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Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist eine Anerkennung der gemeinsamen rechtlichen Elternschaft bislang in der Regel nur im Wege der Adoption möglich.

Bei einem lesbischen Paar wird die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Partnerin wird aktuell weder automatisch, noch im Wege einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung (weitere) Mutter. Um einen rechtlichen Elternstatus zu erlangen, kann die verheiratete oder verpartnerte (weitere) Mutter das Kind jedoch adoptieren.

Auch Kinder schwuler Paare haben eine leibliche Mutter, von der sie geboren wurden. Der leibliche Vater kann seine Vaterschaft mit ihrer Zustimmung anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen. Für seinen Partner gilt das nicht. 

Bei transgeschlechtlichen oder intergeschlechtlichen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen leben, ist es möglich, dass je beide Partnerinnen oder Partner leibliche und rechtliche Eltern sind. 

Ein gebärfähiger schwuler Transmann kann mit seinem Partner ein Kind bekommen. Eine lesbische Transfrau kann entweder noch Kinder zeugen oder ihren eigenen Samen für eine Befruchtung spenden. Ebenso besteht für intergeschlechtliche Personen die Möglichkeit einer leiblichen und rechtlichen Elternschaft.

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es unterschiedliche Konstellationen, bei denen eine Vaterschaftsanerkennung Relevanz hat. Eine Transfrau, die ihre leibliche Elternschaft anerkennen lassen möchte, wird nach dem Transsexuellengesetz aktuell als Vater betrachtet. Für einen Transmann ist aktuell die Rechtslage bei der Vaterschaftsanerkennung rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Personen mit diversem oder ohne Geschlechtseintrag können die Anerkennung der zweiten Elternstelle nur über eine gerichtliche Feststellung erwirken.

Bei privaten Samenspenden für lesbische Paare ist nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater – entgegen vorheriger Absprachen – an der Vaterschaft Interesse hat. Eine Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Mutter ist jedoch ausgeschlossen. 

Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können grundsätzlich keine Sorgerechtserklärung abgeben, da zumindest ein Elternteil in der Regel abstammungsrechtlich keinen Elternstatus hat. 

Unverheiratete/-verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare können jedoch, wie alle Unverheirateten, die Stiefkindadoption anstreben. Sie ist jedoch auch für unverheiratete Paare an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Besonders wichtig ist das Bestehen einer stabilen Beziehung: Das Paar muss seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben oder sie haben bereits ein oder mehrere gemeinsame Kinder.

Wenn Sie in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder eheähnlich zusammenleben, ist es möglich, das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu adoptieren. Es handelt sich dann um eine Stiefkindadoption.

Haben weder Sie noch Ihre Partnerin oder Ihr Partner das Kind geboren, so müssen Sie beide das Kind adoptieren. Sie können das Kind nur gemeinsam adoptieren, wenn Sie verheiratet sind.
Wenn Sie unverheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft, können Sie kein Kind gemeinsam adoptieren. Möglich ist allerdings die Sukzessivadoption, das bedeutet, dass zunächst der eine Elternteil und anschließend der zweite Elternteil das Kind adoptieren. Mit der Adoption erwirbt der Adoptivelternteil auch das Sorgerecht.

Wenn beide Eltern in einem Haushalt leben, egal ob verheiratet oder nicht, gelten sie nicht als alleinerziehend. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob beide Eltern sorgeberechtigt sind oder nur ein Elternteil.