Wenn Sie Kinder haben, können Sie dafür Freibeträge bekommen: Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge bekommen Sie bei der Einkommensteuer, wenn sie für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet für Sie automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen.
Sprecher: Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder bewirkt. Die Freibeträge stehen bis zum 18. Lebensjahr der Kinder ohne Voraussetzungen allen Eltern zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs werden sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr gewährt - zum Beispiel, wenn sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung befindet. Der Kinderfreibetrag beträgt für 2022 5620 Euro. Für 2023 beträgt er 6024 Euro. Für 2024 beträgt er 6384 Euro.
Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Als alleinerziehendes Elternteil haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag.
Darüber hinaus gibt es zusätzlich noch einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Er beträgt 2928 Euro. Auch dieser Freibetrag steht beiden Eltern grundsätzlich zur Hälfte zu. Wenn Sie ein minderjähriges Kind alleine erziehen, können Sie auf Antrag den Anteil des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Über die Gewährung der Freibeträge für Kinder entscheidet das Finanzamt. Es führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durch. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese von Ihrem Einkommen abgezogen und mit dem Kindergeld verrechnet, das Sie bereits erhalten haben.
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal. Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.
Wie hoch sind die Freibeträge für Kinder?
Die Freibeträge für Kinder sind:
der Kinderfreibetrag in Höhe von 5.620 Euro im Jahr 2022 (im Jahr 2023 6.024 Euro) sowie
der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.
Normalerweise können Sie die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach können Sie die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen:
Bis Ihr Kind 21 Jahre alt wird, können Sie die Freibeträge bekommen, wenn
Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet ist.
Außerdem können Sie in folgenden Fällen die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 25 Jahre alt wird:
wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert; oder
wenn Ihr Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienst befindet; oder
wenn Ihr Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet; oder
wenn Ihr Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet; oder
wenn sich Ihr Kind als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet (nach § 14b Zivildienstgesetz).
Wenn Ihr Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann, dann steht Ihnen der Freibetrag unabhängig vom Alter Ihres Kindes zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes eingetreten ist.
Ja, das ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:
Sie sind mit dem leiblichen erziehenden Elternteil verheiratet und
Sie und Ihr Stiefkind leben in einem Haushalt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie beantragen, dass die Freibeträge für Kinder des Ehepartners übertragen werden. Wenn der andere leibliche Elternteil seine Hälfte der Freibeträge auf den erziehenden Elternteil übertragen hat, können Sie sogar die vollen Freibeträge für Kinder bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Ihr Kind volljährig ist und eine Schulausbildung oder Berufsausbildung absolviert, dann können Sie als Eltern insgesamt einen Freibetrag von 1.200 Euro steuerlich geltend machen als sogenannten "Sonderbedarf". Das geht aber nur dann, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt und wenn Sie für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen.
Jedem Elternteil steht normalerweise die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Wenn Ihr Kind selbst schon ein Kind hat oder eines bekommt, dann können Sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen, wenn Ihr Kind die Voraussetzungen dafür erfüllt: zum Beispiel wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.