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Unterhalts-Vorschuss in Leichter Sprache
Unterhalts-Vorschuss
Sie sind allein-erziehend und der andere Eltern-Teil
zahlt keinen Unterhalt oder nur unregelmäßig Unterhalt?
Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf einen Unterhalts-Vorschuss.
Der Unterhalts-Vorschuss ist eine staatliche Familien-Leistung.
Für den Unterhalts-Vorschuss gelten diese Voraussetzungen:
- Sie leben in Deutschland
- Sie sind allein-erziehend.
- Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen.
- Der andere Eltern-Teil zahlt keinen Unterhalt
oder zahlt nur unregelmäßig Unterhalt. - Oder die Vaterschaft ist nicht geklärt.
- Sie sind nicht verheiratet und auch nicht
in einer eingetragenen Lebens-Partnerschaft. - Ihr Kind bekommt keine Leistungen nach dem 2. Sozial-Gesetz-Buch.
Das gilt nur für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren. - Sie haben mindestens ein Einkommen von 600 Euro im Monat.
Das gilt nur, wenn Sie Arbeitslosen-Geld II bekommen.
Die Höhe des Unterhalts-Vorschusses hängt von Kindes-Alter ab.
Aktuell gelten monatlich diese Unterhalts-Vorschuss-Beträge:
- 230 Euro für Kinder bis 5 Jahre
- 301 Euro für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren
- 395 Euro für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren
Sie müssen den Unterhalts-Vorschuss selbst beantragen.
Den Antrag stellen Sie bei der Ihrer Unterhalts-Vorschuss-Stelle.
Ihre Unterhalts-Vorschuss-Stelle finden Sie im Familien-Portal.
Nutzen Sie dafür unsere Such-Box Beratung vor Ort.
Den Text in Leichter Sprache hat capito Berlin geschrieben.
4 Personen mit Lernschwierigkeiten haben den Text
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