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Welche Angebote gibt es für Familien?
Die Kinder- und Jugendhilfe bietet für Familien:
- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte. Sie sollen in ihren Erziehungsaufgaben unterstützt werden. Dazu gehört unter anderem auch der Umgang mit Konflikt- und Krisensituationen in der Familie, die Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf Medienkompetenz oder der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Familie ist heute vielfältiger und bunter als noch vor zehn oder zwanzig Jahren. Immer mehr Kinder wachsen nur bei einem Elternteil auf und auch die Zahl der Patchwork- und Regenbogenfamilien steigt. Und jede dritte Familie hat mindestens einen Elternteil mit einer Einwanderungsgeschichte.
Die vielen Formen und Möglichkeiten, aus denen Elternschaft und Familie entstehen können, gehen über das klassische Bild von Vater, Mutter, Kind hinaus. Die Kinder- und Jugendhilfe will die Erziehungsberechtigten dabei fördern, indem interessenspezifische Beratungs- und Informationsangebote gemacht werden, wie z. B.:
- Angebote der Familienbildung,
- Familien- oder Mütterzentren,
- Erziehungsberatungsstellen,
- Elterntelefone oder Elternbriefe.
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, die helfen soll, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen sowie Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen. Im Fall einer Trennung oder einer Scheidung sollen die Eltern unterstützt werden, ihrer Elternverantwortung zum Wohle des Kindes zu nachzukommen.
Die Eltern sind bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen.
Familienfreizeit und Erholung wird gefördert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Familie zu stärken und Eltern zu entlasten. Familienferienstätten bieten Angebote für gemeinsame Urlaube an. Die Angebote beinhalten Freizeitaktivitäten und Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort sowie Bildungsangebote für Groß und Klein.
Die Familienferienstätten stehen allen Familien offen. Sie richten sich insbesondere aber an Familien mit kleinem Einkommen, Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Kindern mit Behinderungen und an Alleinerziehende. Diese Familien bekommen in den meisten Häusern Preisnachlässe, in einigen Bundesländern haben sie zudem einen Anspruch auf Zuschüsse, wenn ein bestimmtes Familieneinkommen unterschritten ist.
Wer Interesse an einem Urlaub in einer Familienferienstätte hat, kann über www.urlaub-mit-der-familie.de eine Buchungsanfrage verschicken oder sich an die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wenden. Dort wird zu Zuschussmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern und zur Auswahl des Reiseziels beraten. Die Geschäftsstelle ist unter der Telefonnummer 0221 29 24 13 15 oder per Mail an info@bag-familienerholung.de zu erreichen.
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Auch bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen ihres Kindes.
Die Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht Müttern und Vätern, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes benötigen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut zu werden (§ 19 SGB VIII). Die Betreuung schließt auch ältere Geschwisterkinder ein. Auch der andere Elternteil kann mitbetreut werden, wenn der betreute Elternteil dem zustimmt und die gemeinsame Betreuung erforderlich ist.
Bei der Betreuung und Unterstützung der Familie sind die Bedürfnisse des Kindes, der Geschwisterkinder und der Eltern gleichermaßen zu berücksichtigen. Schwangere Frauen können bereits vor der Geburt ihres Kindes in einer Wohnform betreut werden. Bei der Auswahl und Gestaltung der einzelnen Wohnform ist die Lebenslage der Familie entscheidend. Möglich sind:
- abgeschlossene Wohneinheiten in Appartementhäusern,
- Wohngemeinschaften,
- Außenwohngruppen von Heimen oder
- Betreuung rund um die Uhr.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Versorgung funktioniert nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe: Durch Anleitung und Beratung sollen Mütter und Väter in die Lage versetzt werden, mit ihren Kindern selbständig und eigenverantwortlich zu leben und den Alltag zu bewältigen. Zudem sollen Erziehungsberechtigte - wenn nötig - motiviert werden, eine Ausbildung zu beginnen, fortzusetzen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn:
- ein Elternteil die Betreuung seines Kindes aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (zum Beispiel psychische Erkrankung, Entbindung, Kur oder Strafhaft) nicht wahrnehmen kann,
- das Wohl des Kindes durch die Betreuung des anderen Elternteils nicht ausreichend gewährleistet werden kann,
- das Kind weiterhin im eigenen Zuhause leben soll und
- die Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Dabei können auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen.
- Die Unterstützung kann ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt, direkt insbesondere bei Erziehungsberatungsstellen oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn diese eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen haben.
Familiäre Selbsthilfe
Verwandte, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und bei der Betreuung aushelfen, erhalten keine Entgelte oder Kostenerstattungen.
Verwandte, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können Kosten für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes erstattet werden. Das gilt für:
- nachgewiesene Fahrtkosten
- nachgewiesene Verdienstausfälle.
Nachbarschaftshilfe
Wenn Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht ausreichend möglich ist, ist es sinnvoll bestehende Angebote der Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Form der Unterstützung sollte angeregt, genutzt und - wenn erforderlich - gefördert werden. Erfolgt die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Ziel dieser Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist der Erhalt des familiären Lebensraumes für die Kinder, auch wenn die Hauptbetreuungsperson ausfällt. Die Unterbringung außerhalb der Familie soll so vermieden werden.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 16 bis § 21