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Standesamtliche Anmeldung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Wenn Ihr Kind mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geboren wird und ihm nach der Geburt weder das weibliche noch das männliche Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, können Sie es beim Standesamt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen lassen.

Um nicht einwilligungsfähige Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung vor medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und deren möglichen emotionalen sowie körperlichen Folgen zu schützen, dürfen Eltern nicht in medizinische Behandlungen einwilligen, die allein darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild Ihres Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen. 

Der deutsche Personenstandseintrag sieht die Optionen weiblich, männlich und divers vor und ermöglicht, den Geschlechtseintrag offen zu lassen. Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können auch später noch gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit dieser Erklärung können sie auch neue Vornamen bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.