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Welche Familienleistungen können gleichgeschlechtliche Eltern bekommen?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch gleichgeschlechtliche Paare haben einen Anspruch auf Elternzeit unter denselben Voraussetzungen wie verschiedengeschlechtliche Paare. Sofern einer der beiden Elternteile nicht rechtlich anerkannter Elternteil ist, gelten dieselben Voraussetzungen wie im Falle von Stiefeltern- und Adoptivelternschaft

Insbesondere bei lesbischen Paaren sind nicht von Anfang an beide Partnerinnen rechtliche Elternteile. Ist die Mutter verheiratet, kann die Ehepartnerin ebenfalls Elternzeit beantragen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde. Bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren besteht der Anspruch auf Elternzeit, wenn die Partnerin im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt und die (Stiefkind-) Adoption angestrebt wird. Für die Beantragung bedarf es in beiden Fällen dann der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Es schafft einen Ausgleich für nach der Geburt wegfallendes Einkommen. Auch Personen, die in Regenbogenfamilien mit dem Kind in einem Haushalt leben und es adoptieren möchten, haben Anspruch auf Elterngeld. Das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin des rechtlichen Elternteils, der oder die selbst kein rechtlicher Elternteil des Kindes ist.

Bei einer Trennung muss der Elternteil Unterhalt zahlen, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt. Eine Unterhaltspflicht entsteht bei gleichgeschlechtlichen Eltern in vielen Fällen durch Adoption oder Stiefkind-Adoption. Wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt, können Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.

Hier erhalten Sie Informationen zu weiteren Familienleistungen.