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Was regelt das Umgangsrecht?

Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann Sie deshalb auch zum Umgang mit Ihrem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.

Das Recht, Umgang mit Ihrem Kind zu haben, gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, Ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.

Der Umgang dient dazu, die Beziehung Ihres Kindes zu nahestehenden Personen anzubahnen und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen insbesondere die familiären Beziehungen Ihres Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes.

Ein Recht auf Umgang können daneben haben:

  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat).

Anderen Personen steht kein eigenes Umgangsrecht zu. Dem Wohl Ihres Kindes kann aber auch der Umgang mit anderen Personen dienen, zu denen es Beziehungen hat. Die Eltern müssen den Umgang mit diesen Personen deshalb ermöglichen und fördern.

Als Elternteil oder enge Bezugsperson, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen, haben Sie einen Anspruch darauf, sich zur Ausübung des Umgangsrechts vom Jugendamt beraten und unterstützen zu lassen. Mehr dazu finden Sie unter "Unterstützung, Beratung und Beistand".

Das Umgangsbestimmungsrecht haben die Sorgeberechtigten. Es gehört zur elterlichen Sorge (Sorgerecht). Mehr zum Thema Umgangsbestimmungsrecht erfahren Sie unter Was regelt das Sorgerecht?