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Wie wird eine ausländische Adoption in Deutschland anerkannt?

Falls sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ (HAÜ) angeschlossen hat, reicht es aus, wenn Ihnen die Fachstelle für Adoption im Herkunftsland bescheinigt, dass die Adoption nach dem HAÜ durchgeführt wurde (Artikel 23 HAÜ). Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland automatisch als anerkannt.

Ansonsten müssen Sie die ausländische Adoptionsentscheidung von einem deutschen Familiengericht anerkennen lassen. Diese Anerkennung müssen Sie beantragen, sobald das Adoptionsverfahren im Herkunftsland abgeschlossen ist.

Mit der Anerkennung ist die Adoption auch in Deutschland rechtlich wirksam. Sie hat hier dieselben rechtlichen Auswirkungen wie im Herkunftsland des Kindes. Diese können sich von denen einer deutschen Adoption unterscheiden. So kann es je nach Herkunftsland auch nach der Adoption zum Beispiel sein:

  • dass das Kind zwar mit Ihnen verwandt ist, aber nicht mit Ihrer übrigen Familie,
  • dass das Kind rechtlich noch mit seinen leiblichen Eltern oder mit deren Familien verwandt ist,
  • dass das Kind noch rechtliche Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat, also etwa noch zu deren Erben gehört.

Daher gibt es zusätzlich zur Anerkennung die Möglichkeit, die ausländische Adoption umwandeln zu lassen in eine Adoption, die dem deutschen Recht entspricht. 

Mehr zur Anerkennung und zur Umwandlung erfahren Sie von Ihrer Vermittlungsstelle. Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz in seiner Funktion als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption finden Sie weitere Information.