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Wie kann ich Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse berechnen und beantragen?

Mutterschaftsgeld (fälschlicherweise auch umgangssprachlich Mutterschutzgeld genannt) der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind berufstätig.
  • Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (eine Familienversicherung reicht nicht aus).

Mutterschaftsgeld wird für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag geleistet. Außerhalb der Mutterschutzfristen können Sie Mutterschutzlohn bekommen.

Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. 

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet.

Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag, siehe Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind ergänzend zum Mutterschaftsgeld folgende Leistungen vorgesehen:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Entbindung,
  • Häusliche Pflege,
  • Haushaltshilfe. 

Mutterschaftsgeld erhalten Sie für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag. Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen nach der Geburt.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme. 

Bitte stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse, sobald Sie diese Bescheinigung haben, indem Sie das Formular verwenden, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Häufig finden Sie das notwendige Formular auf der Webseite Ihrer Versicherung. Fügen Sie dem Antrag die ärztliche Bescheinigung bei und senden Sie alles postalisch und unterschrieben an Ihre Krankenkasse. Die Bescheinigung müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen.

Damit Sie rechtzeitig Ihr Mutterschaftsgeld erhalten, sollten Sie den Antrag stellen, sobald Sie diese Bescheinigung bekommen haben. Informieren Sie sich daher am besten schon vorher, wo und wie Sie den Antrag stellen müssen. Im Anschluss können Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13 Euro ist. 

Wenn Ihr Baby geboren wurde, müssen Sie die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgelds an Ihre Krankenversicherung schicken.

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Antrag bei Ihrer Krankenkasse 
  • Bescheinigung voraussichtlichen Geburtstermin: „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme.
  • Nach der Geburt: Geburtsurkunde 

Waren Sie vor dem Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleiben Sie während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert. Beiträge für das Mutterschaftsgeld haben Sie nicht zu entrichten. Auch wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.

Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben (insbesondere Selbstständige) haben durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Warte- und Karenzzeiten zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu Einzelheiten.

Das kommt darauf an, wie viel Sie in der Mutterschutzfrist weiter arbeiten:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mehr zu Ihren Möglichkeiten, während der Mutterschutzfrist vor der Geburt freiwillig weiter zu arbeiten, finden Sie unter Mutterschutz.