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Wenn sich nachträglich etwas ändert, muss ich das der Familienkasse mitteilen?

Wenn Sie Kindergeld bekommen, müssen Sie Ihre Familienkasse sofort über alle Änderungen informieren, die sich auf das Kindergeld auswirken können. Bitte informieren Sie die Familienkasse zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Beschäftigung auf im öffentlichen Dienst, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
  • Falls Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: Sie oder der andere Elternteil beantragen Kindergeld bei Ihrem Arbeitgeber.
  • Sie oder andere Elternteil beginnen eine Erwerbstätigkeit im Ausland.
  • Ihr Arbeitgeber entsendet Sie oder den anderen Elternteil ins Ausland.
  • Sie, der andere Elternteil oder eines Ihrer Kinder zieht ins Ausland.
  • Für Ihr Kind werden andere Leistungen gezahlt, zum Beispiel ausländische Familienleistungen.
  • Sie lassen sich scheiden oder trennen sich dauerhaft von Ihrer Ehefrau oder Lebenspartnerin, Ihrem Ehemann oder Lebenspartner.
  • Ihr Kind oder der andere Elternteil leben nicht mehr in Ihrem Haushalt, zum Beispiel weil Sie ausgezogen sind.
  • Ihr Kind oder der andere Elternteil sind verstorben
  • Sie ziehen um.
  • Ihre Bankverbindung ändert sich.

Wenn Sie Kindergeld für ein Kind über 18 Jahren beziehen, müssen Sie Ihre Familienkasse zum Beispiel auch in folgenden Fällen informieren:

  • Ihr Kind hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
  • Ihr Kind wechselt, beendet oder unterbricht seine Schulausbildung, Berufsausbildung oder sein Studium. Das gilt auch, wenn sich Ihr Kind vom Studium beurlauben lässt und eingeschrieben bleibt, oder wenn es sich von der Belegpflicht befreien lässt.
  • Ihr Kind tritt einen freiwilligen Wehrdienst an.
  • Ihr Kind war arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz.
  • Falls Ihr Kind arbeitssuchend war oder auf einen Ausbildungsplatz gewartet hat: Ihr Kind wird erwerbstätig oder nimmt eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium auf.
  • Ihr Kind wird schwanger und der Mutterschutz beginnt.

VORSICHT: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen zu melden, da diese unmittelbar Auswirkungen auf Ihren Kindergeldanspruch haben können. Wenn Sie dies nicht tun, kann das eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen.

Wenn Sie Kindergeld bekommen, prüft die Familienkasse in laufenden Abständen,

  • ob die Voraussetzungen für das Kindergeld noch bestehen und
  • ob das Kindergeld noch in der richtigen Höhe gezahlt wird.

Dazu kann die Familienkasse Ihnen einen Fragebogen schicken. Diesen müssen Sie ausfüllen und gegebenenfalls Unterlagen hinzufügen, nach denen die Familienkasse fragt. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.

Auch wenn die Familienkasse Ihren Anspruch überprüft hat, bleiben Sie verpflichtet, die Familienkasse über alle Änderungen zu informieren.