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Welchen Nachnamen bekommt mein Kind bei der Geburt?
Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen, erhält Ihr Kind als Geburtsnamen automatisch Ihren Ehenamen. Ein Begleitname, den nur ein Elternteil führt, kann nicht Geburtsname des Kindes werden.
Beispiel
- Der Vater heißt: Frank Müller.
- Die Mutter heißt: Sabine Müller-Schneider.
- Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern "Müller" als Geburtsnamen. Der Begleitname der Mutter - "Schneider" - wird nicht zum Geburtsnamen des Kindes.
Wahlmöglichkeiten für den Geburtsnamen Ihres Kindes
Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind, sind aber nicht verheiratet, oder Sie sind verheiratet, haben aber keinen Ehenamen bestimmt, dann entscheiden Sie gemeinsam, welchen Namen Ihr Kind als Geburtsnamen erhält.
Als Geburtsnamen kann Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zum Geburtsnamen Ihres Kindes bestimmen. Bei Doppelnamen der Eltern darf jedoch nur einer dieser Namen genommen werden, um den Geburtsdoppelnamen für das Kind zu bilden. Der neu gebildete Geburtsdoppelname Ihres Kindes darf nicht aus mehr als zwei Namen bestehen. Dieser Geburtsdoppelname kann durch einen Bindestrich verbunden werden - muss aber nicht.
Der von Ihnen für Ihr Kind bestimmte Geburtsname gilt dann auch für Ihre möglichen weiteren Kinder.
Bestimmen Sie keinen Geburtsnamen für Ihr Kind, etwa weil Sie sich nicht auf einen Namen einigen können, erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen Doppelnamen, der in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildet wird. Lehnt zumindest ein Elternteil diesen Namen ab, überträgt das Familiengericht die Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes einem der beiden Elternteile.
Alleiniges Sorgerecht
Sind Sie allein sorgeberechtigt, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Führen Sie einen Begleitnamen aus einer früheren Ehe fort, erhält auch Ihr Kind diesen als Geburtsnamen.
Sie können sich jedoch auch für den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entscheiden oder für einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile. Hierfür brauchen Sie die Einwilligung des anderen Elternteils.
Spätere Namensänderung des Kindes
Normalerweise behält das Kind den einmal erworbenen Geburtsnamen. Es gibt jedoch Ausnahmen, um in der engeren Familie einen einheitlichen Namen zu ermöglichen.
Ändert sich beispielsweise die sorgerechtliche Situation nach der Geburt, indem Sie fortan gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind übernehmen, können Sie den Geburtsnamen Ihres Kindes neu bestimmen. Hierbei haben Sie die gleichen Wahlmöglichkeiten wie bei einer erstmaligen Bestimmung des Geburtsnamens.
Sind Sie als Eltern verheiratet, hatten bisher aber keinen Ehenamen, oder heiraten Sie einander erst nach der Geburt Ihres Kindes, dann können Sie einen Ehenamen bestimmen. Dieser Ehename wird ab dann zum Geburtsnamen des Kindes.
Ab seinem 5. Geburtstag muss Ihr Kind in aller Regel an der Bestimmung oder Änderung seines Namens beteiligt werden.
Ausführlichere Informationen zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Namensbestimmung und Namensänderung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.