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Welche Regelungen gelten bei Fehl- und Totgeburten?

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr schmerzhaft und belastend. Am 1. Juni 2025 werden mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Außerdem wird klargestellt, dass Frauen bei einer Totgeburt Anspruch auf einheitlich 14 Wochen Schutzfristen haben. Ob und wie lange die betroffene Frau Anspruch auf eine Schutzfrist hat, hängt daher vom konkreten Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes ab. Die Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt ergibt sich aus der Personenstandsverordnung:

  • Eine Totgeburt liegt danach vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt,
  • eine Fehlgeburt, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde,

und sich in beiden Fällen keine Lebensmerkmale gezeigt haben. 

Nach einer Totgeburt oder einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie als abhängig beschäftigte Frau Anspruch auf eine Regenerationszeit in Form einer Schutzfrist. Die Dauer der Schutzfrist ist abhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts des Schwangerschaftsende:

  • Bei einer Totgeburt oder dem Tod des neugeborenen Kindes beträgt die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung insgesamt 14 Wochen. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen (Beschäftigungsverbot). Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlicher Einschätzung nichts dagegenspricht. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Gestaffelte Schutzfristen sind bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche geregelt: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Dabei soll die konkrete Ausgestaltung der Regelung es Ihnen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob Sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen. Nur wenn Sie sich dazu entschieden haben, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft beziehungsweise das vorzeitige Ende Ihrer Schwangerschaft zu informieren, greift das Beschäftigungsverbot, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

Das hängt davon ab, ob Sie Ihren Arbeitgeber bereits über Ihre Schwangerschaft informiert haben. In diesem Fall müssen Sie ihn über das vorzeitige Ende Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen und gegebenenfalls auf sein Verlangen einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen.

Soweit Sie Ihren Arbeitgeber noch nicht über Ihre Schwangerschaft informiert hatten, dürfen Sie selbstbestimmt entscheiden, ob Sie ihn über Ihre Fehlgeburt informieren möchten. Nur bei Kenntnis des Arbeitgebers kann der Mutterschutz umgesetzt werden. 

  • Entscheiden Sie sich, die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber daher von Ihrer Fehlgeburt unterrichten und gegebenenfalls auf sein Verlangen einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen.
  • Entscheiden Sie sich gegen eine Mitteilung über Ihre Fehlgeburt, sind Sie verpflichtet, Ihrer Arbeitsleistung nachzugehen, es sei denn Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, soweit im Einzelfall eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Soweit Sie eine Fehlgeburt vor Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, sind Sie nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Sie Beamtin, bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.

Sind Sie selbstständig, sind Sie vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nicht erfasst. Sie müssen sich für die Zeit vor und nach der Geburt absichern. Weitere Informationen für Selbstständige sind hier zusammengestellt.  

Sollten Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt außerdem der besondere mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz.