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Welche finanziellen Regelungen gelten für Patchworkfamilien?

Wenn Ihr Kind in einer Patchworkfamilie lebt, kommen beide leiblichen Eltern weiter für den Unterhalt auf: in Form von Pflege und Erziehung oder als Barunterhalt von dem Elternteil, mit dem Ihr Kind nicht zusammenlebt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind besteht nicht - auch dann nicht, wenn eine neue Ehe geschlossen wird.

Sie erhalten das Kindergeld, wenn Sie mit Ihrem Kind zusammen in einem Haushalt wohnen. Wenn das Kind sowohl bei Ihnen als auch bei dem anderen Elternteil lebt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält.

Ein Stiefelternteil kann Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind, das in seinem Haushalt lebt, haben. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er mit einem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und dass der kindergeldberechtigte Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichtet hat. Ähnlich verhält es sich beim Erhalt von Elternzeit und Elterngeld.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen Kinder beitragsfrei mitversichert, der neue Lebenspartner und Stiefkinder nicht. Je nachdem, ob das leibliche Kind Mitglied in der Familienversicherung des Vaters oder der Mutter war, verbleibt es auch weiterhin in dieser Versicherung.

Bei der Berechnung bestimmter Leistungen für Kinder, wie das Bürgergeld oder Sozialhilfe, werden Einkommen und Vermögen nicht nur des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, sondern auch die des Stiefelternteils berücksichtigt.

Steuerliche Freibeträge für Kinder können leibliche Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Stiefelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.