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Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Gleichgeschlechtliche Paare können in der Regel nur durch Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden:
Bei einem lesbischen Paar wird die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Partnerin wird aktuell weder automatisch, noch im Wege einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung (weitere) Mutter. Um den rechtlichen Status als Elternteil zu erlangen, kann die Partnerin der Mutter das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen.
Für Kinder mit schwulen Eltern gilt in der Regel folgendes: Einer der Männer kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen oder, wenn er der leibliche Vater ist, auch gegen ihren Willen gerichtlich feststellen lassen. Für seinen Partner gilt dies nicht, weil es neben der Mutter nur eine Elternstelle zu besetzen gibt. Er kann das Kind jedoch im Wege der Stiefkindadoption annehmen.
Bei transgeschlechtlichen oder intergeschlechtlichen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen leben, ist es möglich, dass je beide Partnerinnen oder Partner leibliche und rechtliche Eltern sind.
Ein gebärfähiger schwuler trans Mann kann mit seinem Partner ein Kind bekommen. Eine lesbische trans Frau kann entweder noch Kinder zeugen oder ihren eigenen Samen für eine Befruchtung spenden. Ebenso besteht für intergeschlechtliche Personen die Möglichkeit einer leiblichen und rechtlichen Elternschaft.
Vaterschaftsanerkennung
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen eine Vaterschaftsanerkennung möglich ist:
Eine trans Frau, die das Kind gezeugt hat, wird nach dem noch bis November 2024 geltenden Transsexuellengesetz (TSG) gemäß dem ursprünglichen Geschlechtseintrag "männlich" dem Kind als Vater zugeordnet und kann daher mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennen.
Ein nicht gebärender trans Mann kann einem während seiner Ehe mit der Mutter geborenem Kind als Vater zugeordnet werden, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die männliche Geschlechtsangabe führte (zuletzt OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 04.07.2024, Az. 2 Wx 11/24). Personen mit diversem oder ohne Geschlechtseintrag können die zweite Elternstelle nur über eine gerichtliche Feststellung erlangen.
Bei lesbischen Elternkonstellationen ist folgendes zu beachten: Bei privaten Samenspenden für lesbische Paare ist nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater - ggf. entgegen vorheriger Absprachen - doch Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat. Eine Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Mutter ist zwar ausgeschlossen, die Vaterschaft des privaten Samenspenders kann jedoch auch gegen ihren Willen gerichtlich festgestellt werden.
Elterliche Sorge bei unverheirateten Paaren
Nur rechtliche Elternteile können die elterliche Sorge innehaben. Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können grundsätzlich keine Sorgeerklärung abgeben, da zumindest ein Elternteil in der Regel abstammungsrechtlich keinen Elternstatus hat. Der Mutter steht zunächst die Alleinsorge zu. Sie kann aber anderen Personen eine Sorgevollmacht erteilen.
Unverheiratete/-verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare können jedoch, wie alle Unverheirateten, die Stiefkindadoption anstreben. Sie ist jedoch auch für unverheiratete Paare an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Besonders wichtig ist das Bestehen einer stabilen Beziehung: Das Paar muss seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben.
Gemeinsame Elternschaft durch Adoption
Wenn Sie in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft eheähnlich zusammenleben, können Sie das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren. Es handelt sich dann um eine Stiefkindadoption.
Handelt es sich weder um Ihr Kind noch um das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners, so müssen Sie beide das Kind adoptieren. Sie können das Kind nur gemeinsam adoptieren, wenn Sie verheiratet sind.
Wenn Sie unverheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, können Sie kein Kind gemeinsam adoptieren. Wenn eine Lebenspartnerschaft oder verfestigten Lebensgemeinschaft besteht, ist jedoch eine Sukzessivadoption möglich: Zunächst adoptiert ein Elternteil das Kind und anschließend der zweite Elternteil. Mit der Adoption erwirbt der Adoptivelternteil auch das Sorgerecht.
Intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binäre Kinder
Ist Ihr Kind intergeschlechtlich, ist also das geschlechtliche Erscheinungsbild von Geburt an, hinsichtlich der Chromosomen, der Keimdrüsen, der Hormonproduktion nicht nur männlich oder weiblich ausgeprägt, können Sie Ihr Kind beim Standesamt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eintragen lassen.
Um nicht einwilligungsfähige inter Kinder vor medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und deren möglichen emotionalen und körperlichen Folgen zu schützen, dürfen Eltern nicht in medizinische Behandlungen einwilligen, die allein darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild ihres Kindes an die männliche oder weibliche geschlechtliche Norm anzugleichen.
Der deutsche Personenstandseintrag sieht die Optionen "weiblich", "männlich" und "divers" vor und ermöglicht es, den Geschlechtseintrag offen zu lassen.
Intergeschlechtliche Personen können auch später noch gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit dieser Erklärung können sie auch neue Vornamen bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Danach können sowohl intergeschlechtliche als auch transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen mit Erklärung vor dem Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder diese streichen lassen. Im Regelfall müssen dann die Vornamen entsprechend geändert werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen und Sachverständigengutachten, die bisher für trans und nicht-binäre Personen notwendig waren.
Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen muss 3 Monate vor der Erklärung bei einem deutschen Standesamt angemeldet werden. Dies ist bereits ab dem 1. August 2024 möglich. Die Erklärung selbst kann dann nur beim Standesamt der Voranmeldung abgegeben werden.