Mit der Einwilligung der Nutzenden dieser Webseite verwendet das BMBFSFJ (Verantwortlicher) ein Webanalyse-Tool (Matomo), um das Angebot auf dieser Webseite kontinuierlich zu verbessern. Dieses Skript ermöglicht die Speicherung von Informationen auf bzw. den Zugriff auf die Endeinrichtung. Die verarbeiteten Daten werden nach 90 Tagen gelöscht. Nach Erteilung oder Ablehnung der Einwilligung wird das Banner für 365 Tage deaktiviert.
Bei Nutzung des Elterngeldrechners wird die Aktivität der Nutzenden innerhalb einer Sitzung analysiert, um das Tool laufend weiterzuentwickeln. Die verwendeten Cookies speichern Informationen auf bzw. haben Zugriff auf die Endeinrichtung (Gerät der Nutzenden). Die pseudonymisierte IP-Adresse wird nach drei Tagen gelöscht.
Ein Widerruf der Einwilligungen ist jederzeit möglich; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt.
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Technologie:
Eingesetzt wird ein Tool zur Analyse des Webverhaltens (Matomo). Auf Basis der gesammelten Daten wird das Navigationsverhalten von Nutzenden erkannt und analysiert. Durch die Einbindung und Auslieferung eines Skripts (matomo.js) werden Informationen auf der Einrichtung der Nutzenden gespeichert bzw. es wird auf Informationen zugegriffen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert waren.
Zweck der Verarbeitung:
Verbesserung der Struktur und Gestaltung des Webseitenangebotes.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TDDDG.
Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt. Die Möglichkeit zum Widerruf erscheint oben auf der Webseite, wenn Sie die Datenschutzerklärung aufrufen.
Speicherdauer:
Die Daten werden umgehend pseudonymisiert und nach 90 Tagen gelöscht.
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Eingaben in das Tool werden ausschließlich durch die Einordnung in übergeordnete Kategorien erfasst (z. B. Trimester der Schwangerschaft, Erwerbsstatus).
Zweck der Verarbeitung:
Optimierung der Bedienbarkeit und Fehleranalyse des Elterngeldrechners.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TDDDG.
Die Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung erscheint oben auf der Webseite, wenn Sie die Datenschutzerklärung aufrufen.
Ich habe bisher im Ausland gearbeitet. Kann ich Elterngeld bekommen?
Ja. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen für die Höhe des Elterngelds nur berücksichtigt, wenn Sie für dieses Einkommen Steuern zahlen müssen in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
Falls Sie bisher in keinem dieser Staaten Steuern zahlen mussten, können Sie trotzdem Elterngeld bekommen in Höhe des Mindestbetrags.
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger - also für den Fall, dass Sie in einem Land leben und in einem anderen Land arbeiten: In diesem Fall bekommen Sie Familien-Leistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Dabei bedeutet "vorrangig", dass das andere Land Ihnen möglicherweise ebenfalls ("nachrangig") etwas zahlt - nämlich dann, wenn die Familien-Leistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt Ihnen das andere Land den Unterschied (sogenannter "Unterschieds-Betrag").
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, dann bekommen beide Elternteile Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem dieser Elternteil arbeitet.
Wenn beide Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten, dann bekommen beide Eltern Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem auch das Kind wohnt.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Internet-Seiten "Ihr Europa".
Ja. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie ein Arbeits-Verhältnis in Deutschland haben und für eine im Voraus begrenzte Zeit von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Entgeltanspruch weiterhin gegen Ihren Arbeitgeber in Deutschland richtet und dass Sie weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
In diesem Fall kann auch Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Elterngeld bekommen.
Ob Sie alle Voraussetzungen für das Elterngeld erfüllen, prüft Ihre Elterngeldstelle. Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland. Hilfsweise ist die Elterngeldstelle am Sitz Ihres deutschen Arbeitgebers für Sie zuständig.
Wenn Sie in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und von Ihrem Dienstherrn vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sind, dann können Sie auch Elterngeld bekommen, während Sie im Ausland sind.
Zuständig für Ihren Antrag auf Elterngeld ist die Elterngeldstelle Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland. Bitte weisen Sie bei Antragstellung durch eine Bescheinigung Ihres Dienstherrn nach, dass Sie vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.