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Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Der Arbeitgeber darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, hat Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Arbeitsplatz umzugestalten. Wenn das nicht möglich ist, muss Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung nicht realisierbar, so muss Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, damit unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind ausgeschlossen werden können. Ärzte können aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustands ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Die Beschäftigungsverbote, die von Ihrem Arbeitgeber (sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (sogenanntes behördliches Beschäftigungsverbot) ausgesprochen werden, hängen von der Arbeit ab, die Sie verrichten. Sie hängen nicht von Ihrem Gesundheitszustand ab. Von Ihrem Gesundheitszustand oder dem Ihres (ungeborenen) Kindes hängen jedoch ärztliche Beschäftigungsverbote ab.

Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Geburt und während der gesamten Zeit, in der Sie Ihr Kind stillen, dürfen Sie nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko durch eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind bestehen würde. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Sie weiter zu beschäftigen.

Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber vergewissern, welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen zu eröffnen hat.

Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen während Ihrer Schwangerschaft nicht ergriffen - etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat -, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.

Die Höchstarbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Wenn Sie jünger sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten und nicht mehr als 80 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Wenn Sie älter sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten, maximal 90 Stunden pro Doppelwoche. Zudem darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gelten dabei nicht als Arbeitszeit. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Über Ihre Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.

Wenn Sie bei der Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, dürfen Sie nicht arbeiten.

Das gilt zum Beispiel für:

  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
  • Akkord-Arbeit und Fließband-Arbeit,
  • Nachtarbeit, also Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens,
  • Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen,
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material,
  • Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig oder gelegentlich heben oder ohne mechanische Hilfsmittel Lasten über 5 Kilogramm bewegen,
  • Arbeiten, bei denen Sie sich häufig strecken, beugen, in der Hocke oder in gebückter Haltung arbeiten,
  • Arbeiten, bei denen Sie Geräte oder Maschinen bedienen, die Ihre Füße in besonderen Maße beanspruchen,
  • Arbeiten, bei denen Sie besonders gefährdet sind, eine Berufskrankheit zu bekommen,
  • wenn Sie Beförderungsmittel selbst führen oder einsetzen,
  • ab dem 6. Monat der Schwangerschaft: wenn Sie täglich vier Stunden ständig stehen müssen und sich dabei wenig bewegen.

Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt festgelegt, zum Beispiel bei Komplikationen während der Schwangerschaft. Dabei kommt es darauf an, ob Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet ist, wenn Sie die Arbeit weiter ausüben.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt prüft, ob Sie während der Schwangerschaft oder in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeiten können. Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, auch darüber, ob Sie leichtere Arbeiten übernehmen können oder ob Sie mit verkürzten Arbeitszeiten arbeiten können. Für Ihren Arbeitgeber sollte erkennbar sein, inwiefern Sie und Ihr Kind gefährdet sind, wenn Sie weiterhin arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss sich an das Beschäftigungsverbot halten.

Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen. Dieses Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.

Wenn Sie dagegen krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine normale Krankschreibung aus.

Die Kosten für das Attest übernimmt in der Regel die Krankenkasse.

Wenn Ihr Arbeitgeber bezweifelt, dass das ärztliche Zeugnis stimmt, dann kann er eine Nachuntersuchung verlangen. Er kann aber nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchungen vornimmt, zum Beispiel der Werksarzt. Sie haben das Recht auf freie Arztwahl. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangt, dann muss er die Kosten dafür tragen.