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Unterhalts-Vorschuss in Leichter Sprache

Sie sind allein-erziehend und der andere Eltern-Teil
zahlt keinen Unterhalt oder nur unregelmäßig Unterhalt?
Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf einen Unterhalts-Vorschuss.
Der Unterhalts-Vorschuss ist eine staatliche Familien-Leistung.

Für den Unterhalts-Vorschuss gelten diese Voraussetzungen:

  • Sie leben in Deutschland
  • Sie sind allein-erziehend.
  • Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen.
  • Der andere Eltern-Teil zahlt keinen Unterhalt
    oder zahlt nur unregelmäßig Unterhalt.
  • Oder die Vaterschaft ist nicht geklärt.
  • Sie sind nicht verheiratet und auch nicht
    in einer eingetragenen Lebens-Partnerschaft.
  • Ihr Kind bekommt keine Leistungen nach dem 2. Sozial-Gesetz-Buch.
    Das gilt nur für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.
  • Sie haben mindestens ein Einkommen von 600 Euro im Monat.
    Das gilt nur, wenn Sie Arbeitslosen-Geld II bekommen.

Die Höhe des Unterhalts-Vorschusses hängt von Kindes-Alter ab.
Aktuell gelten monatlich diese Unterhalts-Vorschuss-Beträge:

  • 230 Euro für Kinder bis 5 Jahre
  • 301 Euro für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren
  • 395 Euro für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren

Sie müssen den Unterhalts-Vorschuss selbst beantragen.
Den Antrag stellen Sie bei der Ihrer Unterhalts-Vorschuss-Stelle.
Ihre Unterhalts-Vorschuss-Stelle finden Sie im Familien-Portal.
Nutzen Sie dafür unsere Such-Box Beratung vor Ort.

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Den Text in Leichter Sprache hat capito Berlin geschrieben.
4 Personen mit Lernschwierigkeiten haben den Text
auf Verständlichkeit geprüft.