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Wann gelte ich im Elterngeld als nicht-selbstständig und wann als selbständig?

Bei der Bemessung von Elterngeld macht es einen Unterschied, ob Sie selbständig oder nicht-selbständig sind und ob Sie neben Ihrer nicht-selbständigen Tätigkeit noch einen selbständigen Nebenjob haben. Denn für die Frage wie hoch Ihr Einkommen vor der Geburt war, kommt es für Selbständige und Nicht-Selbständige auf unterschiedliche Zeiträume an.

Sie gelten als selbstständig, wenn Sie in den folgenden Zeiträumen Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten:

  • innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt Ihres Kindes oder
  • innerhalb des letzten Kalenderjahrs vor dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde.

Zu den "Nicht-Selbstständigen" gehören Sie als Angestellte, Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, als Beamtin und Beamter sowie als Auszubildende und Auszubildender. Entscheidend ist, dass Sie vor der Geburt kein zusätzliches Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, also

  • weder Einkommen aus selbstständiger Arbeit,
  • noch Einkommen aus einem Gewerbebetrieb,
  • noch Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Hatten Sie in den oben genannten Zeiträumen derartige Einkünfte, werden Sie im Elterngeld wie Selbständige behandelt. Sie gelten nämlich auch dann als selbstständig, wenn Sie sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit hatten (sogenannte "Mischeinkünfte"). Sie gelten also zum Beispiel auch dann als selbstständig,

  • wenn Sie einen freiberuflichen Nebenberuf ausüben oder
  • wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben und daraus Einnahmen haben. Wenn Sie nur eine kleine Photovoltaik-Anlage betreiben, können Sie beantragen, dass diese Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.

Sie gelten sogar dann als selbstständig, wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit Verlust gemacht haben oder wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit weniger verdient haben als bei Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit. Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durchschnittlich unter 35 Euro lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Mehr zu Mischeinkünften erfahren Sie unter Elterngeld mit gemischten Einkünften.

Wenn Sie als selbstständig gelten, lesen Sie bitte: Welches Einkommen wird für mein Elterngeld berücksichtigt, wenn ich vor der Geburt meines Kindes selbständig war? 

Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.

Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich nach Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt. Dafür bestimmt die Elterngeldstelle zunächst, welcher Zeitraum für die Bemessung Ihres Elterngelds heranzuziehen ist (der sogenannte Bemessungszeitraum). In einem weiteren Schritt errechnet die Elterngeldstelle in einem vereinfachten Verfahren Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto aus Ihrem Brutto-Einkommen.

Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt ermittelt wird, kommt es auf den sogenannten Bemessungszeitraum an. Bei Nicht-Selbstständigen sind dies meistens die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt, bei der Mutter vor dem Beginn des Mutterschutzes. Genaueres zum Bemessungszeitraum enthalten Sie unter Wie wird das bisherige Einkommen bestimmt? Anhand Ihrer Lohn- und Gehaltsbescheinigungen aus diesen 12 Kalendermonaten ermittelt die Elterngeldstelle Ihr Einkommen.

Als Einkommen werden alle Einkünfte aus Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt. Mit einer Besonderheit: Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge. Dazu zählen Bestandteile Ihres Lohns, die nicht fortlaufend gezahlt werden, zum Beispiel

  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,
  • 13. Monatsgehälter,
  • Abfindungen,
  • Leistungsprämien, Provisionen.

Steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, zum Beispiel

  • Trinkgelder,
  • steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit oder Wochenendarbeit,
    Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen oder

  • Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen.

Von Ihrem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Einkommen vor der Geburt zieht die Elterngeldstelle Steuern und Sozialabgaben ab, um Ihr maßgebliches Netto-Einkommen zu berechnen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht. Dieses Ergebnis, mit dem die Elterngeldstelle weiter rechnet, ist das sogenannte "Elterngeld-Netto". Weitere Details hierzu finden Sie unter So wird das "Elterngeld-Netto" berechnet.

Für die Berechnung des Elterngelds werden alle Einkünfte aus dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt berücksichtigt, zum Beispiel auch aus einem "Minijob". Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, müssen Sie daher die Gehalts-Bescheinigungen aus allen Arbeitsverhältnissen vorlegen, wenn Sie den Antrag auf Elterngeld stellen. Wenn Sie eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, gelten Sie als selbständig. Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus der selbstständigen Nebentätigkeit durchschnittlich unter 35 Euro lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Details dazu finden Sie unter Mischeinkünfte und Selbständige/Bemessungszeitraum.

Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.