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Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wie werden Kinderfreibeträge bei nicht verheirateten Eltern aufgeteilt?

Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 Euro und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro zu.

Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nach der Verdoppelung im Jahr 2020 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro pro Jahr erhöht.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro. Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Um vom Entlastungsbetrag zu profitieren, brauchen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung zu warten. Der Entlastungsbetrag wird bereits bei der Lohnsteuer in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Ein Wechsel in Steuerklasse II erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden. Dafür füllen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel aus. Es ist auch möglich diesen digital an das Finanzamt zu übermitteln. 

Erklärfilm: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Übertragung des Kinderfreibetrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen der halbe Kinderfreibetrag übertragen wird und Sie den vollen Kinderfreibetrag von 6.384 Euro im Jahr nutzen können, beispielsweise wenn der andere Elternteil:

  • beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zum Beispiel, weil er nicht in Deutschland wohnt, oder
  • seine Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder nicht zu mindestens 75 % erfüllt oder
  • gestorben ist.

Übertragung des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Neben dem hälftigen Kinderfreibetrag steht Ihnen pro Kind der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr zu.

Außerdem können Sie beim Finanzamt beantragen, dass auch die andere Hälfte des Freibetrags auf Sie übertragen wird, wenn Ihr Kind

  • jünger ist als 18 Jahre und
  • nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist.

Der andere Elternteil kann der Übertragung aber widersprechen,

  • wenn er die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes selbst zahlt oder
  • wenn er das Kind in einem wesentlichen Umfang selbst betreut.

Mehr Informationen zum Thema Steuerentlastungen für Familien finden Sie hier: Weitere Entlastungen unterstützen Familien ab Januar 2023 spürbar.

Kinderfreibeträge bei nicht verheirateten Eltern 

Wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, stehen beiden Elternteilen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 Euro sowie der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr zu.

Das Finanzamt prüft zunächst automatisch bei Ihrer Einkommensteuererklärung, ob sich für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag finanziell günstiger auswirken. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung. Mehr zum Kinderfreibetrag erfahren Sie unter Was sind Freibeträge für Kinder?.