Webanalyse / Datenerfassung Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte seine Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
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Wenn Sie Hilfe, Rat oder Unterstützung bei der Erziehung benötigen oder nicht mehr allein zurechtkommen, können Sie sich an Jugendämter, Beratungsstellen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wenden.
Die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe umfassen unter anderem eine Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung, in Fragen der Partnerschaft oder Trennung und Scheidung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
Daneben gibt es die Hilfen zur Erziehung.
Hilfen zur Erziehung können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Was sind Hilfen zur Erziehung?
Hilfen zur Erziehung sind Angebote für Beratung, Betreuung und Hilfe durch professionelle Fachkräfte. Sie können ambulant, teilstationär oder stationär sein. Sie werden erbracht, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
schwierigen Phasen in der Entwicklung Ihres Kindes,
Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Familienalltages,
Krisen durch Trennung oder Scheidung,
bei Problemen mit Sucht, Gewalt oder Vernachlässigung oder
psychischen Problemen.
Wie kann ich Hilfen zur Erziehung beantragen?
Sie können Hilfen zur Erziehung bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Hilfe zur Erziehung können Sie beantragen, wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind haben, als
Eltern,
Großeltern,
Pflegeeltern oder
Vormund.
Der Anstoß kann auch vom Kind oder Jugendlichen selbst ausgehen. Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt oder andere Beratungsstellen, wie zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen zu wenden.
Die Hilfen werden freiwillig angenommen. Eine Zwangsbetreuung gibt es nicht. Erst, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, zum Beispiel bei Kindesvernachlässigung, kann das Familiengericht in das Sorgerecht eingreifen und beispielsweise die Eltern verpflichten, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Wird ein junger Mensch 18 Jahre alt, muss er auch weiterhin Hilfe bekommen, wenn und solange seine Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (§ 41 SGB VIII). Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt, muss aber in der Regel in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag fortgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.
Zudem wird der junge Mensch, der die Kinder- und Jugendhilfe verlassen hat, verbindlich nachbetreut und erhält innerhalb eines angemessenen Zeitraums weiterhin Beratung und Unterstützung (§ 41a SGB VIII). Läuft etwas auf seinem Weg in ein selbständiges Leben schief, dann kann er auch in die Kinder- und Jugendhilfe zurückkehren; je nach seiner individuellen Lage wird die bisherige Hilfe fortgesetzt oder eine neue Hilfe gewährt.
Junge Volljährige können nach § 41 SGB VIII auch erstmalig Hilfe beanspruchen, wenn sie noch nicht älter als 21 Jahre sind.
Wie werden geeignete Hilfen ausgewählt?
Es gibt sehr unterschiedliche Formen von Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt klärt mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen in Gesprächen, zu denen auch eine umfassende und verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung gehört, welche Maßnahmen geeignet sind.
Das Jugendamt gewährt dann auf der Grundlage des intensiven Austauschs mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen, die Hilfe, die für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Dabei haben die Personensorgeberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht.
Hilfeplan bei längeren Maßnahmen
Wenn die Hilfe voraussichtlich länger dauert, stellt das Jugendamt gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind einen Hilfeplan auf. Darin sind die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen und die angestrebten Ziele festgeschrieben. Der Hilfeplan wird regelmäßig geprüft und fortgeschrieben.
Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:
Familienunterstützende Hilfen, zum Beispiel
Erziehungsberatung,
sozialpädagogische Familienhilfe,
soziale Gruppenarbeit oder
Erziehungsbeistände.
Familienergänzende Hilfen, zum Beispiel
Tagesgruppen
Hilfen, in denen das Kinder oder der Jugendliche außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist, zum Beispiel
Vollzeitpflege,
Heimerziehung oder
sonstige Wohnformen und
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
In Erziehungsberatungsstellen beraten Sie Fachkräfte bei familiären Problemen und unterstützen Sie bei der Lösung. Eine Erziehungsberatungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie beim Beratungsführer online der DAJEB, wenn Sie als Beratungsschwerpunkt "Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern" auswählen.
Die Beratung in Erziehungsfragen kann direkt in Anspruch genommen werden.
Soziale Gruppenarbeit richtet sich speziell an ältere Kinder und Jugendliche. Das soziale Lernen in Gruppen soll die Entwicklung junger Menschen positiv beeinflussen.
Verschiedene Jugendhilfeträger bieten daher Kurse, zum Beispiel Gartenpflege oder Kletterkurse sowie themenorientierte und gesprächsorientierte Gruppentreffen zu Themen wie Scheidung, Kriminalität oder Drogen an.
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer betreuen und begleiten Kinder oder Jugendliche, die besondere Unterstützung benötigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres persönlichen Umfelds. Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Erziehungsbeistand
Erziehungsbeistände unterstützen Kinder und Jugendliche, den Alltag und Konfliktsituationen zu bewältigen und aufzuarbeiten. Dabei sollen die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der jungen Menschen sowie ihre Selbstständigkeit gefördert werden. Die Hilfe knüpft an die spezifischen Probleme des Jugendlichen an und bezieht das soziale Umfeld mit ein. Das Jugendgericht kann einen Jugendlichen verpflichten, sich von einem Erziehungsbeistand unterstützen zu lassen.
Der Betreuungshelfer
Betreuungshelfer haben den gleichen Auftrag wie Erziehungsbeistände. Ihre Unterstützung wird jedoch richterlich angeordnet. Gerichte können anordnen, dass sich Jugendliche der Aufsicht einer sozialpädagogisch ausgebildeten Fachkraft unterstellen. Bei Verstoß gegen diese Weisung kann Jugendarrest verhängt werden.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll Familien durch eine intensive Betreuung und Begleitung unterstützen. Die Hilfe kann bei Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie beim Kontakt mit Ämtern und Institutionen geleistet werden. Die Hilfe ist auf Hilfe zur Selbsthilfe ausgerichtet, das heißt, die Eltern in den Familien sollen befähigt werden, ihre Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich ohne fremde Hilfe vorzunehmen.
Unterstützung in der eigenen Wohnung
Die Hilfe wird überwiegend in der Wohnung der Familie durchgeführt. Sie soll eine spürbare, praktische Lebenshilfe sein und erfordert die aktive Mitarbeit aller Familienmitglieder. Die ganze Familie soll durch die Unterstützung die Potenziale zur Selbsthilfe entwickeln. Außerdem kann die Familie neue Kräfte und Ressourcen bei der Lösung von Alltagsproblemen und Krisen mobilisieren, was zur Entlastung beiträgt.
In der Regel ist die sozialpädagogische Familienhilfe auf längere Zeit angelegt.
Soziales Lernen ist auch ein Schwerpunkt der Arbeit von Tagesgruppen. Durch gemeinsames Spielen, Freizeitangebote oder organisierte Feste soll die Entwicklung der Jugendlichen gefördert werden. Die jungen Menschen werden weiterhin durch Hilfe bei den Hausaufgaben und durch Elternarbeit unterstützt. Ziel ist, dass der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert wird.
Sollte die Entwicklung des Jugendlichen familiär besonders beeinträchtigt sein, können Kinder und Jugendliche außerhalb des Elternhauses in Pflegefamilien, Einrichtungen oder Wohngruppen untergebracht werden.
Manche Kinder und Jugendliche können aus verschiedenen Gründen nicht in ihren Familien aufwachsen. In diesen Fällen eine Vollzeitpflege in Betracht. Betroffene Kinder und Jugendliche werden dann vorübergehend oder dauerhaft in Pflegefamilien untergebracht.
Formen der Vollzeitpflege
Die Unterbringung erfolgt entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Je nach Dauer und Zielsetzung der Maßnahme können folgende Formen der Vollzeitpflege in Betracht kommen:
Vollzeitpflege für einen kurzen Zeitraum
Dauerpflege
Verwandtenpflege
Rückkehr zur eigenen Familie
Während der externen Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und während der Erziehung in einer Tagesgruppe haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie auf Förderung zur Beziehung zu ihrem Kind – mit dem Ziel, dass die Eltern ihr Kind innerhalb eines vertretbaren Zeitraums wieder selbst erziehen können. Wird aber deutlich, dass dieses Ziel nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreicht werden kann, muss für das Kind oder den Jugendlichen eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Die Pflegefamilie kann dem Kind oder Jugendlichen dann eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Bei der Vollzeitpflege stellt das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen durch Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes sicher, das auch einen Betrag für den Sachaufwand und die Erziehungsleistung der Pflegeperson enthält. Die Höhe des Pflegegeldes wird von den Behörden vor Ort festgesetzt.
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich vor allem an Jugendliche und junge Erwachsene, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.
Jugendliche längerfristig begleiten
Geholfen werden soll besonders belasteten oder gefährdeten Jugendlichen. Sie sollen durch eine intensive Begleitung dabei unterstützt werden, persönliche Krisen zu bewältigen, ihren Alltag zu gestalten und neue Perspektiven für sich zu schaffen. Die Angebote sind vielfältig und können individuell gestaltet werden. Die Betreuung kann zum Beispiel
in der eigenen Wohnung des Jugendlichen,
durch Reisen zusammen mit einer erwachsenen Betreuungsperson oder
einer stundenweisen Betreuung in der Familie der pädagogischen Fachkraft
geschehen. In der Regel ist diese Hilfe auf längere Zeit angelegt.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 27 bis § 35a
Andere Regelungen bei körperlicher oder geistiger Behinderung: Bei Kindern und Jugendlichen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind , richten sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB IX).