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Kann ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter Elternzeit nehmen?
Anspruch auf Elternzeit gibt es in jedem Arbeitsverhältnis, egal ob es befristet oder unbefristet ist. Allerdings verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die Elternzeit in der Regel nicht. Eine Ausnahme gibt es für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag befristet ist nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - allerdings nicht bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung. Eine Verlängerung ist auch möglich, bei Arbeitsverträgen, die vor dem 18. April 2007 befristet wurden nach dem Hochschulrahmengesetzes (HRG).
Arbeitsverträge nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz verlängern sich um die Zeit, die Sie als Elternzeit beanspruchen unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitsvertrag ist nicht wegen einer Drittmittelfinanzierung befristet und
- während der Elternzeit arbeiten Sie nicht Teilzeit im selben Arbeitsverhältnis und
- Sie stimmen der Verlängerung zu.
Es spielt keine Rolle, wie lange die restliche Vertragslaufzeit bei Beginn der Elternzeit noch ist. Wie andere Elternzeitberechtigte können Sie Elternzeit nehmen in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes und einen Teil der Elternzeit beanspruchen in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis vor den 8. Geburtstag Ihres Kindes, siehe
Die Einzelheiten der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Teilzeit während der Elternzeit kann die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verringern
Durch die Verlängerung können Sie die Zeit, die von Ihrem Vertrag vor der Elternzeit noch übrig ist, nach der Elternzeit weiter arbeiten. Diese sogenannte "Nacharbeitszeit" verringert sich aber, wenn Sie während der Elternzeit in Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis weiter Teilzeit arbeiten. Die Nacharbeitszeit kann dadurch sogar ganz aufgebraucht werden. Das hängt ab von der Dauer der Elternzeit, von der restlichen Vertragslaufzeit vor der Elternzeit und vom Umfang der Teilzeit während der Elternzeit. Damit kann Ihr Arbeitsvertrag trotz Verlängerung auch während der Elternzeit enden.
Keine Verlängerung bei Drittmittelverträgen
Drittmittelstellen verlängern sich nicht durch die Elternzeit. Denn die Verlängerung soll die Möglichkeit schaffen, trotz der Elternzeit eine wissenschaftliche Qualifizierung abzuschließen, zum Beispiel eine Promotion. Bei Drittmittelstellen steht aber nicht die persönliche Qualifizierung, sondern das Drittmittelprojekt im Vordergrund. Möglicherweise können Sie jedoch eine Verlängerung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.