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Wie wirkt sich das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) auf das Pflegekinderwesen aus?
Seit Sommer 2021 gilt das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das die Kinder- und Jugendhilfe modernisiert und weiterentwickelt. Hier erfahren Sie, welche Änderungen und Regelungen es im Pflegekinderwesen enthält, um die Positionen der Pflegekinder, ihrer Eltern und die der Pflegeeltern zu stärken.
Schutzkonzepte zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen im Pflegekinderwesen
Für die Entwicklung eines Kindes sind feste Bindungen, Zugehörigkeit und das Erfahren von emotionaler Sicherheit von großer Bedeutung. Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien zu sichern, macht das KSJG die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten nun auch bei Pflegeverhältnissen zur Pflicht. Bei einem Schutzkonzept geht es um den Schutz vor Kindeswohlgefährdung und Gewalt.
Die Gestaltung des Schutzkonzepts erfolgt durch das Jugendamt gemeinsam mit den Pflegeeltern und dem Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie und über die gesamte Dauer des Pflegeverhältnisses. Das heißt, das Jugendamt soll das individuelle Schutzkonzept auch während des Pflegeverhältnisses regelmäßig überprüfen und gemeinsam mit den Pflegekindern und Pflegeeltern weiterentwickeln.
Eine weitere wichtige Neuerung stärkt die Rechte von Pflegekindern: Das Jugendamt wird verpflichtet, dem Pflegekind während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten zu gewährleisten, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren. Das Jugendamt muss das Pflegekind hierüber informieren.
Beachtung von Geschwisterbeziehungen
Die Bindung zu den Geschwistern kann sich maßgeblich auf die Stabilität und Kontinuität gewachsener Bindungen auswirken. Das neue Gesetz berücksichtigt daher stärker die Geschwisterbeziehung eines Pflegekindes. Daher wird die Bindung zu den Geschwistern in den Blick genommen, wenn das Jugendamt einen Hilfeplan aufstellt, überprüft und durchführt.
Wichtig ist hierbei, dass die Bindungen und der Kontakt von Pflegekindern zu ihren Geschwistern aufrechterhalten wird, solange dies dem Kindeswohl entspricht. Die Umsetzung ist hierbei vielfältig: Die Geschwister können zum Beispiel gemeinsam untergebracht werden, sich bei regelmäßigen Treffen oder über soziale Medien austauschen.
Zusammenwirken von Eltern und Pflegeeltern
Das Zusammenwirken von Eltern und Pflegeeltern wird verbindlich durch das Jugendamt unterstützt. Damit stellt es sicher, dass die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen besser berücksichtigt werden. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Zusammenarbeit von Eltern und Pflegeeltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen zu fördern, sodass vor allem Loyalitätskonflikte für Pflegekinder vermieden werden. Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel gemeinsame Treffen der Eltern und Pflegeeltern, Video-Calls, Telefonate mit oder auch ohne Kinder. Es geht darum, etwaigen Konflikten vorzubeugen und bei möglichen Differenzen zwischen den Eltern und Pflegeeltern zu vermitteln.
Beratungsanspruch von Pflegeeltern
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Jugendamt. Eine regelmäßige und intensive Beratung von Pflegefamilien hilft dabei, den Erfolg der Unterbringung in der Pflegefamilie zu fördern. Das Jugendamt oder ein freier Träger unterstützt und berät bei allen aufkommenden Fragen zu erzieherischen, rechtlichen, alltäglichen oder organisatorischen Themen. Ziel ist es, die Beziehung zwischen dem Pflegekind und seinen Pflegeeltern zu fördern und so zu einem gelingenden Pflegeverhältnis beizutragen.
Beratungsanspruch von Eltern
Eltern, deren Kind außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist, haben einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Jugendamt auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Das gilt für Eltern mit und ohne Personensorgerecht. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt und die Beziehung zur Pflegefamilie ist mit zu berücksichtigen.
Beratung und Unterstützung der Eltern können helfen, die Rückkehr ihres Kindes innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen. Aber auch, wenn diese Perspektive nicht oder nicht mehr besteht, sind Beratung und Unterstützung der Eltern und die Förderung ihrer Beziehung zum Kind von zentraler Bedeutung. Ziel der Beratung ist es dann, gemeinsam eine langfristige Lebensperspektive für das Kind zu erarbeiten, die dem Kindeswohl entspricht. Der Anspruch auf Beratung besteht auch dann, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie keine Perspektive mehr hat.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass „Kinder immer Kinder ihrer Eltern bleiben“ ist eine intensive Begleitung und Unterstützung der Eltern bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie stets erforderlich.
Dauerverbleibensanordnung
Beständigkeit und emotionale Sicherheit sind zentrale Grundbedürfnisse aller Kinder, insbesondere von Pflegekindern. Durch Geschehnisse, die dazu geführt haben, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern aufwachsen können, haben sie besonders herausfordernde Lebenserfahrungen zu bewältigen. Durch Trennungsangst und Stress können sich die Vorerfahrungen bei diesen Kindern noch weiter verfestigen. Studien zeigen, dass Kinder, die anhaltende Instabilität und wiederholte Verunsicherung erfahren haben, deutlich ungünstigere Entwicklungen durchlaufen.
Lebt ein Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und möchten die Eltern das Kind von der Pflegefamilie wegnehmen, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegefamilie bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Eine Dauerverbleibensanordnung des Gerichts bedeutet, dass ein Kind dauerhaft in seiner Pflegefamilie bleiben kann. Das kann der Fall sein, wenn sich die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern trotz angebotener und geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist. Dann kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind auf Dauer bei der Pflegefamilie bleibt. Die Anordnung muss zum Wohl des Pflegekindes erforderlich sein.
Bei der Beurteilung der Situation steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Bei einer Entscheidung achtet das Familiengericht nicht nur auf das kindliche Zeitempfinden, sondern auch darauf, wie sich die Beziehungen und Bindungen des Pflegekindes entwickelt haben.
Mitwirkung bei der Hilfeplanung – prozesshafte Perspektivklärung
Damit sich Pflegekinder sowie Kinder und Jugendliche, die in einer Einrichtung erzieherische Hilfe erhalten, gut entwickeln können, ist eine klare Perspektive, wo sich langfristig ihr Lebensmittelpunkt befinden soll, von zentraler Bedeutung. Die Perspektivklärung ist prozesshaft, das bedeutet, dass die Entscheidungen zur Hilfeplanung im Laufe der Unterbringung immer wieder angepasst werden kann und nicht am Anfang für die gesamte Zeit der Unterbringung entschieden wird.
Die Perspektivklärung wird im Hilfeplan aufgenommen, zu dem auch die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfeart und die notwendigen Leistungen gehören.
Durch die Änderung des KJSG wird die Hilfeplanung nun gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen und seinen Eltern erarbeitet. Der Hilfeplanung muss transparent und offen gestaltet werden. Die Perspektivklärung des Kindes ist als Prozess zu verstehen, der gemeinsam mit den Beteiligten gestaltet wird. Gemeinsame und unterschiedliche Sichtweisen werden dabei im Hilfeplan festgehalten. Die Beratung und Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten müssen in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen. Neben den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen sind auch die Pflegeeltern an der Hilfeplanung beteiligt. Inwieweit nichtsorgeberechtigte Eltern an der Hilfeplanung und damit auch an der Perspektivklärung beteiligt werden, entscheiden mehrere Fachkräfte und berücksichtigen dabei den Willen und die Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie die Willensäußerung des Personensorgeberechtigten.
Reduzierung der Kostenbeiträge
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Pflegekinder Ausbildungsvergütungen oder Einkommen aus Schülerjobs und Praktika vollständig behalten. Das neue Gesetz erlässt damit dieverringert die Höhe der Kostenbeiträge von jungen Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe. Das Ziel ist es, die jungen Menschen besser auf ihrem Weg in ein selbständiges Leben zu begleiten und sie darin zu bestärken, Verantwortung für sich und ihr Leben zu übernehmen.
Verbindliche Begleitung in den Übergang ins Erwachsenenleben
Die Gesetzesreform beinhaltet auch Verbesserungen für junge Menschen, die nach dem 18. Geburtstag eine Einrichtung oder eine Pflegefamilie verlassen, sogenannte Careleaver.
Wenn ein Careleaver das System der Kinder- und Jugendhilfe verlässt, erhält er eine verbindlichere Unterstützung als bisher. Hierzu zählt, dass das Jugendamt den Übergang zu anderen Leistungssystemen wie zum Beispiel Bafög, Wohngeld oder Bürgergeld nun verpflichtend und mit einer angemessenen Zeitspanne vor Beendigung der Kinder- und Jugendhilfe vorbereiten muss.
Sollte etwas im Leben schiefgehen, können die jungen Menschen in ihre Einrichtung zurückkehren. Verbindlicher geregelt ist auch, dass die jungen Menschen nach dem Verlassen der Kinder- und Jugendhilfe weiter in notwendigem Umfang und in regelmäßigen Abständen beraten und unterstützt werden.
Auswahlverfahren und Qualifizierung von Pflegeeltern
Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Praxis sind die Bundesländer beziehungsweise die Jugendämter.
Die zuständigen Jugendämter sind Ansprechpartner für potenzielle Pflegeeltern, die ein Pflegekind aufnehmen möchten. Sie sind auch verantwortlich für die Auswahl und Schulungen der Pflegeeltern und die Festlegung der erforderlichen Qualifikationen.