-
Kontakt Wir beantworten Ihre Fragen.
-
Beratung vor Ort Finden Sie zuständige Behörden und Beratungsstellen.
Sie befinden sich hier:
Mutterschutz
-
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem
- der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- ein besonderer Schutz vor Kündigung,
- ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
- die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.
Sprecher
Jasmin erwartet ein Kind - ein kleines Wunder. Die Schwangerschaft, die Geburt und Pauls erste Lebensmonate sind ein ganz besonderer Abschnitt in ihrem Leben. In dieser Zeit brauchen Jasmin und ihr Kind ganz besonderen Schutz, den Mutterschutz. Er schützt die Gesundheit von Paul und Jasmin während der Schwangerschaft und Stillzeit. Außerdem ermöglicht er es, dass Jasmin vor und nach den Mutterschutzfristen weiter arbeiten gehen kann, und regelt den Kündigungsschutz. Zudem sichert er das Einkommen in der Zeit, in der Jasmin nicht arbeiten darf. Auch Studentinnen, Schülerinnen und Bundesfreiwilligendienstleistende haben Anspruch auf Mutterschutz.
Gerade in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft gibt es Gefahrensituationen für schwangere Frauen und für ihr ungeborenes Kind. Je früher Jasmin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen. Situationen, Materialien oder Gegenstände, die ihre Gesundheit oder die von Paul gefährden, muss ihr Arbeitgeber vermeiden. Deshalb muss er die Gefährdungen im Vorhinein durch eine Gefährdungsbeurteilung identifizieren.
In einem persönlichen Gespräch kann Jasmin mit ihrem Arbeitgeber gemeinsam dafür sorgen, dass die Arbeitsbedingungen für sie während der Schwangerschaft geeignet sind. Auf dieses Gespräch hat sie einen Anspruch. Wenn Jasmin aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen darf, kann sie dafür ein Attest von ihrem Arzt bekommen. Bevor es zu einem Beschäftigungsverbot kommt, muss Jasmins Arbeitgeber prüfen, ob er ihre Arbeitsbedingungen mutterschutzgerecht anpassen kann. Alternativ kann Jasmin vielleicht auch an einem anderen Arbeitsplatz weiter arbeiten.
Fragen zum Mutterschutz kann auch die für den Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde beantworten. Wenn Jasmins Arbeitgeber Gefährdungen für die Gesundheit von Jasmin oder Paul nicht durch Schutzmaßnahmen ausschließen kann, darf er sie nicht beschäftigten. Das Beschäftigungsverbot darf nur so weit reichen, wie es notwendig ist, um ihre und Pauls Gesundheit zu schützen. Ein Beschäftigungsverbot kann sich auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten beschränken.
Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist, in der Jasmin nicht mehr arbeiten muss. Den Entbindungstermin ermittelt die Ärztin, der Arzt, die Hebamme oder der Geburtshelfer. Wenn der kleine Paul schon früher als erwartet zur Welt kommt, verlängert sich Jasmins Schutzfrist nach der Geburt um die Anzahl an Tagen, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Weil Jasmin gesetzlich krankenversichert ist, erhält sie während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Zusammen sind die Leistungen normalerweise so hoch wie ihr durchschnittliches Einkommen in den letzten drei Monaten vor der Geburt. Wenn Jasmin das möchte, kann sie in der Schutzfrist vor der Entbindung aber auch weiterarbeiten.
Nach der Geburt gibt es dann eine Schutzfrist von acht Wochen. In dieser Zeit darf Jasmin auf jeden Fall nicht arbeiten. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei Mehrlings- und Frühgeburten, dauert die Schutzfrist zwölf Wochen. Auch in dieser Zeit gibt es Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann die Schutzfrist bis auf zu 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden, wenn die Mutter das beantragt. In der gesetzlichen Krankenversicherung hat Jasmin einen Anspruch auf Hebammenhilfe. Nach den Schutzfristen kann sie außerdem Elterngeld bekommen und Elternzeit nehmen.
Auch nach der Rückkehr in den Betrieb muss Jasmins Arbeitsplatz mutterschutzgerecht gestaltet sein. Wenn sie den kleinen Paul stillt, muss ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass Jasmins und Pauls Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. Wenn das nicht möglich ist, darf Jasmin nicht beschäftigt werden und erhält stattdessen Mutterschutzlohn. Bis zu Pauls erstem Geburtstag hat Jasmin außerdem Anspruch auf bezahlte Pausen, um Paul stillen zu können. Weitere nützliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz.
Welche Frauen werden geschützt?
Mutterschutz gibt es für alle schwangeren und stillenden Beschäftigten. Es kommt nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Sie bekommen also auch dann Mutterschutz,
- wenn Sie in Teilzeit arbeiten,
- wenn Sie eine berufliche Ausbildung machen und Ihre Ausbildung auf einem Arbeitsvertrag beruht,
- wenn Sie geringfügig beschäftigt sind,
- wenn Sie Hausangestellte sind,
- wenn Sie ein Praktikum absolvieren, das für Ihre Ausbildung notwendig ist,
- wenn Sie als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
- wenn Sie als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissin oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung oder
- wenn Sie als Frau mit Behinderung, in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) beschäftigt sind.
Wenn Sie befristet beschäftigt sind, zum Beispiel zur Erprobung oder zur Vertretung anderer beschäftigter Personen, werden Sie vom Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet auch
- bei Schwangerschaft,
- während der Schutzfrist nach der Entbindung und
- in der Elternzeit mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder
- Erreichen des Zwecks.
Unter Einschränkungen gilt das Mutterschutzgesetz auch,
- wenn Sie als Entwicklungshelferin im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind,
- wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind, oder einer Frau in Heimarbeit gleichgestellt sind, soweit sie am Stück mitarbeiten,
- wenn Sie wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, oder
- wenn Sie Schülerin oder Studentin sind und Ihre Schule oder Hochschule den Ort, die Zeit und den Ablauf Ihrer Ausbildungs-Veranstaltungen vorgibt.
Wenn Sie Beamtin sind, finden Sie unter Mutterschutz für Beamtinnen passende Informationen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie verheiratet sind oder welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Entscheidend ist nur, dass Sie entweder in Deutschland arbeiten oder dass für Ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Das kann zum Beispiel auch sein, wenn Sie bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind, aber im Ausland arbeiten.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht,
- wenn Sie Hausfrau sind,
- wenn Sie ausschließlich selbstständig arbeiten und nicht wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person gelten,
- wenn Sie Organmitglied einer Gesellschaft sind oder
- Geschäftsführerin einer juristischen Person oder Gesellschaft sind, und Sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind.
Mutterschutz ist nur für schwangere oder stillende Frauen. Daher gibt es zum Beispiel keinen Mutterschutz für Adoptivmütter.
Der Mutterschutz ist geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG): Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.
Wann muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?
Ob und wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
Mein Arbeitgeber will eine ärztliche Bescheinigung, dass ich schwanger bin
Verlangt Ihr Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen. Ihr Arbeitgeber darf die Information über Ihre Schwangerschaft Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergeben.
Muss ich im Bewerbungsgespräch sagen, dass ich schwanger bin?
Nein. Wenn Sie in einem Bewerbungsgespräch danach gefragt werden, dürfen Sie sogar lügen. Auch in Ihren Bewerbungsunterlagen müssen Sie nichts über Ihre Schwangerschaft schreiben.
Ansprechpartner zu Fragen zum Mutterschutz ist Ihre Aufsichtsbehörde. Die zuständige Aufsichtsbehörde für Sie finden Sie beim Bundesfamilienministerium.
Bei weiteren Fragen rund um die Themen Schwangerschaft und Mutterschutz helfen Ihnen:
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft:
- Ihre Krankenkasse
Zum Mutterschaftsgeld:
- wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: Ihre Krankenkasse
- wenn Sie privat krankenversichert sind: das Bundesamt für Soziale Sicherung
- wenn Sie gar nicht krankenversichert sind: das Bundesamt für Soziale Sicherung
Zu weiteren Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrer Schwangerschaft:
- die Schwangerschaftsberatungsstellen
- die Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Der Paritätische, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie, Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland)
Zu Beratungsstellen in Ihrer Umgebung:
- die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB)
- Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes: § 1 Absatz 1 und 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz: §§ 3 ff. MuSchG
- Besonderer Schutz vor Kündigung: § 17 MuSchG
- Schutzfristen in den Wochen vor und nach der Geburt: § 3 MuSchG
- Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots: §§ 18 ff. MuSchG
- Welche Frauen werden geschützt? § 1 Absatz 2 MuSchG
- Tätigkeit als Entwicklungshelferin im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes: § 1 Absatz 2 Nr. 3 MuSchG
- Beschäftigung in Heimarbeit: § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) oder § 1 Absatz 2 Nr. 6 MuSchG
- Arbeitnehmerähnliche Person: § 1 Absatz 2 Nr. 7 MuSchG
- Schülerin oder Studentin: § 1 Absatz 2 Nr. 8 MuSchG
- Arbeitgeber informieren: § 15 MuSchG
-
Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen
- beginnen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
- enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Anders ist es, wenn Ihr Kind so früh auf die Welt gekommen ist, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (zum Beispiel wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt). Bei einer Frühgeburt besteht der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Damit erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen.
Ihre 8 Wochen Mutterschutzfrist erhalten Sie auch dann komplett, wenn Ihr Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt. Die Mutterschutzfrist gilt für Sie dann ein paar Tage länger, je nach tatsächlichem Geburtstermin.
Die Mutterschutzfrist endet ebenfalls erst 12 Wochen nach der Geburt,
- wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen oder
- bei Geburten von Kindern mit Behinderung und Sie die Verlängerung der Schutzfrist bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Vor der Geburt geht das, nach der Geburt nicht:
- Vor der Geburt dürfen Sie weiter arbeiten, wenn Sie das möchten. Ihr Arbeitgeber darf das aber nicht von Ihnen verlangen. Wenn Sie trotzdem weiter arbeiten wollen, teilen Sie Ihren Wunsch Ihrem Arbeitgeber mit. Dann dürfen Sie noch bis zur Geburt arbeiten. Sie können Ihren Wunsch aber jederzeit wieder zurückziehen.
- Nach der Geburt dürfen Sie dagegen keinesfalls arbeiten, auch dann nicht, wenn Sie das gern möchten - es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Schülerin oder Studentin sind. Wenn Sie es ausdrücklich verlangen, können Sie vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist wieder tätig werden. Sie können Ihren Wunsch jeder Zeit widerrufen.
Nein, weder vor der Geburt noch danach. Wenn Ihr Arbeitgeber trotzdem von Ihnen verlangt, dass Sie arbeiten, dann können Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde wenden. Das Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn Sie Ihr Kind direkt nach der Geburt zur Adoption freigeben.
Im Fall einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes nach der Geburt dürfen Sie schon vor Ablauf der 8 Wochen wieder arbeiten. Allerdings frühestens 2 Wochen nach der Entbindung und nur dann, wenn Sie das gern möchten. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
Mutterschutzfrist: § 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Schutzfrist nach der Geburt: § 3 Absatz 2 und 3 MuSchG
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Mutterschutzfrist?
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Hierzu gehören der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz verbunden mit einem Anspruch auf mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz mit Teilhabeanspruch), der besondere Schutz vor Kündigung (Kündigungsschutz), das Beschäftigungsverbot und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots (Einkommensschutz). Dieser Schutz gilt vor und nach der Geburt. Mit einigen Besonderheiten gilt dieser Schutz auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem Sie vor und nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Umgangssprachlich ist dieser Zeitraum gemeint, wenn man sagt, eine Frau sei im „Mutterschutz“. Dieser beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Damit umfasst die Mutterschutzfrist in der Regel einen Zeitraum von 14 Wochen. Für die Schutzfrist vor der Entbindung gibt es eine Besonderheit: In dieser Zeit dürfen Sie – wenn Sie dies ausdrücklich wünschen – weiter beschäftigt werden.
Der Mutterschutz besteht aus vielen Einzelmaßnahmen zum Schutz der Mutter und ihres Kindes, während die Mutterschutzfrist den genauen Zeitraum angibt, in dem eine Mutter vor und nach der Geburt nicht arbeiten darf.
Mehr dazu, welche Frauen geschützt werden, finden Sie unter „Was ist Mutterschutz?“.
-
Der Arbeitgeber darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, hat Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Arbeitsplatz umzugestalten. Wenn das nicht möglich ist, muss Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung nicht realisierbar, so muss Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, damit unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind ausgeschlossen werden können. Ärzte können aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustands ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Was sind die Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde?
Die Beschäftigungsverbote, die von Ihrem Arbeitgeber (sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (sogenanntes behördliches Beschäftigungsverbot) ausgesprochen werden, hängen von der Arbeit ab, die Sie verrichten. Sie hängen nicht von Ihrem Gesundheitszustand ab. Von Ihrem Gesundheitszustand oder dem Ihres (ungeborenen) Kindes hängen jedoch ärztliche Beschäftigungsverbote ab.
Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Geburt und während der gesamten Zeit, in der Sie Ihr Kind stillen, dürfen Sie nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko durch eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind bestehen würde. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Sie weiter zu beschäftigen.
Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber vergewissern, welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen zu eröffnen hat.
Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?
Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen während Ihrer Schwangerschaft nicht ergriffen - etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat -, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.
Höchst-Arbeitszeiten
Die Höchstarbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Wenn Sie jünger sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten und nicht mehr als 80 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Wenn Sie älter sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten, maximal 90 Stunden pro Doppelwoche. Zudem darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gelten dabei nicht als Arbeitszeit. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Über Ihre Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen
Wenn Sie bei der Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, dürfen Sie nicht arbeiten.
Das gilt zum Beispiel für:
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
- Akkord-Arbeit und Fließband-Arbeit,
- Nachtarbeit, also Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens,
- Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen,
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material,
- Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig oder gelegentlich heben oder ohne mechanische Hilfsmittel Lasten über 5 Kilogramm bewegen,
- Arbeiten, bei denen Sie sich häufig strecken, beugen, in der Hocke oder in gebückter Haltung arbeiten,
- Arbeiten, bei denen Sie Geräte oder Maschinen bedienen, die Ihre Füße in besonderen Maße beanspruchen,
- Arbeiten, bei denen Sie besonders gefährdet sind, eine Berufskrankheit zu bekommen,
- wenn Sie Beförderungsmittel selbst führen oder einsetzen,
- ab dem 6. Monat der Schwangerschaft: wenn Sie täglich vier Stunden ständig stehen müssen und sich dabei wenig bewegen.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen:
An Sonntagen oder Feiertagen dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie machen das auf eigenen Wunsch, nicht auf den Wunsch Ihres Arbeitgebers. Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
- Die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist ausnahmsweise nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10) zulässig.
- Sie bekommen im Anschluss an eine Nachtruhezeit ohne Unterbrechungen von mindestens 11 Stunden einen Ersatzruhetag zum Ausgleich.
- Wenn Sie allein arbeiten: Es ist ausgeschlossen, dass Sie oder Ihr Kind dadurch unverantwortbar gefährdet werden könnten.
Merkblätter für einzelne Berufsgruppen erhalten Sie bei Ihrer Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz.
Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
Da die Beschäftigung von schwangeren Frauen nach 20 Uhr normalerweise nicht zulässig ist, muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung im Zeitraum zwischen 20 und 22 Uhr eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie nur zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, wenn
- Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
- nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen Ihre Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Alleinarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Beschäftigung nach 22 Uhr
Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist normalerweise verboten und nur in besonderen Einzelfällen nach einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Auch für eine Beschäftigung nach 22 Uhr müssen die vorgenannten Voraussetzungen (Ihre ausdrückliche Erklärung, ärztliches Zeugnis, Ausschluss unverantwortbarer Gefährdung) vorliegen.
Was ist das ärztliche Beschäftigungsverbot?
Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt festgelegt, zum Beispiel bei Komplikationen während der Schwangerschaft. Dabei kommt es darauf an, ob Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet ist, wenn Sie die Arbeit weiter ausüben.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt prüft, ob Sie während der Schwangerschaft oder in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeiten können. Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, auch darüber, ob Sie leichtere Arbeiten übernehmen können oder ob Sie mit verkürzten Arbeitszeiten arbeiten können. Für Ihren Arbeitgeber sollte erkennbar sein, inwiefern Sie und Ihr Kind gefährdet sind, wenn Sie weiterhin arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss sich an das Beschäftigungsverbot halten.
Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen. Dieses Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.
Wenn Sie dagegen krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine normale Krankschreibung aus.
Die Kosten für das Attest übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
Überprüfung des ärztlichen Beschäftigungsverbots
Wenn Ihr Arbeitgeber bezweifelt, dass das ärztliche Zeugnis stimmt, dann kann er eine Nachuntersuchung verlangen. Er kann aber nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchungen vornimmt, zum Beispiel der Werksarzt. Sie haben das Recht auf freie Arztwahl. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangt, dann muss er die Kosten dafür tragen.
- Beschäftigungsverbote: §§ 4-6, 10 Absatz 3, 13 Absatz 1 Nr. 3, 16, 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Ärztliches Beschäftigungsverbot: § 16 MuSchG
- Höchstarbeitszeiten: § 4 MuSchG
- Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen: § 4 ff. MuSchG
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen: § 6 MuSchG
- Beispielskataloge für unverantwortbare Gefährdungen: §§ 11, 12 MuSchG
- Genehmigungsverfahren für Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr: § 5 MuSchG und § 28 MuSchG
- Genehmigung für Beschäftigung nach 22 Uhr: § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG
- Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonntagen und Feiertagen: § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
-
Vom Beginn Ihrer Schwangerschaft an bis zum Ende Ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (Kündigungsschutzfristen).
Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass Sie schwanger sind, ein Kind bekommen haben oder eine Fehlgeburt hatten.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, bevor Sie ihn darüber informiert haben, haben Sie ab der Kündigung noch bis zu zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber zu informieren. Wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, dann sollten Sie die Information unverzüglich nachholen, damit Sie vor Kündigung geschützt sind. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie selbst von der Schwangerschaft noch nichts wussten oder sich noch nicht sicher waren. Sie müssen aber schon schwanger gewesen sein, als Sie die Kündigung bekommen haben.
Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit nehmen, dann kann sich der besondere Kündigungsschutz verlängern. Mehr dazu erfahren Sie unter Was ist Elternzeit?
In einigen besonderen Fällen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während Ihrer Schwangerschaft kündigen. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt Ihres Kindes stehen.
Besondere Gründe für eine Kündigung können zum Beispiel sein,
- dass Ihr Unternehmen insolvent ist oder
- dass Ihr Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
- falls Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, dass der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann oder
- dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.
In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Nur wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam
Wird Ihnen trotz Kündigungsschutzes verbotswidrig gekündigt, das heißt, ohne behördliche Zustimmung, müssen Sie Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dort können Sie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.
Die Klage müssen Sie normalerweise innerhalb von 3 Wochen erheben, ab Erhalt der schriftlichen Kündigung. Erheben Sie keine Klage, gilt die Kündigung Ihres Arbeitgebers als rechtswirksam.
Die Klage beim Arbeitsgericht können Sie selbst erheben oder durch einen Prozessbevollmächtigten erheben lassen, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wenn Sie die Klage nicht schriftlich erheben wollen, können Sie auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Klage erheben.
Außerdem sollten Sie die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigt, können Sie auch gegen diese Zustimmung vorgehen. Je nach Bundesland kann dies durch Einlegung des Widerspruchs oder durch Klageerhebung erfolgen.
Es handelt es sich dabei um ein von der arbeitsgerichtlichen Klage unabhängiges Verfahren. Es ist daher wichtig zu berücksichtigen, dass ein Vorgehen gegen die behördliche Zustimmung nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht ersetzt und daher nicht als alleinige Maßnahme den Bestandsschutz für ihr Arbeitsverhältnis bewirken kann.
Ja. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis auch während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes nach der Geburt kündigen. Dabei gilt für Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Rechtsgrundlage
§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
-
Ja, wenn die Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind und Sie dafür keine rechtzeitigen Termine außerhalb Ihrer Arbeitszeiten bekommen können. In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber Sie für die Untersuchungen freistellen. Ihren Lohn oder Ihr Gehalt darf er deswegen nicht kürzen. Sie werden nicht nur für die Dauer der Untersuchung selbst freigestellt, sondern für die gesamte Zeit, die Sie dafür aufwenden müssen, also zum Beispiel auch für die Anfahrt. Wenn Ihr Arbeitgeber das verlangt, müssen Sie ihm die dafür erforderliche Zeit nachweisen.
Wenn Sie ohne Schwierigkeiten außerhalb Ihrer Arbeitszeiten einen Termin für die Vorsorgeuntersuchung bekommen können, dann muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht dafür freistellen.
Falls Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, ob und wie lange Sie für eine Vorsorgeuntersuchung freigestellt werden, dann können Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde wenden.
-
Bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes muss Ihr Arbeitgeber Sie zum Stillen freistellen, wenn Sie das wünschen - für mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal 1 ganze Stunde pro Tag. Wichtig ist dabei, dass Sie die Freistellung mündlich oder schriftlich verlangen. Die Zeit, in der Sie zum Stillen freigestellt sind, müssen Sie weder nacharbeiten, noch darf Ihr Lohn deshalb gekürzt werden. Diese Zeit darf auch nicht auf Ihre Ruhepausen angerechnet werden.
Wenn Sie mehr als 8 Stunden arbeiten, ohne dass Sie in dieser Zeit eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden haben, dann stehen Ihnen zweimal pro Tag mindestens 45 Minuten zum Stillen zu. Wenn Sie in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes keine Möglichkeit haben, Ihr Kind zu stillen, dann können Sie eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten verlangen.
Sie können selbst bestimmen, wo, wann und wie lange Sie stillen. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darüber nicht einigen können, dann können Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde wenden. Diese kann Ihnen dabei helfen, die Zeiten, in denen Sie zum Stillen freigestellt sind, näher zu bestimmen und sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.
Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten, steht Ihnen Zeit zum Stillen zu. Allerdings müssen Sie bei Teilzeitarbeit auch die Interessen Ihres Arbeitgebers berücksichtigen und die Zeiten, in denen Sie Ihr Kind stillen, so legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.
Gleiches gilt im Übrigen auch für das Abpumpen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz für Schwangere und Stillende.
-
Wenn Sie mit Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen schwanger sind, dann beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Entbindung, genauso wie bei Schwangerschaften mit nur einem Kind. Allerdings verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um 4 Wochen auf insgesamt 12 Wochen ab der Geburt.
Was ist die mobile und ambulante Frühförderung?
Wenn Sie Mehrlinge bekommen haben, die als Frühchen zur Welt gekommen sind, können Sie pädagogische und therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen, die die Entwicklung Ihrer Kinder unterstützen. Diese sogenannte Frühförderung wird angeboten von interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren.
Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der Frühförderung in Ihrem Ort zu erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt. Hier finden Sie weitere Informationen für Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen.
- Familien mit Mehrlingen sollten sich weiterhin beim örtlich zuständigen Jugendamt über mögliche Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erkundigen.
- Zwillinge oder Mehrlinge: § 3 Absatz 2 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
-
Wenn beim Neugeborenen innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, können Sie eine Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen bei Ihrer Krankenkasse beantragen, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
Sie können pädagogische und therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen, die die Entwicklung Ihrer Kinder unterstützen. Diese sogenannte Frühförderung wird angeboten von interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren.
Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der Frühförderung in Ihrem Ort zu erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt.
- Mutterschutzfrist bei Behinderung des Kindes: § 3 Abs. 2 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nach dem § 30 SGB IX können von Behinderung bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren Frühförderung als Komplexleistung in Anspruch nehmen.
-
Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen stets sehr belastend. Es stellt sich in diesen Fällen die Problematik der rechtlich erforderlichen Grenzziehung zwischen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt, da der Mutterschutz nach der Geburt an die mit dem Geburtsvorgang verbundenen körperlichen Belastungen und die daran anschließenden Rückbildungsprozesse anknüpft. Diese rechtliche Unterscheidung berührt jedoch nicht die Wertschätzung einer Frau in ihrer Person.
Fehlgeburt
Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Eine Fehlgeburt löst normalerweise keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gilt die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Aber: Sollten Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt der besondere Kündigungsschutz.
Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sind nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung.
Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist dies ärztlich zu bescheinigen. Statt der Regelungen über die mutterschutzrechtliche Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Totgeburt oder Tod des Kindes
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Diese Säuglinge werden auch Sternenkinder genannt. Eltern haben die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihnen damit offiziell eine Existenz zu geben.
Regelungen zur Mutterschutzfrist
Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen. Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab.
Schwangerschaftsabbruch
Für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, endet mit dem Abbruch normalerweise der Mutterschutz. An die Stelle des Mutterschutzes treten dann andere krankenversicherungsrechtliche Leistungen. Bei einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich in vollem Umfang.
Betreuung durch eine Hebamme
Eine Hebammenhilfe der gesetzlichen und privaten Krankenkassen steht Müttern auch dann zu, wenn Sie eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt erlebt haben. Hebammen helfen den Eltern in dieser schweren Zeit, indem sie Eltern beraten, begleiten und mit Gesprächen helfen, das Erlebte zu verarbeiten.
-
Der Mutterschutz ändert nichts daran, wieviel Urlaub Ihnen zusteht. Die Zeit, in der Sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten dürfen, wird so gewertet, als hätten Sie in dieser Zeit gearbeitet. Dies gilt
- sowohl für die Mutterschutzfristen
- als auch für die Zeit, während der Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen.
Resturlaub
Wenn Sie noch Resturlaub haben aus der Zeit vor Beginn der Beschäftigungsverbote, dann können Sie ihn übertragen in das laufende oder das nächste Urlaubsjahr und den Resturlaub nach den Beschäftigungsverboten nehmen. Falls Sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen, dann können Sie den Resturlaub sogar noch nach der Elternzeit nehmen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter Was ist Elternzeit?
-
Elternzeit kann vorzeitig beendet werden
Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen nach der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.
Es gibt keine Frist, um die Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings ist es nicht möglich, die Elternzeit rückwirkend zu beenden. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben.
Anspruch auf Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeits-Verhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeits-Entgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne den Mutterschutz.
Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Besonderheiten bei Teilzeit-Arbeit während der Elternzeit
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach der Höhe Ihres Teilzeit-Verdienstes. In diesem Fall kann es sich lohnen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Hohe des Arbeitgeber-Zuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit.
-
Mutterschutz gibt es auch bei befristeten Stellen. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, unterscheidet sich der Mutterschutz bei befristeten Stellen nicht vom Mutterschutz bei unbefristeten Stellen. Wenn Sie eine befristete Stelle haben, bekommen Sie also Mutterschutz, solange Ihr Arbeitsvertrag noch läuft. Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, dann endet auch der Mutterschutz.
Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie sich auch an Ihre Aufsichtsbehörde wenden, die für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zuständig ist.
Welche Leistungen bekomme ich, wenn meine befristete Stelle während der Mutterschutzfrist endet?
Das kommt darauf an, wie Sie krankenversichert sind:
- Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Ihre Stelle während der Mutterschutzfrist endet, dann übernimmt danach Ihre Krankenkasse den Arbeitgeberanteil am Mutterschaftsgeld - allerdings nur in Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkasse zahlt bis zum Ende der Mutterschutzfrist sowohl das Mutterschaftsgeld als auch den Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Krankengeldes.
- Wenn Sie privat krankenversichert sind und Ihre Stelle während der Mutterschutzfrist endet, dann bekommen Sie unverändert das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes.
WICHTIG: Wenn Sie schwanger sind und arbeitslos werden, noch bevor die Mutterschutzfrist beginnt, dann erkundigen Sie sich bitte über Ihre finanzielle Absicherung bei der Agentur für Arbeit, bei Ihrer Krankenkasse oder bei Ihrem Sozialamt.
Mehr zum Thema Mutterschaftsgeld erfahren Sie unter Was sind Mutterschaftsleistungen?
Nein, wenn Sie schwanger sind und Ihr Arbeitgeber in allen anderen Fällen befristete Stellen wie Ihre verlängert hat, dann muss er wahrscheinlich auch Ihre Stelle verlängern. Ansonsten würden Sie benachteiligt aufgrund Ihrer Schwangerschaft. Solche Benachteiligungen sind verboten.
Rechtsgrundlage
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft eine weniger günstigere Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren, erfahren haben oder erfahren würden (§ 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
-
Der Mutterschutz für Beamtinnen ist besonders geregelt. Diese Besonderheiten werden hier nicht erläutert. Denn es gibt unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und für Bundesbeamtinnen:
- Wenn Sie Bundesbeamtin sind, gilt für Sie die Mutterschutzverordnung des Bundes.
- Wenn Sie Landesbeamtin sind, gilt für Sie die Mutterschutzverordnung Ihres Bundeslandes. In einigen Bundesländern gilt auch die Mutterschutzverordnung des Bundes.
Um sich über die für Sie geltenden Regelungen und Leistungen zu informieren, wenden Sie sich bitte an die Personalstelle in Ihrer Behörde.
-
Das Mutterschutzgesetz gilt bei einem von vornherein unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit einer Probezeit uneingeschränkt auch in der Probezeit.
Die Probezeit verlängert sich nicht durch den Mutterschutz - auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitsvertrag von vornherein nur für die Probezeit geschlossen wurde und danach automatisch endet (sogenanntes "befristetes Probearbeitsverhältnis"). Ihre Schwangerschaft hat in diesen Fällen keine Auswirkung auf die Befristung: Wenn die vereinbarte Frist endet, dann endet auch das befristete Probearbeitsverhältnis und mit ihm der Mutterschutz.
Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie sich auch an Ihre Aufsichtsbehörde wenden, die für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zuständig ist.
-
Mutterschutz gibt es auch in der Ausbildung. Die meisten Ausbildungsverhältnisse sind rechtlich gesehen befristete Arbeitsverhältnisse, die enden, wenn Sie die Abschlussprüfung bestanden haben. Das gilt auch, wenn Sie schwanger sind.
Wenn Sie während der Ausbildung schwanger sind, können Sie aber vor Ihrer Abschlussprüfung beantragen, dass Ihre Ausbildungszeit verlängert wird - zum Beispiel dann, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft häufig gefehlt haben. Den Antrag richten Sie bitte an die Stelle, die Ihre Ausbildung überwacht, zum Beispiel an Ihre Handwerkskammer oder an die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Wenn Sie Ihre Abschlussprüfung nicht bestehen, können Sie auch beantragen, dass Ihr Ausbildungsverhältnis ausnahmsweise verlängert wird bis zur nächsten Abschlussprüfung - aber maximal um ein Jahr.
Es ist auch möglich, mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen.
-
Mutterschutz gibt es auch für Studentinnen. Wenn Sie studieren und schwanger sind, dann können Sie bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, wenn diese für Sie oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Gleiches gilt, unabhängig von Gefährdungen, innerhalb der Mutterschutzfristen.
Es gibt aber auch Besonderheiten:
- Sie können auch während der Mutterschutzfristen an verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, wenn Sie das möchten. Dies müssen Sie gegenüber Ihrer Hochschule ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen tätig werden, wenn Sie einwilligen und dies für Ihre Studienzwecke erforderlich ist. Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Ihre Hochschule muss Ihre Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr aber der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
- Die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen zu Kündigungsschutz und Leistungen sind auf Studentinnen ohne Erwerbseinkommen normalerweise nicht anzuwenden.
- Studentinnen ohne Erwerbseinkommen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Unterstützungen beantragen, wenn Sie schwanger sind oder ein Kind haben.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich während oder nach Ihrer Schwangerschaft für ein oder zwei Semester von der Uni beurlauben zu lassen. Bitte beachten Sie dabei:
- Urlaubssemester gelten zwar nicht als Fachsemester, aber sie werden als Hochschulsemester gezählt. Dadurch verlängert sich zum Beispiel Ihre Studienzeit.
- Während der Urlaubssemester können Sie kein BAföG bekommen
- Während des Urlaubssemesters können Sie die meiste Zeit auch kein Kindergeld bekommen. Kindergeld ist nur möglich während der Mutterschutzfristen und für eine Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Studium wieder aufnehmen.
- Urlaubssemester wirken sich auch aus auf Ihre Sozialversicherungen, also zum Beispiel auf Ihre Krankenversicherung und auf Ihre Arbeitslosen-Versicherung. Wenn Sie neben Ihrem Studium arbeiten, dann sind Sie während eines Urlaubssemesters voll sozialversicherungspflichtig.
Wie sich Urlaubssemester auf die Teilnahme an Prüfungen auswirkt, das regelt jede Hochschule anders. Auch wie viele Urlaubssemester Sie maximal nehmen können, kann jede Hochschule selbst regeln. Bitte wenden Sie sich mit solchen Fragen zum Beispiel an Ihr Studienbüro. Antworten auf viele solche Fragen können Sie in der Satzung Ihrer Hochschulen finden.
Für Sie gelten jedoch die Vorschriften des Mutterschutzes für Arbeitnehmerinnen,
- wenn Sie als studentische Hilfskraft arbeiten oder
- wenn Sie Studentinnen in Universitätsklinikum, Krankenhaus oder Labor arbeiten.
-
Mutterschutz gibt es auch für Schülerinnen. Wenn Sie noch zur Schule gehen und schwanger sind, dann können Sie bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, wenn diese für Sie oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Gleiches gilt, unabhängig von Gefährdungen, innerhalb der Mutterschutzfristen.
Es gibt aber auch Besonderheiten:
- Sie können auch während der Mutterschutzfristen an verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, wenn Sie das möchten. Dies müssen Sie gegenüber Ihrer Schule ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen tätig werden, wenn Sie einwilligen und dies für Ihre Ausbildungszwecke erforderlich ist. Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Ihre Schule muss Ihre Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr aber der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
- Die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen zu Kündigungsschutz und Leistungen sind auf Schülerinnen ohne Erwerbseinkommen normalerweise nicht anzuwenden.
- Schülerinnen ohne Erwerbseinkommen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Unterstützungen beantragen, wenn Sie schwanger sind oder ein Kind haben.
-
Vor und nach der Geburt, wenn Sie sich im Mutterschutz befinden, zahlen Sie keine Beiträge in die Rentenversicherung ein, Ihnen werden aber in der beitragsfreien Zeit Anrechnungszeiten gutgeschrieben. Diese werden bei der späteren Rentenauszahlung berücksichtigt und erhöhen Ihre Rente. Sie werden jedoch nicht auf jede Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Als Anrechnungszeit gelten die üblichen Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor der Geburt und normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Mutterschutzfristen in der ehemaligen DDR können bis zu 20 Wochen nach der Geburt reichen.
Die nach der Geburt beginnende Kindererziehungszeit hat insgesamt einen höheren Einfluss auf Ihre Rentenhöhe.
Sie können sich 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten für die spätere Rente anrechnen lassen, wenn Sie mit Ihrem Kind in Deutschland leben. Sie werden in dieser Zeit so gestellt, als hätten Sie Beiträge wie ein Durchschnittsverdiener gezahlt. Beiträge müssen Sie jedoch nicht zahlen.
Mehr zum Thema Familie und Rente finden Sie bei der deutschen Rentenversicherung.