man "Partnermonate". Die Partnermonate können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind. Wann Sie als alleinerziehend gelten, erfahren Sie unter Wieviel Elterngeld bekommen Alleinerziehende?
- ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Dadurch können Sie sogar insgesamt mehr Elterngeld erhalten. Mehr zur Höhe des Elterngeldes.
Die Elterngeld-Monate können Sie untereinander aufteilen. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen. In jedem Lebensmonat, in dem Sie beide gleichzeitig Elterngeld bekommen, verbrauchen Sie zusammen 2 Monate Elterngeld. Sie können das Elterngeld entweder am Stück beziehen oder den Elterngeld-Bezug unterbrechen und später fortsetzen oder sich mit Ihrem Partner abwechseln.
Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- Basiselterngeld können Sie nur in den ersten 14 Lebensmonaten bekommen.
- Nach dem 14. Lebensmonat können Sie nur noch ElterngeldPlus bekommen. Den Bezug dürfen Sie dann nicht mehr unterbrechen. Falls der andere Elternteil ebenfalls Elterngeld beantragt, können Sie sich nach dem 14. Lebensmonat auch abwechseln. Wenn es allerdings nach dem 14. Lebensmonat einen Lebensmonat gibt, in dem Sie beide kein ElterngeldPlus bekommen, dann können Sie danach auch keines mehr bekommen - selbst dann nicht, wenn Sie noch Monate übrig haben.
- Wenn Sie die Mutter des Kindes sind, gelten bei Ihnen die Lebensmonate, in denen Sie für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten, als Monate, in denen Sie Basiselterngeld bekommen. Das bedeutet: Sie verbrauchen diese Monate als Basiselterngeld-Monate. Es spielt keine Rolle, ob Sie für diese Monate tatsächlich Basiselterngeld beantragen oder nicht. In diesen Monaten können Sie weder ElterngeldPlus noch den Partnerschaftsbonus bekommen. Der andere Elternteil kann in dieser Zeit frei entscheiden, welche Variante des Elterngelds er bekommen möchte. Als Basiselterngeld-Monate gelten auch Monate, in denen Sie während des Mutterschutzes Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung bekommen.
Die Mutter bekommt Basiselterngeld in den ersten 4 Lebensmonaten, der Vater in den Lebensmonaten 5 und 6. Beide Eltern bekommen ElterngeldPlus in den Lebensmonaten 7 bis 14.
Damit haben die Eltern 6 Monate Basiselterngeld und 16 Monate ElterngeldPlus verbraucht; das entspricht 14 Monaten Basiselterngeld.
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Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten, den sogenannten "Geschwisterbonus". Ihr Elterngeld wird dann um 10 % erhöht, mindestens um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus.
Den Geschwisterbonus bekommen Sie, wenn in Ihrem Haushalt
- mindestens ein weiteres Kind lebt, das noch keine 3 Jahre alt ist, oder
- mindestens zwei weitere Kinder leben, die beide noch keine 6 Jahre alt sind, oder
- mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung lebt, das noch keine 14 Jahre alt ist. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GDB) von mindestens 20.
Den Geschwisterbonus bekommen Sie zum letzten Mal in dem Lebensmonat, in dem das ältere Geschwisterkind das jeweilige oben genannte Alter erreicht.
Mit dem Geschwisterbonus erhöhen sich auch der Mindest-und der Höchstbetrag des Elterngelds, das bedeutet: Mit dem Geschwisterbonus kann das Basiselterngeld mindestens
375 Euro und höchstens 1.980 Euro betragen, das Elterngeld-Plus mindestens 187,50 Euro und höchstens 990 Euro.Wie berechnet sich das Elterngeld für mein zweites Kind?
Das Elterngeld für das zweite Kind und für jedes weitere Kind wird genauso berechnet wie das Elterngeld für Ihr erstes Kind. Das bedeutet, es kommt darauf an, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt des zweiten Kindes hatten. Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt Ihres zweiten Kindes bestimmt wird, können bestimmte Kalendermonate übersprungen werden, zum Beispiel Monate, in denen Sie in Mutterschutz waren, und Monate, in denen Sie Elterngeld für Ihr erstes Kind bekommen haben, solange dieses noch keine 15 Monate alt war. Für Einzelheiten zu diesem Thema siehe Auf welchen Zeitraum vor der Geburt kommt es an?
Wieviel Elterngeld bekomme ich bei Zwillingen und weiteren Mehrlingen?
Wenn Sie Zwillinge haben, dann bekommen Sie für diese nur einmal Elterngeld. Denn das Elterngeld schafft einen Ausgleich für Ihren Verdienstausfall in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder in den ersten Lebensmonaten betreuen und erziehen. Das Elterngeld erhöht sich aber: Sie bekommen einen Zuschlag von
- 300 Euro auf das Basiselterngeld oder
- 150 Euro auf das ElterngeldPlus.
Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen, und so weiter. Diesen Zuschlag nennt man "Mehrlings-Zuschlag".
Mit dem Mehrlings-Zuschlag erhöhen sich auch der Mindestbetrag und der Höchstbetrag des Elterngelds, das bedeutet: Bei Zwillingen zum Beispiel kann das Basiselterngeld mindestens 600 Euro und höchstens 2.100 Euro betragen, das ElterngeldPlus mindestens 300 Euro und höchstens 1.050 Euro.
Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf deren Alter an, sondern auf die Zeit seit dem Tag, an dem Sie die Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten "Kind in Adoptionspflege". Ab dem 14. Geburtstag des Adoptivkinds gibt es den Geschwisterbonus nicht mehr.
Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind können Sie zum Beispiel erhalten, wenn Sie nochmals schwanger werden, während Sie für das erste Kind noch Elterngeld bekommen. Weitere Informationen zu Mutterschaftsleistungen für Ihr zweites Kind erhalten Sie unter Kann ich Elterngeld und Mutterschaftsleistungen bekommen?
Wenn Sie ein weiteres Kind bekommen, während Sie Elterngeld beziehen, können Sie zweimal Elterngeld erhalten: für jedes Kind einmal. Das Elterngeld für das ältere Kind wird dann allerdings angerechnet auf das Elterngeld für das jüngere Kind.
Das bedeutet: Zusätzlich zum Elterngeld für das ältere Kind bekommen Sie mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus pro Monat für das jüngere Kind. Außerdem erhöht sich das Elterngeld für das jüngere Kind um den Geschwisterbonus. Es steigt dadurch um 10 %, mindestens um 75 Euro im Monat bei Basiselterngeld und mindestens um 37,50 Euro bei ElterngeldPlus.
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Als Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil jeweils 4 zusätzliche Monate mit ElterngeldPlus bekommen. Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus sind:
- Sie beantragen den Partnerschaftsbonus in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.
- Sie beide arbeiten in dieser Zeit Teilzeit, und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau 25 bis 30 Stunden arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im Monat durchschnittlich arbeiten.
Den Partnerschaftsbonus können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Kind getrennt erziehen.
Falls Sie alleinerziehend sind, genügt es, wenn nur Sie für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wann Sie als alleinerziehend gelten, wird unter Wieviel Elterngeld bekommen Alleinerziehende? erläutert.
Den Partnerschaftsbonus können Sie vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeld-Monaten nutzen. Sie können ihn auch dann nutzen, wenn Sie ansonsten nur Basiselterngeld bekommen.
Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus?
Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie ElterngeldPlus. Je nach Ihrem Einkommen vor der Geburt beträgt der Partnerschaftsbonus pro Elternteil zwischen 150 und 900 Euro monatlich.
Wenn Sie mehrere Kinder haben, können Sie Zuschläge bekommen, zum Beispiel bei Zwillingen oder bei älteren Geschwistern. Hier erfahren Sie mehr zu Höhe des Elterngeldes.
Wie hoch das Elterngeld und der Partnerschaftsbonus in Ihrem Fall sind, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.
Achtung:
Falls Sie den Partnerschaftsbonus bekommen, aber die Voraussetzungen dafür nicht einhalten können, dann müssen gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Auch wenn von beiden Elternteilen nur einer die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide den Partnerschaftsbonus. Falls Sie befürchten, dass Sie die Voraussetzungen nicht einhalten werden, wenden Sie sich bitte so schnell wie möglich an Ihre Elterngeldstelle.
Was ist der Unterschied zwischen Partnerschaftsbonus und Partnermonate?
Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen und jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten.
Die Partnermonate sind 2 zusätzliche Monate beim Basiselterngeld, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen. Dann können Sie statt 12 Monate Basiselterngeld 14 Monate Basiselterngeld bekommen. Die insgesamt 14 Monate können Sie nach Ihren Wünschen untereinander aufteilen. Voraussetzungen für die Partnermonate sind:
- Ein Elternteil beantragt Elterngeld und das andere Elternteil beantragt auch mindestens 2 Monate Elterngeld.
- Mindestens ein Elternteil hat vor der Geburt gearbeitet und nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor.
Bekommt bei Elternpaaren nur ein Elternteil das Elterngeld, können Sie mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld bekommen.
Die Partnermonate können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind.
Mehr dazu wie lange Sie Elterngeld bekommen können und wie Sie die Elterngeldmonate untereinander aufteilen können, erfahren Sie unter Dauer des Elterngeld-Bezugs.
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Für Elterngeld müssen Sie nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, solange Sie Elterngeld bekommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen deshalb ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld zu bekommen, und nutzen dazu die Elternzeit.
Tipp: Legen Sie Ihre Elternzeit so, dass alle Lebensmonate, in denen Sie Elterngeld bekommen, vollständig in der Elternzeit liegen. Solange Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld bekommen zu können, und nutzen dazu die Elternzeit.
Hier erfahren Sie mehr zur Elternzeit.
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Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich nach Ihrem sogenannten "Elterngeld-Netto". Dieses berechnet die Elterngeldstelle selbst aus Ihrem Brutto-Einkommen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht.
Leistungen, die als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind, (sogenannte "Entgeltersatzleistungen") wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
So wird das Elterngeld-Netto konkret berechnet:
- Ihr gesamtes Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum wird durch 12 geteilt. Wenn Sie Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit haben, dann wird zuvor eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen, der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dies sind derzeit 1.000 Euro pro Jahr, also 83,33 Euro pro Monat. So erhält man das durchschnittliche Brutto-Monats-Einkommen.
- Davon werden Steuern in pauschaler Form abgezogen.
- Außerdem werden Sozialabgaben in pauschaler Form abgezogen.
- Als Ergebnis erhält man das Elterngeld-Netto. Davon werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.
Abzüge für Steuern
Von Ihrem Brutto-Monats-Einkommen werden pauschal abgezogen:
- die Einkommensteuer,
- der Solidaritätszuschlag und
- die Kirchensteuer, falls Sie Kirchensteuer zahlen müssen.
Das betrifft nur den Teil des Einkommens, für den Sie Steuern zahlen müssen. Wenn Sie zum Beispiel einen Mini-Job haben, dann zahlen Sie für Ihr Einkommen aus dem Mini-Job in der Regel keine Steuern. Stattdessen zahlt Ihr Arbeitgeber pauschal Steuern für dieses Einkommen. Bei der Berechnung des Elterngelds werden in diesem Fall ebenfalls keine Steuern abgezogen.
Bei der Berechnung der Steuer-Abzüge werden dieselben Daten verwendet, die auch das Finanzamt verwendet. Diese Daten nennt man "Abzugsmerkmale". Dazu zählen:
- Ihre Steuerklasse,
- falls Sie verheiratet oder verpartnert sind und Steuerklasse IV mit einem Faktor haben, zusätzlich dieser Faktor,
- ob Sie Kirchensteuer zahlen müssen,
- ob Sie in der Renten-Versicherung versicherungspflichtig sind,
- die Anzahl Ihrer Kinder-Freibeträge für ältere Kinder.
Andere Freibeträge als die Kinder-Freibeträge werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird die Steuerklasse VI, zum Beispiel für eine Neben-Beschäftigung. Stattdessen wird meistens die Steuerklasse berücksichtigt, die Sie für Ihre Haupt-Beschäftigung haben. Wenn Sie außer der Steuerklasse VI keine weitere Steuerklasse haben, wird das Elterngeld mit der Steuerklasse IV berechnet.
Falls Sie selbstständig sind, haben Sie keine Steuerklasse. Dann werden Ihre Steuer-Abzüge berechnet mit der Steuerklasse IV (ohne Faktor). Falls Sie nur teilweise selbstständig sind und Ihr Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher ist als Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, dann wird Ihre Steuerklasse von der nicht-selbstständigen Tätigkeit bei der Berechnung für Ihr ganzes Einkommen verwendet, also auch für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Abzüge für Sozialabgaben
Von Ihrem durchschnittlichen Brutto-Monats-Einkommen werden außerdem Beträge für Sozialabgaben abgezogen:
- 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung,
- 10 % für die Renten-Versicherung und
- 2 % für die Arbeitslosen-Versicherung.
Diese Beträge werden nur abgezogen, wenn Sie in der jeweiligen Versicherung versicherungspflichtig waren, das bedeutet zum Beispiel: Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird nichts abgezogen, wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert waren oder wenn Sie privat krankenversichert waren. Die Pauschale von 10 % für die Renten-Versicherung wird auch dann abgezogen, wenn Sie zum Beispiel Renten-Versicherungs-Beiträge in ein Versorgungswerk Ihres Berufsstandes zahlen mussten.
Wenn Sie einen Mini-Job haben, dann zahlen Sie für Ihr Einkommen aus dem Mini-Job keine Sozialabgaben. Daher wird auch bei der Berechnung des Elterngelds von diesem Einkommen nichts für Sozialabgaben abgezogen. Wenn Sie einen sogenannten Midi-Job haben (zwischen 450 und 1.300 Euro monatlich), dann werden geringere Prozentsätze abgezogen.
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Mutterschaftsleistungen sind zum Beispiel
- das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen,
- der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- die Dienstbezüge für Beamtinnen während des Mutterschutzes,
aber nicht
- das Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro, das Sie vom Bundesversicherungsamt bekommen können, wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Bei der Anrechnung kommt es darauf an, ob Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind oder für ein anderes Kind bekommen.
Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind
Mutterschaftsleistungen, die Sie für dasselbe Kind erhalten, für das Sie auch Elterngeld bekommen, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Denn diese Mutterschaftsleistungen haben denselben Zweck wie das Elterngeld: Sie sind ein Ausgleich dafür, dass Ihnen nach der Geburt des Kindes Einkommen wegfällt.
Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter Wie lange kann ich Elterngeld bekommen? Dazu reicht es aus, wenn Ihnen für nur einen Tag in diesem Monat Mutterschaftsleistungen zustehen.
Im Ergebnis bedeutet das: Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, bekommen Sie nur die Mutterschaftsleistungen. Wenn das Elterngeld höher ist, bekommen
Sie zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen den Unterschied in Form von Elterngeld.Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind
Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind können Sie zum Beispiel erhalten, wenn Sie nochmals schwanger werden, während Sie für das erste Kind noch Elterngeld bekommen. Dann können Sie für das erste Kind weiterhin Elterngeld bekommen und zusätzlich Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind. Diese Leistungen werden nur auf einen Teil Ihres Elterngelds angerechnet. Nicht angerechnet werden sie auf
- 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
- 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.
Im Ergebnis bedeutet das: Zusätzlich zu der Mutterschaftsleistung bekommen Sie mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich.
Tageweise Verrechnung
Mutterschaftsleistungen werden - anders als das Elterngeld - in Tagen berechnet. Deshalb werden sie auch auf den Tag genau angerechnet auf das Elterngeld. Das bedeutet: Wenn Ihnen am Anfang eines Lebensmonats Mutterschaftsleistungen zustehen und diese im Laufe des Lebensmonats enden, dann bekommen Sie für die restlichen Tage dieses Lebensmonats anteilig Elterngeld.
Ein Kind wird am 20. Mai geboren. Vor der Geburt war die alleinerziehende Mutter des Kindes erwerbstätig. Sie bekommt Basiselterngeld für 14 Monate ab dem Tag der Geburt. Außerdem erhält sie in den ersten 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Beides wird auf das Basiselterngeld angerechnet.
Im ersten Lebensmonat (20. Mai bis 19. Juni) wird daher kein Basiselterngeld ausgezahlt.
8 Wochen nach der Geburt enden die Mutterschaftsleistungen, also am 14. Juli. Vom zweiten Lebensmonat (20. Juni bis 19. Juli) bleiben also noch 5 Tage übrig, an denen die Mutter keine Mutterschaftsleistungen mehr bekommt. Für diese Tage steht ihr Basiselterngeld zu, deswegen bekommt Sie für den zweiten Lebensmonat das Basiselterngeld anteilig. Der zweite Lebensmonat hat 30 Tage, davon bekommt sie für 5 Tage Basiselterngeld. Der Anteil beträgt also 5 geteilt durch 30, das ist ein Sechstel. Die Mutter bekommt also für den zweiten Lebensmonat Basiselterngeld in Höhe von einem Sechstel des Monatsbetrags ausgezahlt.
Ab dem dritten Lebensmonat bekommt sie das Basiselterngeld in voller Höhe.
Ja. Wann Sie als Vater Elterngeld beanspruchen, ist nicht abhängig vom Mutterschutz. Sie können also zum Beispiel die Partnermonate auch während des Mutterschutzes beanspruchen. In diesem Fall bekommt die Mutter in dieser Zeit normalerweise Mutterschaftsleistungen und Sie bekommen Elterngeld. Die Mutterschaftsleistungen werden bei Ihnen auch nicht auf das Elterngeld angerechnet, sondern nur auf das Elterngeld der Mutter.
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Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher. Das heißt:
- Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
- Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert.
Die Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung können sich jedoch ändern. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen.
Wenn Sie neben dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen haben, müssen Sie keine Beiträge für Ihre Krankenversicherung bezahlen, während Sie Elterngeld bekommen. Beiträge müssen Sie nur zahlen, wenn Sie neben dem Elterngeld weitere Einnahmen haben - zum Beispiel weil Sie Teilzeit arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beantragen, dass Sie von diesen Beiträgen befreit werden. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenkasse beraten.
Eine Ausnahme gibt es, wenn Sie studieren und eingeschrieben bleiben: Dann müssen Sie weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn Sie keine zusätzlichen Einnahmen haben.
Achtung! Falls Ihr Arbeitsverhältnis endet, während Sie Elterngeld bekommen oder in Mutterschutz sind, und Sie den Elterngeld-Bezug unterbrechen, können Sie Ihre Krankenversicherung verlieren. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema bei Ihrer Krankenkasse beraten.
Falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, müssen Sie wie bisher keine Beiträge zahlen.
Während Sie Elterngeld bekommen, müssen Sie wie bisher Beiträge zahlen. In manchen Fällen müssen Sie nur die Mindestbeiträge zahlen oder sogar gar keine Beiträge. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten.
Falls Sie privat versichert sind, müssen Sie alle Beiträge selbst zahlen - auch den Teil, den bisher Ihr Arbeitgeber gezahlt hat. Als Ausgleich bekommen privat Versicherte meistens
ein höheres Elterngeld als gesetzlich Versicherte, weil bei der Ermittlung ihres bisherigen Netto-Einkommens keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird.
In der Regel ist es nicht möglich, von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, während Sie Elterngeld bekommen.