Vom Beginn Ihrer Schwangerschaft an bis zum Ende Ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (Kündigungsschutzfristen).
Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass Sie schwanger sind, ein Kind bekommen haben oder eine Fehlgeburt hatten.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, bevor Sie ihn darüber informiert haben, haben Sie ab der Kündigung noch bis zu zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber zu informieren. Wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, dann sollten Sie die Information unverzüglich nachholen, damit Sie vor Kündigung geschützt sind. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie selbst von der Schwangerschaft noch nichts wussten oder noch nicht sicher waren. Sie müssen aber schon schwanger gewesen sein, als Sie die Kündigung bekommen haben.
Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit nehmen, dann kann sich der besondere Kündigungsschutz verlängern. Mehr dazu erfahren Sie unter Was ist Elternzeit?
In einigen besonderen Fällen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während Ihrer Schwangerschaft kündigen. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt Ihres Kindes stehen.
Besondere Gründe für eine Kündigung können zum Beispiel sein,
dass Ihr Unternehmen insolvent ist oder
dass Ihr Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
falls Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, dass der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann oder
dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.
In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Nur wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam
Wird Ihnen trotz Kündigungsschutzes verbotswidrig gekündigt, das heißt, ohne behördliche Zustimmung, müssen Sie Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dort können Sie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.
Die Klage müssen Sie normalerweise innerhalb von 3 Wochen erheben, ab Erhalt der schriftlichen Kündigung. Erheben Sie keine Klage, gilt die Kündigung Ihres Arbeitgebers als rechtswirksam.
Die Klage beim Arbeitsgericht können Sie selbst erheben oder durch einen Prozessbevollmächtigten erheben lassen, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wenn Sie die Klage nicht schriftlich erheben wollen, können Sie auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Klage erheben.
Außerdem sollten Sie die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigt, können Sie auch gegen diese Zustimmung vorgehen. Je nach Bundesland kann dies durch Einlegung des Widerspruchs oder durch Klageerhebung erfolgen.
Es handelt es sich dabei um ein von der arbeitsgerichtlichen Klage unabhängiges Verfahren. Es ist daher wichtig zu berücksichtigen, dass ein Vorgehen gegen die behördliche Zustimmung nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht ersetzt und daher nicht als alleinige Maßnahme den Bestandsschutz für ihr Arbeitsverhältnis bewirken kann.
Ja. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis auch während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes nach der Geburt kündigen. Dabei gilt für Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.