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Welchen Namen kriege ich, wenn ich mich scheiden lasse? Und mein Kind?

Nach einer Scheidung bleibt der Ehename grundsätzlich bestehen. Sie können aber auch Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hatten. Es ist auch möglich, dass Sie einen vorherigen Familiennamen ergänzend anfügen und einen Doppelnamen bilden.

Wenn Sie  erneut heiraten, können Sie mit Ihrem neuen Ehegatten einen neuen Ehenamen bestimmen. Bei der Bestimmung des Ehenamens gibt es verschiedene Wahlmöglichkeiten. Über diese informiert die Broschüre "Namensrecht" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausführlich. 

Auch der Familienname Ihres Kindes bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber einen anderen Familiennamen bekommen.

Sind Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt, lebt es bei Ihnen und nehmen Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Familiennamen wieder an, kann auch Ihr Kind Ihren geänderten Familiennamen erhalten. Ihr Kind kann auch einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Geburtsnamen und Ihrem geänderten Familiennamen erhalten.

Heiraten Sie nach der Scheidung erneut und lebt Ihr Kind in Ihrem gemeinsamen Haushalt, kann Ihr Kind Ihren neuen Ehenamen erhalten. Durch diese Einbenennung kann die Stieffamilie einen einheitlichen Namen führen. Ihr Kind kann auch einen Doppelnamen aus Ihrem neuen Ehenamen und dem vom Kind bisher geführten Geburtsnamen erhalten.

Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, muss dieser in die Namensänderung des Kindes einwilligen. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab seinem 5. Geburtstag muss Ihr Kind an der Namensänderung beteiligt werden. 

Scheitert Ihre neue Ehe, kann die Einbenennung Ihres Kindes rückgängig gemacht werden. Ihr Kind kann zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Namensänderung geführt hat.

Ist Ihr Kind volljährig, kann es der Namensänderung eines Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Oder es kann aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von Ihnen oder dem anderen Elternteil wieder angenommenen Geburtsnamen einen Doppelnamen bilden. Voraussetzung ist, dass der betroffene Elternteil damit einverstanden ist.

Ausführlichere Informationen zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Namensbestimmung und Namensänderung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz