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Was ist neu beim Elterngeld seit dem 01.09.2021?

Mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie, zusätzliche Frühchen-Monate: Millionen Eltern profitieren seit Herbst von besseren Regelungen beim Elterngeld. 

Seit Herbst 2021 ist das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher - durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen. So werden Eltern unterstützt, Familienleben und Beruf noch besser zu vereinbaren. Die Neuregelungen des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" gelten für alle Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren werden.

Für Eltern, die neben dem Elterngeld in Teilzeit arbeiten, gelten nun zahlreiche Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wurde von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann nun mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden. Diese Ausweitung des Arbeitszeitkorridors ist arbeitnehmerinnen-, arbeitsnehmer- und arbeitgeberfreundlich, denn drei bis vier volle Tage erleichtern die Arbeitsorganisation. 

Der Partnerschaftsbonus wird auch flexibler. Während Eltern diesen bisher 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann er jetzt zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung. Und wer in einzelnen Monaten nicht auf die nötigen Arbeitsstunden kommt oder mehr arbeiten muss, braucht nicht – wie bisher - um den gesamten Partnerschaftsbonus zu bangen. So haben Eltern eine echte Chance auf vier zusätzliche Monate gemeinsamer Zeit, die sie nutzen können, um ein partnerschaftliches Vereinbarkeitsmodell auszuprobieren – auch für spätere Zeiten im Familienleben. Den Partnerschaftsbonus können auch Alleinerziehende bekommen. 

Wie sieht das genau aus? 

Beispiel: Vater und Mutter möchten beide parallel Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen. Dafür bekommen sie für die Dauer von bis zu 4 Monaten zwischen 150 und 900 Euro im Monat – zusätzlich zu ihrem Gehalt. 

  • Je nach Arbeitsanfall ist an manchen Tagen mehr, an manchen weniger Arbeit. Das macht nichts. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24-32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie den Partnerschaftsbonus
  • Die Eltern wissen noch nicht, ob sie zwei, drei oder vier Monate Teilzeit arbeiten werden. Das macht nichts. Sie müssen sich bei der Elterngeldstelle auch noch gar nicht endgültig festlegen. Sie können einfach die vier Monate beantragen und den Bonus früher beenden, wenn sie es möchten. Oder sie beantragen erst mal nur 2 Monate und verlängern später noch. 
  • Der Vater erkrankt im zweiten Bonus-Monat des Partnerschaftsbonus schwer und kann länger nicht mehr arbeiten. Die Mutter kann dann den Bonus allein weiter nutzen. Außerdem darf der Vater das Geld aus dem Partnerschaftsbonus der ersten 2 Monate behalten. 
  • Ein wichtiges Projekt kommt unerwartet - die Mutter kann im vierten Bonus-Monat plötzlich nicht mehr Teilzeit arbeiten. Das macht nichts. Die Eltern können das Elterngeld für die ersten drei Bonus-Monate trotzdem behalten. 

Was es sonst noch über den Partnerschaftsbonus zu wissen gibt, erfahren Sie unter Was ist der Partnerschaftsbonus? 

Für Eltern in Teilzeit gibt es noch eine weitere Neuigkeit: Für sie hat sich die Situation erheblich verbessert, wenn sie aus der Teilzeit z.B. in Kurzarbeit gehen oder länger erkranken und deshalb neben dem Elterngeld noch andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bekommen. Für sie verändert sich die Höhe des Elterngeldes durch den Bezug der anderen Einkommensersatzleistungen nicht. Bisher hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Und: Eltern, die Teilzeit arbeiten, müssen nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart allen jede Menge Bürokratie.

Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren mit der Elterngeldreform dauerhaft mehr Rücksicht. Abhängig davon, wie früh das Kind auf die Welt kommt, bekommen die Eltern bis zu 4 Elterngeldmonate mehr. So haben sie in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für ihr Kind und die Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

Konkret gilt: Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monat können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln und so noch länger Elterngeld beziehen. 

Eltern und Verwaltung profitieren darüber hinaus von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen. So werden z.B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften im Elterngeld besser berücksichtigt werden. Wenn ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt für sie pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt. 

Beispiel: Ein fest angestellter Erzieher bekommt im Dezember sein Kind. Im Kalenderjahr davor hatte er, bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 200 Euro, noch kein Einkommen. 

  • Nach den allgemeinen Regeln wird er - wegen der einen selbstständigen Einnahme - wie ein Selbstständiger behandelt: Für das Elterngeld ist sein Einkommen aus dem Vorjahr maßgeblich. Damals hatte er noch kein Einkommen. Er erhält damit nur den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
  • Mit der neuen Regelung kann er sich dafür entscheiden, ausschließlich als Nicht-Selbstständiger behandelt zu werden: Die Einnahme von 200 Euro wird nicht angerechnet. Sein Elterngeld wird dann anhand der zwölf Monate vor der Geburt bemessen, in denen er schon als Erzieher gearbeitet und durchschnittlich 1500 Euro im Monat verdient hat. Er bekommt dann 65 Prozent seines maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 975 Euro.