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Wie wird Kindergeld beantragt und ausgezahlt?
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Formular der Familienkassen. Dort können Sie den Kindergeldantrag direkt online ausfüllen. Sie müssen den Antrag dann nur noch ausdrucken und unterschreiben. Bei neugeborenen Kindern können Sie den Kindergeldantrag mittels gültigem ELSTER-Zertifikat auch vollständig online stellen, also ohne den Antrag auszudrucken und händisch unterschreiben zu müssen.
In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben.
Bitte stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Diese ist in der Regel für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Kindergeld zuständig.
Wenn Sie noch Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die gebührenfreie Service-Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4 555530.
Wie wird Kindergeld ausgezahlt?
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.
Kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja, Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil Sie keinen Antrag gestellt haben.
Um einen rückwirkenden Antrag zu stellen, geben Sie bitte im Antrag an, dass Sie rückwirkend Kindergeld beantragen und ab wann Sie Kindergeld bekommen möchten.
Wann wird das Kindergeld direkt an das Kind, an eine andere Person oder an eine Behörde ausgezahlt?
Wenn Sie eigentlich das Kindergeld bekommen würden, Ihr Kind aber nicht in Ihrem Haushalt lebt und Sie Ihrem Kind keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld für dieses Kind auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (man nennt das "abzweigen"), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Das Kindergeld kann auch an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.
Wenn Ihnen oder ihrem Kind eine Behörde ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt hat (insbesondere Sozial- und Jugendämter), kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes verlangen.