Navigation

Ich habe Einkünfte aus einer selbstständigen und aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit. Werden die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten für mein Elterngeld berücksichtigt?

Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (sogenannte "Mischeinkünfte"), dann werden bei der Berechnung des Elterngelds die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten berücksichtigt.

Bei der Bemessung von Elterngeld macht es einen Unterschied, ob Sie selbständig oder nicht-selbständig sind oder Mischeinkünfte haben. Denn für die Frage wie hoch Ihr Einkommen vor der Geburt war, kommt es für Selbständige und Nicht-Selbständige auf unterschiedliche Zeitraume an. Hatten Sie Einkommen sowohl aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit, gelten Sie für das Elterngeld selbständig.

Wenn Sie selbstständig waren, aber Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 Euro monatlich lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 Euro geblieben sein; im Jahr der Geburt werden nur die Monate vor dem Monat der Geburt berücksichtigt.

Wenn Sie selbstständig waren, aber Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 Euro monatlich lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 Euro geblieben sein; im Jahr der Geburt werden nur die Monate vor dem Monat der Geburt berücksichtigt.

Wenn Sie selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes hatten.

Falls Sie selbstständig sind und Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist anstelle des Kalenderjahres der Zeitraum entscheidend, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Sie gelten als selbstständig, wenn Sie in den folgenden Zeiträumen Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten:

  • innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt Ihres Kindes oder

  • innerhalb des letzten Kalenderjahrs vor dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde.

Sie gelten also zum Beispiel auch dann als selbstständig,

  • wenn Sie einen freiberuflichen Nebenberuf ausüben
  • wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben und daraus Einnahmen haben. Wenn Sie nur eine kleine Photovoltaik-Anlage betreiben, können Sie beantragen, dass diese Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.

Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.

Bei der Berechnung des Elterngelds werden von Ihrem Brutto-Einkommen vor der Geburt in einem vereinfachten Verfahren Steuern und Sozialabgaben abgezogen.