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Beratung vor Ort Finden Sie zuständige Behörden und Beratungsstellen.
Sie befinden sich hier:
Staatliche Leistungen für Pflegefamilien
Beratung beim Jugendamt
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten, berät und unterstützt Sie Ihr Jugendamt.
Als Pflegeeltern haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Ihr Jugendamt vor der Aufnahme des Kindes und während der Pflege.
In der Regel schließen Sie und Ihr Jugendamt einen schriftlichen Pflegevertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner enthält. Für eine Vollzeitpflege, die nicht durch das Jugendamt vermittelt wird, benötigen Pflegeeltern eine Erlaubnis ihres Jugendamtes.
Als Pflegeeltern müssen Sie dem Jugendamt wichtige Ereignisse mitteilen, wie beispielsweise ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle Ihres Pflegekindes oder geplante Wohnungswechsel.
Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses, ob Sie eine dem Wohl Ihres Pflegekindes förderliche Erziehung gewährleisten. Ist das Wohl Ihres Pflegekindes gefährdet, kündigt das Jugendamt den Pflegevertrag oder widerruft die Erlaubnis.
Es gibt zudem bundesweit Landesverbände, die Sie beraten und unterstützen. Eine Übersicht finden Sie beispielsweise PFAD, dem Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien.
Auch gibt es Zusammenschlüsse von Pflegefamilien in örtlichen und überörtlichen Gruppen sowie Selbsthilfe-Initiativen, bei denen sich die Pflegeeltern austauschen und informieren können. Auch die Pflegeelterngruppen haben einen Anspruch auf Beratung und Begleitung beim örtlichen Jugendamt.
Pflegegeld
Als Pflegeeltern steht Ihnen ein monatliches Pflegegeld zu, das von Ihrem Jugendamt ausgezahlt wird. Pflegegeld erhalten Sie für Pflegekinder unter 18 Jahren, unter Umständen auch für Pflegekinder bis zum 21. Geburtstag, im Einzelfall bis zum 27. Geburtstag. Das richtet sich nach dem individuellen Unterhaltsbedarf. Zuständig für die Berechnung ist Ihr Jugendamt.
Mit dem Geld können Sie Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und weitere Bedürfnisse decken. Das Pflegegeld enthält auch einen Anteil für Ihren Erziehungsaufwand.
Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Bundesland und Kommune. Auch das Alter Ihres Pflegekindes entscheidet über die Höhe des Betrags. Aufgrund des altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen. Das Pflegegeld ist steuerfrei.
Die zuständige Behörde in Ihrem Bundesland legt die Höhe des Pflegegeldes jährlich neu fest. Meist ist es das Landesministerium, das für Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Grundlage für die Höhe der Beträge sind häufig die „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege “ (PDF, gilt für 2023).
Wenn Sie mit Ihrem Pflegekind verwandt sind, bekommen Sie ebenfalls Pflegegeld, zum Beispiel als Großeltern.
Mögliche Beihilfen und Zuschüsse
Sie können außerdem Beihilfe und Zuschüsse für besondere Anlässe beantragen, beispielsweise für:
- Erstausstattung, zusätzliche Einrichtungsgegenstände in Ihrer Wohnung vor dem Einzug des Pflegekindes
- Leistungen bei wichtigen persönlichen und besonderen Anlässen, zum Beispiel Kommunion oder Konfirmation
- Besondere pädagogische Förderung, etwa gelegentlicher Nachhilfeunterricht
- Einschulung
- Weihnachten
- Klassenfahrten
- Urlaubsreisen
Versicherungen und Altersvorsorge
Ihr Pflegekind ist entweder über Sie krankenversichert oder wird in Ihrer Familienversicherung mitversichert. Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie mit dem Jugendamt klären, wie die Krankenversicherung des Pflegekindes geregelt wird. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen.
Ihr Pflegekind ist normalerweise in Ihrer Familienhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hier sind die Ansprüche Dritter versichert. Wichtig ist auch, dass Sie eine Versicherung abschließen, die dann eintritt, wenn das Pflegekind gegenüber Ihnen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Das Pflegegeld umfasst die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.
Auch einen Anteil für Ihre Alterssicherung können Sie von Ihrem Jugendamt erhalten. Je nach Jugendamt fallen diese Unterstützungen unterschiedlich aus.
Kindergeld
Als Pflegeeltern können Sie unter Umständen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür mit Ihrem Pflegekind familienähnlich und auf längere Dauer zusammenleben. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen, wann Sie für Ihr Pflegekind Kindergeld bekommen können.
Elternzeit
Als Pflegeeltern haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Der Zeitraum kann sich pro Kind auf bis zu 3 Jahren erstrecken. Sobald das Pflegekind seinen 8. Geburtstag gefeiert hat, endet Ihr Anspruch auf Elternzeit.
Elterngeld
Elterngeld erhalten Sie lediglich für Ihre eigenen Kinder. Für Ihr Pflegekind erhalten Sie anstelle des Elterngeldes das Pflegegeld.
Eingliederungshilfe für Pflegekinder mit Behinderung
Wenn Ihr Pflegekind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist, können Sie Eingliederungshilfe für Ihr Pflegekind bekommen.
Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll helfen, dass Ihr Pflegekind an der Gesellschaft teilhaben kann. Zur Eingliederungshilfe gehört unter anderem, dass ein professioneller Fachdienst die Pflegefamilie berät und begleitet.
Hier finden Sie eine Übersicht zu weiteren Leistungen, die Menschen mit Behinderungen bekommen können. Weitere Informationen für Pflegeeltern deren Pflegekind eine Behinderung oder eine chronische Krankheit hat, gibt es beim Bundesverband behinderter Pflegekinder.