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Welche Angebote gibt es für Familien?
Die Kinder- und Jugendhilfe bietet für Familien:
- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte. Sie sollen in ihren Erziehungsaufgaben unterstützt werden. Dazu gehört auch der Umgang mit Konflikt- und Krisensituationen in der Familie.
Familie bedeutet heutzutage mehr als die klassische Mutter-Vater-Kind-Konstellation. Es existieren viele unterschiedliche Formen des Zusammenlebens. Auch Kinder und Jugendliche befinden sich in unterschiedlichsten Lebenssituationen, so dass Mütter und Väter individuelle Erziehungsaufgaben bewältigen müssen. Die Kinder- und Jugendhilfe will die Erziehungsberechtigten dabei fördern, indem interessenspezifische Beratungs- und Informationsangebote gemacht werden, wie:
- Angebote der Familienbildung,
- Familien- oder Mütterzentren,
- Erziehungsberatungsstellen,
- Elterntelefone oder Elternbriefe.
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, die helfen soll, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen sowie Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen. Im Fall einer Trennung oder einer Scheidung sollen die Eltern unterstützt werden, ihrer Elternverantwortung zum Wohle des Kindes zu nachzukommen.
Die Eltern sind bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen.
Familienfreizeit und Erholung wird gefördert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Familie zu stärken und Eltern zu entlasten. Familienferienstätten bieten Angebote für gemeinsame Urlaube an. Die Angebote beinhalten Freizeitaktivitäten und Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort sowie Bildungsangebote für Groß und Klein.
Die Familienferienstätten stehen allen Familien offen. Sie richten sich insbesondere aber an Familien mit kleinem Einkommen, Familien mit behinderten oder pflegebedürftigen Kindern und an Alleinerziehende. Diese Familien bekommen in den meisten Häusern Preisnachlässe, in einigen Bundesländern haben sie zudem einen Anspruch auf Zuschüsse, wenn ein bestimmtes Familieneinkommen unterschritten ist.
Wer Interesse an einem Urlaub in einer Familienferienstätte hat, kann über www.urlaub-mit-der-familie.de eine Buchungsanfrage verschicken oder sich an die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wenden. Dort wird zu Zuschussmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern und zur Auswahl des Reiseziels beraten. Die Geschäftsstelle ist unter der Telefonnummer 0221 29 24 13 15 oder per Mail an info@bag-familienerholung.de zu erreichen.
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen, können sich zur Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts beraten und unterstützen lassen. Auch bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen ihres Kindes.
Die Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht Müttern und Vätern, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes benötigen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut zu werden. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwisterkinder ein. Bei der Auswahl und Gestaltung der einzelnen Wohnform ist die Lebenslage der Familie entscheidend. Möglich sind:
- abgeschlossene Wohneinheiten in Appartementhäusern,
- Wohngemeinschaften,
- Außenwohngruppen von Heimen oder
- Betreuung rund um die Uhr.
Zielgruppe des Angebots
Das Betreuungsangebot richtet sich an Eltern, die alleine für ihr unter 6 Jahre altes Kind sorgen müssen und wegen persönlicher oder sozialer Schwierigkeiten gezielt Hilfe bei der Erziehung benötigen. Auch Eltern mit älteren Kindern können dieses Beratungsangebot in Anspruch nehmen, sofern die Kinder auch allein erzogen werden. Schwangere Frauen können bereits vor der Geburt ihres Kindes in einer Wohnform betreut werden.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Versorgung funktioniert nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe: Durch Anleitung und Beratung sollen Mütter und Väter in die Lage versetzt werden, mit ihren Kindern selbständig und eigenverantwortlich zu leben und den Alltag zu bewältigen. Zudem sollen Erziehungsberechtigte - wenn nötig - motiviert werden, eine Ausbildung zu beginnen, fortzusetzen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Wenn ein Elternteil die Betreuung seines Kindes aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (zum Beispiel Entbindung, Kur, Auslandsaufenthalt oder Strafhaft) nicht wahrnehmen kann, kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des Kindes unter folgenden Voraussetzungen unterstützt werden:
- Er ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung zu übernehmen.
- Die Hilfe ist erforderlich, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
- Die Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege reichen nicht aus.
Familiäre Selbsthilfe
Verwandte, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und bei der Betreuung aushelfen, erhalten keine Entgelte oder Kostenerstattungen.
Verwandte, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können Kosten für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes erstattet werden. Das gilt für:
- nachgewiesene Fahrtkosten
- nachgewiesene Verdienstausfälle.
Nachbarschaftshilfe
Wenn Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht ausreichend möglich ist, ist es sinnvoll bestehende Angebote der Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Form der Unterstützung sollte angeregt, genutzt und - wenn erforderlich - gefördert werden. Erfolgt die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Ziel dieser Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist der Erhalt des familiären Lebensraumes für die Kinder, auch wenn die Hauptbetreuungsperson ausfällt. Die Unterbringung außerhalb der Familie soll so vermieden werden.
Ohne Schulabschluss können junge Menschen keine qualifizierte Ausbildung beginnen und haben darum schlechtere Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Das Risiko der Abhängigkeit von sozialstaatlichen Hilfen steigt. In Deutschland verlassen rund sechs Prozent der Schulabgängerinnen und Schulabgänger eines Jahrgangs die Schule ohne Abschluss.
ESF-Modellprogramm "JUGEND STÄRKEN im Quartier"
Mit "JUGEND STÄRKEN im Quartier" bündeln das Familien- und das Umweltministerium Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in einem gemeinsamen Programm. Das Programm unterstützt Angebote für junge Menschen, die dabei helfen, soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen am Übergang von der Schule in den Beruf zu überwinden. Dadurch wird die kommunale Jugendsozialarbeit vor Ort entscheidend gestärkt.
Programm bietet jungen Menschen eine Perspektive
Die Angebote kommen insbesondere jungen Menschen im Alter von 12 bis 26 Jahren zu Gute, denen eine Perspektive für die Zukunft fehlt und die durch andere Angebote nicht erreicht werden. Damit sind zum Beispiel schulverweigernde Jugendliche, Jugendliche, die Arbeitsmarktmaßnahmen abgebrochen haben und junge Zugewanderte mit besonderem Integrationsbedarf gemeint. "JUGEND STÄRKEN im Quartier" unterstützt junge Menschen bei der (Re-)Integration in Schule, Ausbildung, Arbeit und Gesellschaft. Ziel ist es, sie mit niedrigschwelligen Angeboten zu aktivieren und ihre Kompetenzen und ihre Persönlichkeit zu stärken.
"JUGEND STÄRKEN im Quartier" kombiniert verschiedene sozialpädagogische Angebote, die entsprechend der Bedarfslage der Zielgruppen in der Kommune gestaltet werden können. Die öffentliche Jugendhilfe steuert und koordiniert die Angebote. Sie arbeitet dabei im Sinne einer "Förderung aus einer Hand" eng mit freien Jugendhilfeträgern, Jobcentern, Agenturen für Arbeit, Schulen, Quartiersmanagements und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Das Vorhaben geht ab 2019 in eine neue Förderrunde.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 16 bis § 21