Welches Einkommen wird für mein Elterngeld berücksichtigt, wenn ich vor der Geburt meines Kindes selbständig war?
Bei der Feststellung Ihres bisherigen Einkommens kommt es auf einen Zeitraum vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den "Bemessungszeitraum".
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes hatten.
Diese Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile vor der Geburt des Kindes selbstständig waren.
Falls Sie selbstständig sind und Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist anstelle des Kalenderjahres der Zeitraum entscheidend, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Falls Ihr Steuer-Bescheid noch nicht vorliegt, wenn Sie Ihren Antrag stellen, können Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch mit anderen Unterlagen glaubhaft machen. Das ist zum Beispiel möglich mit dem vorigen Steuer-Bescheid, einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. In diesen Fällen wird Ihnen Ihr Elterngeld vorläufig gezahlt, bis Sie den fehlenden Steuer-Bescheid nachreichen.
Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden alle Gewinne berücksichtigt aus den Einkunftsarten
selbstständige Arbeit,
Gewerbebetrieb und
Land- und Forstwirtschaft.
Wenn Sie Gewinne aus mehreren dieser Einkunftsarten hatten, dann werden die Gewinne aus den einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet. Wenn Sie bei einer Einkunftsart Verlust gemacht haben, dann wird der Verlust nicht verrechnet mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart. Stattdessen fließt die Einkunftsart, bei der Sie Verlust gemacht haben, mit null Euro in die Berechnung ein.
Vom Ihrem durchschnittlichen monatlichen Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zieht die Elterngeldstelle Steuern und Sozialabgaben ab, um Ihr maßgebliches Netto-Einkommen zu berechnen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen. Dieses Ergebnis, mit dem die Elterngeldstelle weiter rechnet, ist das sogenannte "Elterngeld-Netto".
Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit fortführen, allerdings nur mit höchsten 32 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema unter Elterngeld und Teilzeit.
In diesem Fall müssen Sie mit dem Elterngeld-Antrag eine Prognose abgeben, wie viel Einkommen Sie voraussichtlich während des Elterngeld-Bezugs haben werden. Auf Grundlage Ihrer Prognose wird Ihr Elterngeld vorläufig gezahlt.
Nach dem Ende des Elterngeld-Bezugs müssen Sie dann nachweisen, wie viel Einkommen Sie in dieser Zeit tatsächlich hatten. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
Da Ihr Steuer-Bescheid am Ende des Elterngeld-Bezugs normalerweise noch nicht vorliegt, können Sie das Einkommen nachweisen mit einer Bilanz oder mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 % Ihrer Einnahmen abgezogen. Ihre tatsächlichen Ausgaben werden nur abgezogen, wenn Sie dies beantragen. Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden genauso berechnet wie beim Einkommen vor der Geburt.
Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Falls Sie selbstständig sind, haben Sie keine Steuerklasse. Dann werden Ihre Steuer-Abzüge berechnet mit der Steuerklasse IV (ohne Faktor). Falls Sie nur teilweise selbstständig sind und Ihr Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher ist als Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, dann wird Ihre Steuerklasse von der nicht-selbstständigen Tätigkeit bei der Berechnung für Ihr ganzes Einkommen verwendet, also auch für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Beim Elterngeld werden steuerfreie Einnahmen nicht berücksichtigt. Sie fließen nicht in die Bemessung des Elterngelds ein. Gleichzeitig werden sie auch während Sie Elterngeld bekommen nicht als Einkommen berücksichtigt. Wenn Sie nebenberuflich als Übungsleiterin oder Übungsleiter arbeiten, dann bedeutet das:
Wenn Sie für Ihre nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr bekommen als die sogenannte "Übungsleiter-Pauschale", dann müssen Sie für diese Einnahmen keine Steuern zahlen und die Einnahmen werden auch beim Elterngeld nicht berücksichtigt.
Was Sie mehr bekommen als die Übungsleiter-Pauschale, das müssen Sie versteuern. Der Teil Ihrer Einnahmen, der höher ist als die Pauschale, wird dann auch beim Elterngeld berücksichtigt.
Ob bestimmte Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitraum gehören, in dem Sie Elterngeld bekommen, wird nach denselben Regeln beantwortet wie bei der Berechnung Ihrer Steuer. Das bedeutet:
Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen, gilt das sogenannte "Zufluss-Prinzip". Dann werden Einnahmen bei Zahlungs-Eingang berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, wann Sie die Leistung erbracht haben, für die die Zahlung ist. Das heißt, dass zum Beispiel auch frühere Arbeitsleistungen oder frühere Rechnungen erst dann berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen dafür eingehen. Wenn Sie dann schon Elterngeld bekommen, werden die Zahlungen als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt.
Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer Bilanz nachweisen, gilt das sogenannte "Realisations-Prinzip". Dazu sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Wenn Sie kein Gewerbe betreiben, können Sie auch freiwillig über Ihre Einnahmen und Ausgaben Buch führen und eine Bilanz erstellen. Beim Realisations-Prinzip werden Einnahmen zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem der Gewinn entstanden ist. Das ist zum Beispiel bei Leistungen der Zeitpunkt, an dem Sie die Leistung erbracht haben und Ihnen die Zahlung deswegen zusteht. Es spielt keine Rolle, wann die Zahlung bei Ihnen eingeht.