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Welche besonderen Regelungen gibt es für Eltern mit Zwillingen oder Mehrlingen?

Wenn Sie erfahren, dass Sie Zwillinge oder mehr Kinder erwarten, ist die Überraschung oft groß. Die Geburt von Mehrlingen bringt neben der Freude auch besondere Herausforderungen mit sich. Die Betreuung mehrerer Babys nimmt mehr Zeit in Anspruch als bei einem einzelnen Neugeborenen, zum Beispiel für das Füttern, Wickeln und Pflegen. Zudem muss die Babyausstattung mehrfach angeschafft werden. 

Daher gelten für Eltern von Mehrlingen auch besondere Regelungen und sie erhalten zusätzliche Unterstützung.

Wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge haben, dann bekommen Sie für diese nur einmal Elterngeld. Denn das Elterngeld schafft einen Ausgleich für Ihren Verdienstausfall in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder in den ersten Lebensmonaten betreuen und erziehen.

Das Elterngeld erhöht sich aber: Sie bekommen einen Mehrlings-Zuschlag auf das Elterngeld, der sich mit der Anzahl der Mehrlinge erhöht.

Bei Zwillingen bekommen Sie einen Zuschlag von

  • 300 Euro auf das Basiselterngeld oder
  • 150 Euro auf das ElterngeldPlus.

Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen, und so weiter.

Mehr dazu erfahren Sie unter Was gilt bei Zwillingen und weiteren Mehrlingen?

Bei verschiedenen Sozialleistungen wie zum Beispiel Wohngeld, BAföG und einkommensabhängige Kita-Beiträge wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Sozialleistung angerechnet.

Das Elterngeld wird aber nicht komplett angerechnet, sondern nur der Teil, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch, und so weiter. Hier erfahren Sie mehr zu Elterngeld und weitere Sozialleistungen.

Wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge haben, können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen. Mehr dazu erfahren Sie unter Wie ist die Elternzeit bei Zwillingen oder Mehrlingen geregelt?

Auch wenn Sie mit Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen schwanger sind, beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin, genauso wie bei Schwangerschaften mit einem Kind. Allerdings verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt ohne einen Antrag um weitere 4 Wochen, auf insgesamt 12 Wochen ab der Geburt.

Sollte die Geburt vor dem errechneten Termin stattfinden, so dass sich die 6 Wochen Mutterschutzfrist vor der Geburt verkürzen, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt können Sie Mutterschaftsleistungen erhalten. Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen.

Es gibt viele Angebote, die Sie im Alltag entlasten und unterstützen können:

Frühe Hilfen sind kostenlose Hilfsangebote für Sie in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Die verschiedenen Angebote umfassen beispielsweise Begleitung und Unterstützung durch Familienhebammen, Willkommensbesuchsdienste nach der Geburt Ihres Kindes oder Beratungen. Hier erfahren Sie mehr zu den Frühen Hilfen.

Wenn Sie Mehrlinge bekommen haben, die als Frühchen zur Welt gekommen sind, finden Sie hier weitere Unterstützungsangebote für Frühgeburten.

Bei Ihrer Krankenkasse können Sie eine Kur für Mütter oder Väter (ohne Kinder), eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur beantragen, um neue Kraft zu tanken oder eine Haushaltshilfe für Arbeiten im Alltag in den ersten 6 Wochen nach der Geburt.

Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft bei Not- und Konfliktsituation, zum Beispiel bei Alleinerziehenden mit Zwillingen und einem niedrigen Einkommen.

Einen Ansprechpartner vor Ort finden Sie in unserer Beratungsstellen-Suche. Hier finden Sie eine Schwangerenberatung oder Familienberatung in Ihrer Umgebung sowie Ihr zuständiges Jugendamt.

Hier finden Sie eine Übersicht weiterer finanzieller Hilfen für Familien.