Navigation

Wie kann man die Pflege von Angehörigen bei der Steuer absetzen?

Wenn Sie pflegebedürftige Angehörige persönlich in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person pflegen, dann können Sie einen Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Der Pauschbetrag beträgt 

  • bei Pflegegrad 2 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro. 

Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird auch bei der Pflege von Menschen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen "H" gewährt.

Voraussetzung ist, dass Sie für die Pflegeleistung keine Einnahmen erhalten. Zu den Einnahmen zählt nicht das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderung für dieses Kind erhalten. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Wohnung der pflegebedürftigen Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sowie die Angabe der der pflegebedürftigen Person zugeteilten Steuer-Identifikationsnummer. Wird die pflegebedürftige Person von mehreren steuerpflichtigen Personen gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.

Wenn Sie höhere Kosten nachweisen, können Sie diese anstelle des Pflege-Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.