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Welche Steuerentlastungen gibt es für Eheleute?

Erwerbstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhalten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) und können die Steuerklassenkombination III/V oder die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor beantragen.

Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die monatliche steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs unberücksichtigt. Die Eheleute und Lebenspartner werden während des Jahres praktisch wie Ledige behandelt und zahlen bei unterschiedlich hohen Einkommen regelmäßig zu viele Steuern. Dies wird erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berichtigt.

Bei der Steuerklassenkombination III/V tritt eine unverhältnismäßig hohe monatliche Lohnsteuerbelastung für die nach der Lohnsteuerklasse V besteuerten Ehegatten und Lebenspartner auf. Bei Ehepaaren sind davon mehr als 90 % Frauen betroffen. Auch hier erfolgt der Ausgleich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Frauen mit der Steuerklasse V erscheint deshalb die Aufnahme einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit oft nicht lohnenswert. Das geringere Nettoeinkommen der Frauen führt für sie darüber hinaus zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschafts- und Elterngeld.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auf Antrag auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem zusätzlichen Faktor beantragen. Der Faktor kann formlos, mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder mit dem amtlichen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beantragt werden.

Das Finanzamt ermittelt aus den gemachten Angaben den Faktor (siehe Beispiel im Kasten unten). Dieser wird sodann zusammen mit der Steuerklasse IV in die elektronischen Lohnsteuermerkmale übernommen, auf die der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils zugreift.

Der Faktor berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen. Mit der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor kommen - wie in der Steuerklassenkombination IV/IV - beiden mindestens die ihnen persönlich im Lohnsteuerabzug zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge) zu Gute.

Damit wird erreicht, dass in der Regel die geringer Verdienenden mehr Nettoentgelt erhalten, sodass

  • es sich für mehr Frauen lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
  • Entgeltersatzleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren, höher ausfallen.

Für viele Verdiener mit dem geringeren Einkommen bringt das Faktorverfahren mehr ‚Netto‘. Besonders groß ist der Unterschied im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V. Für den höher Verdienenden bringt das Faktorverfahren im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV ebenfalls meistens mehr 'Netto', im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V jedoch oft deutlich weniger 'Netto'.

Die Summe des Lohnsteuerabzugs entspricht recht genau der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Es gibt weniger Steuernachzahlungen als bei der Steuerklassenkombination III/V.

Unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination bleibt die tatsächliche Jahres-Einkommensteuer des Ehepaares in seiner Höhe unverändert. Es differiert jeweils nur die vorab zu leistende monatliche Steuerlast.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seinen Internetseiten eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit. Damit können Eheleute und eingetragene Lebenspartner die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen aller für sie möglichen Steuerklassenkombinationen prüfen.