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Welche Maßnahmen kann das Jugendamt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergreifen?

Wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen vorliegt oder das Kind oder der Jugendliche darum bittet, können Kinder und Jugendliche vorübergehend in die Obhut des Jugendamtes genommen werden.

Die Inobhutnahme ist eine Schutzmaßnahme zum Wohle von Kindern und Jugendlichen in akuten Not- oder Konfliktsituationen. Kinder und Jugendliche können sich selbst in Obhut des Jugendamtes begeben, indem sie sich zum Beispiel bei einem Kinder- und Jugendnotdienst oder dem Jugendamt vor Ort melden. Aber auch andere Personen oder Stellen, wie die Polizei oder Lehrerinnen und Lehrer, können zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen das Jugendamt auf die gefährdende Situation aufmerksam machen und das Kind oder den Jugendlichen diesem übergeben.

Das Kind oder der Jugendliche kann dann - je nach Alter und individueller Situation - bei einer geeigneten Person, zum Beispiel in einer Pflegefamilie (Bereitschaftspflege) oder in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel in einer Mädchenzufluchtsstätte, untergebracht werden.

Die Inobhutnahme durch das Jugendamt ist jederzeit, auch nachts und am Wochenende, möglich. Die Eltern müssen über die Inobhutnahme informiert werden. Während der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen kümmert sich das Jugendamt um das Wohl des Kindes und Jugendlichen und übt faktisch das Sorgerecht für dieses oder diesen aus. Mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und den Eltern wird die Familiensituation besprochen und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufgezeigt.

Sollten die Eltern auf der Rückkehr des Kindes nach Hause bestehen, obwohl das Kind nach Einschätzung des Jugendamts dort gefährdet ist, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen, damit dieses eine Entscheidung trifft. Bis zur Entscheidung des Gerichts bleibt das Kind oder der Jugendliche in der schützenden Einrichtung oder Pflegefamilie.